Drucksache 18 / 12 187 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Holger Krestel (FDP) vom 31. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. August 2017) zum Thema: Hinreichendes Beherrschen der Deutschen Sprache im Polizeivollzugsdienst nicht mehr Grundvoraussetzung für die Einstellung? und Antwort vom 11. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Holger Krestel (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12187 vom 31. August 2017 über Hinreichendes Beherrschen der Deutschen Sprache im Polizeivollzugsdienst nicht mehr Grundvoraussetzung für die Einstellung? --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwieweit treffen Informationen und Presseberichte zu, dass eine hinreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und insbesondere in der Schrift keine Grundvoraussetzung mehr für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, sondern zu einer Art "Kann"-Vorschrift abgewertet worden ist? 2. Wenn 1. nicht mit einem klaren Nein beantwortet wurde, wie will der Senat sicherstellen, dass diese Kann-Vorschrift gegenüber sämtlichen Bewerbern nach objektiven Kriterien und für alle Bewerber gleich angewendet wird? 3. Wie sollen Polizeivollzugsbeamte, die ggf. unter diesen Kriterien eingestellt wurden, später als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig sein und z.B. umfängliche Protokolle fertigen, die vor Gerichten Bestand haben? 4. Falls, für der deutschen (Schrift-)Sprache nicht hinreichend mächtige Polizeianwärter, die unter den o.g. Kriterien zur Ausbildung zugelassen wurden, Nachschulungen vorgesehen sind, wie wird der dabei erreichte Erfolg bei jedem dieser Anwärter überprüft und welche Konsequenzen hat es für die weitere Ausbildung, wenn der angestrebte Erfolg durch den Anwärter nicht erreicht wird? Zu 1. bis 4.: Meldungen in Internet-Medien und Presseberichte, dass eine hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift keine Voraussetzung mehr für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sein soll, sondern zu einer Art „Kann“- Vorschrift abgewertet worden ist, treffen in keiner Weise zu. Entsprechendes ist auch nicht beabsichtigt. Nach wie vor ist ein Deutschtest ein zwingend erforderlicher Bestandteil der Auswahlverfahren für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst . Der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten kommt eine besondere Bedeutung bei strafprozessualen und polizeirechtlichen Ermittlungen zu, die auch Anzeigen- und Berichtsfertigungen umfassen. Daher kann auf diese Grundfähigkeit nicht verzichtet werden. Seite 2 von 2 Während des Vorbereitungsdienstes des mittleren Polizeivollzugsdienstes ist „Deutsch“ als allgemeinbildendes Lehrgebiet vorgesehen. Dies wird auch in Zukunft so bleiben. Durch Prüfungen und Noten in diesem Fach wird sichergestellt, dass die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht ohne ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift erlangt werden kann. Da für das Studium des gehobenen Polizeivollzugsdienstes das Abitur oder ein gleichwertiger Bildungsstand als Bildungsvoraussetzung vorgesehen ist, wird im Rahmen des Bachelor-Studienganges kein Deutschunterricht angeboten. Gleichwohl kann auch das anspruchsvolle, an der Rechtsanwendung orientierte Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht ohne ausreichende Deutschkenntnisse erfolgreich absolviert werden. Nachwuchskräfte, die sich auf Grund ihrer dienstlichen Leistungen oder Fähigkeiten als nicht geeignet erweisen, werden aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Berlin, den 11. September 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12187 S18-12187