Drucksache 18 / 12 162 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 16. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. August 2017) zum Thema: Zulagen für Polizeibeamte und Angestellte des Zentralen Objektschutzes (Wachpolizei) und Antwort vom 06. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12162 vom 16. August 2017 über Zulagen für Polizeibeamte und Angestellte des Zentralen Objektschutzes (Wachpolizei) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Zulagen erhalten Polizeibeamte für Dienste zu sogenannten „ungünstigen Zeiten“ im Einzelnen? Gibt es hier Höchstgrenzen pro Person? Zu 1.: Ein Anspruch auf die Gewährung von Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten besteht nach § 3 Absatz 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) wie folgt: Anspruchszeit Beträge seit 01.08.2017 je Stunde Sonntag und Wochenfeiertage 3,26 € Nachtarbeit 20:00 bis 06:00 Uhr 1,28 € Samstag 13:00 bis 20:00 Uhr (Vollzug) 0,77 € Samstag 13:00 bis 20:00 Uhr (Verwaltung) 0,64 € Es gibt keine Höchstgrenzen pro Dienstkraft. 2. In welcher Höhe sind diese Zulagen für das Jahr 2016 jeweils gezahlt worden? Zu 2.: Für das Jahr 2016 wurden Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten in Höhe von insgesamt 83.466,06 € an Beamtinnen und Beamte des Zentralen Objektschutzes ausgezahlt . 3. Welche Zulagen erhalten Angestellte des Zentralen Objektschutzes für Dienste zu sogenannten „ungünstigen Zeiten“ im Einzelnen? Gibt es hier Höchstgrenzen pro Person? Zu 3.: Als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit erhalten Tarifbeschäftigte gemäß § 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge ohne Höchstgrenze. Die maßgeblichen Zeitzuschläge sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen und betragen je Stunde: Anspruchszeit des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe Sonntagsarbeit 25 v. H. Nachtarbeit 21:00 bis 06:00 Uhr 20 v. H. Samstag 13:00 bis 21:00 Uhr soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H. Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich - mit Freizeitausgleich 135 v. H. 35 v. H. Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H. 4. In welcher Höhe sind diese Zulagen für das Jahr 2016 jeweils gezahlt worden? Zu 4.: Für das Jahr 2016 wurden Zuschläge für Sonderformen der Arbeit in Höhe von insgesamt 5.065.152,50 € an Tarifbeschäftigte des Zentralen Objektschutzes ausgezahlt. Berlin, den 06. September 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12162 S18-12162