Drucksache 18 / 12 149 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 15. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. August 2017) zum Thema: Neue EU-Datenschutzverordnung – Konsequenzen für das Berliner Datenschutzgesetz? und Antwort vom 01. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12149 vom 15. August 2017 über Neue EU-Datenschutzverordnung – Konsequenzen für das Berliner Datenschutzgesetz? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Neuregelungen in der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und dem novellierten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind aus Sicht des Senats für das Land Berlin von Belang? 2. Welchen Veränderungsbedarf ergibt sich durch die neue EU-DSGVO und das neue BDSG für das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG)? 3. Gibt es einen verpflichtenden Zeitraum, in dem das BlnDSG an die Neuregelungen auf den höheren Ebenen angepasst werden muss und welche Konsequenzen drohen, wenn dies nicht oder verspätet erfolgt? 4. Hat der Senat mit der Erarbeitung einer Novellierung begonnen und wenn nicht, warum und wann wird dieses in Angriff genommen? 5. Plant der Senat Anpassungen des BlnDSG, die über Veränderungen der EU-DSGVO und des BDSG hinausgehen und wenn ja, in welcher Hinsicht? (Aufstellung erbeten.) Zu 1. bis 5.: Die EU-DSGVO ist am 24. Mai 2016 in Kraft getreten und wird zwei Jahre danach, ab dem 25. Mai 2018, auch im Land Berlin anwendbar sein (Artikel 99 EU-DSGVO). Eine Verordnung der Europäischen Union gilt gemäß Artikel 288 Satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar. Einer Umsetzung der EU-DSGVO wie bei einer Richtlinie der Europäischen Union ins Landesrecht bedarf es daher insoweit nicht. Im Hinblick auf diese veränderte Rechtslage müssen die bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts allerdings an die EU-DSGVO angepasst werden. Diese müssen dahingehend überprüft werden, ob sie weiter bestehen bleiben können, geändert oder aufgehoben werden müssen. Die EU-DSGVO enthält außerdem Öffnungsklauseln, so dass zu prüfen ist, ob neue Regelungen zu treffen sind. Seite 2 von 2 Mit den Anpassungsarbeiten des Landesrechts an die EU-DSGVO wurde begonnen. Die Arbeiten dauern an. Das BDSG gilt für die öffentlichen Stellen des Bundes und für die nicht-öffentlichen Stellen. Für die Länder gilt es als Auffanggesetz, soweit landesrechtliche Bestimmungen nicht bestehen und sie Bundesrecht ausführen. Für die Länder sind im BDSG die Bestimmungen zur Vertretung Deutschlands im Europäischen Datenschutzausschuss, zur zentralen Anlaufstelle zur Koordinierung des Kohärenzmechanismus und zur Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union von Belang. Da die EU-DSGVO unmittelbar gilt und die EU-DSGVO einheitlich ausgelegt werden sollte, ist es für die Länder von Bedeutung, wie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im BDSG an die EU-DSGVO angepasst wurden und welche Regelungen im Hinblick auf die Öffnungsklauseln in der Verordnung getroffen wurden. Soweit das mitgliedstaatliche Recht mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, kommt ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 260 AEUV in Betracht. Sollte das Landesrecht nach dem 25. Mai 2018 den Bestimmungen der EU-DSGVO widersprechen, könnte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Berlin, den 01. September 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12149 S18-12149