Drucksache 18 / 12 210 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 31. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2017) zum Thema: Öffentlichkeitsarbeit des Senats zum Tegel-Volksentscheid – Trickserie oder Rechtsbruch? und Antwort vom 21. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei – II A - Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 210 vom 31. August 2017 über Öffentlichkeitsarbeit des Senats zum Tegel-Volksentscheid – Trickserie oder Rechtsbruch? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Was hat den Senat dazu veranlasst, neben seiner Stellungnahme in der gesetzlich vorgeschriebenen Abstimmungsbroschüre zum Tegel-Volksentscheid einen Werbebrief in eigener Sache an alle Berliner Haushalte zu planen? Zu 1.: Der Senat informiert die Bürgerinnen und Bürger über die Inhalte der Landespolitik mittels Broschüren, Flyer und anderer Kommunikationsinstrumente über seine Politik. Dies ist auch im Zusammenhang mit Volksentscheiden eine zulässige Vorgehensweise, was § 40d Abstimmungsgesetz (AbstG) verdeutlicht. 2. Hat der Senat in seiner offiziellen Stellungnahme Argumente vergessen, die es den Berlinerinnen und Berlinern zwingend mitzuteilen gilt? Zu 2.: Vergleiche Antwort zu 1. 3. Wann und auf wessen Veranlassung haben vorbereitende Arbeiten für den Briefversand begonnen und wer war daran beteiligt? Zu 3.: Im Frühjahr 2017 hat sich der Senat auf eine Informationskampagne verständigt, um für die Schließung des Flughafens Tegel zu werben. Es wurde gemeinsam diskutiert, wie eine angemessene Information der Öffentlichkeit im Vorfeld des Volksentscheids aussehen könnte und verschiedene Maßnahmen erwogen. Die Option eines Schreibens an die Berlinerinnen und Berliner ist hierbei nur eine der möglichen Formen gewesen. Für unterschiedliche Formen der Kommunikation sind im Senat entsprechende Vorbereitungen getroffen worden. 2 4. Welches Budget plant der Senat auf welcher haushaltsrechtlichen Grundlage für seine Öffentlichkeitsarbeit zum Volksentscheid Tegel ein (bitte aufschlüsseln nach den für erforderlich gehaltenen Maßnahmen sowie den einzelnen Dienstleistungen)? Zu 4.: Es gibt kein eigenes Budget für die Öffentlichkeitsarbeit zum Volksentscheid Tegel, sondern die Maßnahmen müssen im Rahmen der Haushaltswirtschaft finanziert werden. 5. Warum hält der Senat die Kampagnen von immerhin drei Koalitionsparteien zum Volksentscheid nicht für ausreichend, um die Berlinerinnen und Berliner für die aus seiner Sicht wesentlichen Aspekte der Entscheidung zu sensibilisieren? Zu 5.: Der Senat ist das Verfassungsorgan der Exekutive und hat eine andere Funktion als politische Parteien. Dieser Unterschied gilt auch im Hinblick auf die politischen Parteien, die die Senatorinnen und Senatoren stellen. 6. Welche Ausschreibungsgrenzen gelten für die freihändige oder die beschränkte Vergabe von Dienstleistungen im Land Berlin? Zu 6.: Die Ausschreibungsgrenzen ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV), der Richtlinie 2014/24/EU i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2170, der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und § 55 LHO (einschließlich der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV) und Rundschreiben). Hinzu kommen Sondervorschriften, deren Anwendungsbereich bei jedem Vergabeverfahren individuell zu prüfen ist (zum Beispiel § 2 Abs. 3 Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZAöRG BE)). 7. Plant der Senat, Dienstleistungen im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zum Volksentscheid zu vergeben und wenn ja, in welchem Umfang und welchem Vergabeverfahren? Zu 7.: Der Senat behält sich vor, auch weiterhin Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Er wird hierbei nicht nur die inhaltlichen Vorgaben des Abstimmungsgesetzes beachten, sondern auch die formalen Bestimmungen des Haushalts- und Vergaberechts. Der finanzielle Umfang der einzelnen Maßnahmen wird hierbei jeweils durch deren Art und Inhalt bestimmt. Dieser wiederum hat Auswirkungen auf die Form des jeweils durchzuführenden Vergabeverfahrens. 8. Welche Senatsstellen haben die Prüfung der vergaberechtlichen Aspekte der Öffentlichkeitsarbeit des Senats zum Volksentscheid vorgenommen, welches Vergabeverfahren sollte vor diesem Hintergrund ursprünglich gewählt werden? Zu 8.: Die zuständigen Stellen in den jeweiligen Verwaltungen haben die Prüfungen durchgeführt. Ein „ursprünglich gewähltes“ Vergabeverfahren gibt es nicht. Stattdessen hat der Senat fortlaufend verschiedene Optionen der Öffentlichkeitsarbeit erwogen und jeweils vergaberechtliche Prüfungen vorgenommen. 9. Wer ist wann zu der Einschätzung gekommen, dass die Fristen für ein ordentliches Vergabeverfahren in dieser Angelegenheit nicht eingehalten werden können (Berichterstattung der Berliner Morgenpost vom 23. August 2017)? Zu 9.: Siehe zunächst Antwort zu 8. Im Übrigen sind Vergabeverfahren komplexe Vorgänge, die in der gelegentlich verknappenden Darstellungsweise nur bedingt zutreffend wiedergegeben werden. 3 10. Hat sich die Rechtslage seitdem verändert? Zu 10.: Nein. Das geltende Vergaberecht ergibt sich aus der Antwort zu 6. 11. Hat sich das vorgesehene Budget seitdem verändert? Zu 11.: Siehe Antwort zu 2. 12. Wenn die Fragen 9 und 10 mit Nein zu beantworten sind, wie ist es dann zu erklären, dass der Senat nun offenbar doch die Berliner Haushalte in Sachen Tegel anzuschreiben plant? Zu 12.: Siehe Antwort zu 3. 13. Plant der Senat einen Rechtsbruch in Kauf zu nehmen, um dem Wunsch der Koalitionsparteien nach einer umfassenden Werbemaßnahme auf Staatskosten für die Schließung des Flughafens Tegel nachzukommen? Zu 13.: Siehe Antwort zu 2. 14. Welche Senatsstellen haben sich wann und mit welchem Ergebnis mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei dem millionenfachen Versand eines Werbebriefs kurz vor dem Wahltag um eine verbotene Wahlbeeinflussung zur Bundestagswahl und/oder Abstimmungsbeeinflussung zum Volksentscheid handeln könnte? Zu 14.: Die Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgte durch die Senatskanzlei unter Beteiligung von SenInnDS und SenJustVA. Berlin, den 21. September 2017 Der Regierende Bürgermeister In Vertretung Björn Böhning Chef der Senatskanzlei S18-12210 S18-12210