Drucksache 18 / 12 148 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 13. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. August 2017) zum Thema: Behördlicher Rechtsschutz bei der Berliner Polizei II und Antwort vom 06. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12148 vom 13. August 2017 über Behördlicher Rechtsschutz bei der Berliner Polizei II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf behördlichen Rechtsschutz wurden von 2013 bis Juni 2017 gestellt? (Aufstellung nach Jahren, Direktionen und Ämter hinsichtlich der Dienststelle der Antragsteller erbeten.) Zu 1.: In den Jahren 2013 bis heute wurden in folgendem Umfang Anträge auf behördlichen Rechtsschutz gestellt: Organisationseinheit 2013 2014 2015 2016 2017 Direktion 1 2 2 2 1 1 Direktion 2 2 2 4 7 3 Direktion 3 2 4 3 3 0 Direktion 4 4 8 3 4 0 Direktion 5 1 2 2 1 0 Direktion 6 3 1 3 3 1 Direktion Einsatz 4 4 4 3 0 Landeskriminalamt 1 4 4 4 2 sonstige (z.B. Zentrale Serviceeinheit) 1 1 0 1 0 Summe 20 28 25 27 7 2. Hatten alle Anträge zum Inhalt, dass die Polizeidienstkräfte Beschuldigte in einem Strafermittlungsverfahren waren und wenn ja, mit welchen Tatvorwürfen? Wenn nein, welche anderen Verfahrensgegenstände lagen dabei vor und mit welchen Tatvorwürfen? Zu 2.: Die in den Jahren 2013 bis 2017 eingegangenen Anträge auf Gewährung von Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen hatten folgende Verfahrensgegenstände zum Inhalt: 2 Verfahrensgegenstand/Tatvorwurf 2013 2014 2015 2016 2017 Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld 1 0 0 0 0 amtsangemessene Alimentation 0 0 0 2 0 Beleidigung 1 0 0 2 0 fahrlässige Körperverletzung im Amt 1 0 1 1 0 falsche Verdächtigung 1 0 0 3 1 Freiheitsberaubung im Amt 0 0 1 0 0 (auch versuchte) gefährliche Körperverletzung 2 1 2 1 0 Körperverletzung im Amt 7 18 15 9 2 Nötigung 1 2 0 0 0 Regress-/Widerspruchsverfahren 1 0 0 0 0 Schadenersatz und Schmerzensgeld 0 0 0 0 1 Schusswaffengebrauch 0 1 0 0 0 schwerer Diebstahl 0 1 0 0 0 Strafvereitelung im Amt 1 1 4 2 0 Totschlag 0 0 0 1 3 uneidliche Falschaussage 1 1 0 2 0 unterlassene Hilfeleistung 0 2 0 2 0 Urkundenfälschung 1 0 0 0 0 Verfolgung Unschuldiger 0 0 0 1 0 Verletzung Dienstgeheimnis 1 1 0 0 0 Verleumdung 1 0 0 0 0 Verstoß Landesdatenschutzgesetz 0 0 1 0 0 sonstige 0 0 1 1 0 Summe 20 28 25 27 7 3. Wie viele Anträge wurden in den o. g. Kalenderjahren angenommen und wie viele wurden abgelehnt ? (Aufstellung mit Hinweis auf Verfahrensgegenstand und nach Jahren erbeten.) Zu 3.: Die Anzahl der in den Jahren 2013 bis 2017 angenommenen und abgelehnten Anträge auf Rechtsschutz und deren Verfahrensgegenstand ergibt sich aus nachfolgender Übersicht: Jahr angenommene Anträge abgelehnte Anträge insges. Verfahrensgegenstand insges. Verfahrensgegenstand 2013 12 Körperverletzung im Amt (5), Nötigung (1), gefährliche Körperverletzung (2), Verkehrsunfall (1), uneidliche Falschaussage (1), Urkundenfälschung (1), Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld (1) 8 Strafvereitelung im Amt (1), Beleidigung (1), Körperverletzung im Amt (2), falsche Verdächtigung (1), Verleumdung (1), fahrlässige Körperverletzung im Amt (1), Verletzung Dienstgeheimnis (1) 2014 18 (gefährliche) Körperverletzung im Amt (13), unterlassene Hilfeleistung (2), falsche uneidliche Aussage (1), Verletzung Dienstgeheimnis (1), Strafvereitelung im Amt (1) 10 Körperverletzung im Amt (6), Schusswaffengebrauch (1), Nötigung (2), schwerer Diebstahl (1) 2015 15 Körperverletzung im Amt (9), Strafvereitelung im Amt (2), fahrlässige Körperverletzung im Amt (1), gefährliche Körperverletzung (1), Freiheitsberaubung und Körper- 10 Strafvereitelung im Amt (2), Körperverletzung im Amt (6), Verstoß Landesdatenschutzgesetz (1), Widerspruchsverfahren Unfallkasse (1) 3 verletzung im Amt (1), versuchte gefährliche Körperverletzung (1) 2016 14 Körperverletzung im Amt (5), Strafvereitelung im Amt (1), unterlassene Hilfeleistung (2), Beleidigung (1), Totschlag (1), fahrlässige Körperverletzung im Amt (1), gefährliche Körperverletzung im Amt (1), uneidliche Falschaussage (2) 13 Amtsangemessene Alimentation (2), Körperverletzung im Amt (4), zivilrechtliche Angelegenheit (1), Beleidigung (1), falsche Verdächtigung (3), Verfolgung Unschuldiger (1), Strafvereitelung im Amt (1) 2017 4 Totschlag (3), Körperverletzung im Amt (1) 3 Schadenersatz und Schmerzensgeld (1), falsche Verdächtigung (1), Körperverletzung (1) 4. Wie viele Verfahren, für die behördlicher Rechtsschutz gewährt wurde, konnten in den o.g. Kalenderjahren abgeschlossen werden? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 4.: Die Verfahren, für die in den Jahren 2013 bis 2017 behördlicher Rechtsschutz gewährt worden ist, konnten in folgendem Umfang zwischenzeitlich abgeschlossen werden: 2013 2014 2015 2016 2017 12 18 15 6 0 5. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden im genannten Zeitraum die Rechtskosten von der Dienstkraft zurückgefordert und tatsächlich zurückgezahlt? (Aufstellung mit Hinweis auf Verfahrensgegenstand und nach Jahren erbeten.) Zu 5.: In dem hier maßgeblichen Zeitraum wurden in keinem Einzelfall Rechtskosten zurückgefordert . 6. Trifft es zu, dass Polizeibeschäftigte, die sich privat oder gewerkschaftlich rechtsschutzversichern keinen Antrag auf behördlichen Rechtsschutz bewilligt bekommen? Wenn ja, warum und wie plant der Senat den Umstand der Benachteiligung von Dienstkräften, die privat in eine Versicherung investierten , auszugleichen bzw. zu beheben? Zu 6.: Voraussetzung für die behördliche Unterstützung bei Rechtsschutzmaßnahmen in Strafsachen und in Zivilsachen ist, dass die Verauslagung der Kosten den Bediensteten nicht zugemutet werden kann. Als nicht zumutbar gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und andere Bedienstete, soweit sie Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben, die Verauslagung von Kosten, wenn sie schriftlich erklären, die Kosten der Rechtsverteidigung nicht anderweitig (z.B. subsidiärer Rechtsschutz durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband) geltend zu machen (vgl. Ziffer II.2.2 Absatz 1 Buchstabe e der Ausführungsvorschriften über Rechtsschutzmaßnahmen in Zivil- und Strafsachen für Bedienstete des Landes Berlin – AV Rechtsschutz – vom 18. Mai 2016).. 7. In welcher Höhe hat der Polizeipräsident seit 2013 zivilrechtlich Forderungen gegen Beschuldigte erhoben, um infolge von Angriffen auf Polizeidienstkräfte Kosten der Unfallfürsorge oder sonstige damit in Verbindung stehende Kosten geltend zu machen? 4 8. In welcher Höhe hat der Polizeipräsident seit 2013 zivilrechtlich Titel gegen Beschuldigte erwirkt, die infolge von Angriffen auf Polizeidienstkräfte zum Ersatz von Kosten der Unfallfürsorge oder sonstige damit in Verbindung stehende Kosten beinhalten? Zu 7. und 8.: Eine statistische Erhebung dieser Zahlen erfolgt nicht. 9. In welcher Höhe sind dem Haushalt der Polizei Berlin oder einem übergeordneten Haushalt seit 2013 auf Grundlage solcher Titulierungen Einnahmen zugegangen und wenn welchem? Zu 9.: In den Jahren 2013 bis 2016 sind dem Haushalt der Berliner Polizei folgende Einnahmen aus Schadenersatzleistungen aufgrund von Widerstandshandlungen gegen Beschäftigte der Polizei Berlin, aufgrund von Verkehrsunfällen und auf Grund von anderen Schadensereignissen zugeflossen: 2013 2014 2015 2016 1.276 500,19 € 1.855 059,43 € 1.549 969,73 € 1.450 006,84 € Eine statistische Einzelerfassung der Einnahmen erfolgt nicht. 10. Wann ist mit einem Prüfergebnis zu rechnen, ob eine Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn nach Rechtskrafterlangung von Schmerzensgeldansprüchen gewährleistet werden kann? Zu 10.: Hinsichtlich der Erfüllungsübernahme von rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüchen besteht noch senatsinterner Abstimmungsbedarf. Berlin, den 06. September 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12148 S18-12148