Drucksache 18 / 12 213 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Schmidt (CDU) vom 04. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. September 2017) zum Thema: Fallzählungen im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst in den Bezirken und Antwort vom 14. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Stephan Schmidt (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12213 vom 04. September 2017 über Fallzählungen im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst in den Bezirken ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wird in den Bezirken eine einheitliche Fallzählung im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD) umgesetzt? a. Falls ja, wie erfolgt diese? b. Falls nein, worin liegen die Probleme, dass in den Bezirken die Fallzahlen im RSD nicht einheitlich ermittelt werden? 2. Welcher Vorgang gilt im RSD als Fall? 3. Falls 1) mit Nein beantwortet wurde, worin unterscheiden sich die Bezirke in der Definition des Begriffs Fall? 4. Inwieweit ist es für die Fallzählung und Personalbemessung im RSD ein Problem, dass die Fallzählung nicht stichtagsbezogen erfolgt, sondern monatlich oder jährlich? 5. Unterscheiden sich die Ergebnisse der Fallzählung nach Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) und einer manuellen Zählung voneinander; wenn ja, worin liegen die Gründe und welche Folgen entstehen aus der unterschiedlichen Fallzählung (bitte um eine Gegenüberstellung der Zählungen nach Bezirken)? 6. Besteht eine Fallzahlobergrenze pro Mitarbeiter? 7. Wie werden Beratungen, die nicht als Fall gelten, weil sie beispielsweise nicht zu Hilfen zur Erziehung führen, in der Personalbemessung berücksichtigt? - - 2 Zu 1. bis 7.: Die Bezirke und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie haben sich im Auftrag der Lenkungsgruppe Fach- und Finanzcontrolling Hilfen zur Erziehung (FFC HzE) 2014 auf eine verbindliche Grundlage zur Fallzählung im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD) des Jugendamtes verständigt. Auf dieser Basis wurde 2015 zwischen den Beteiligten eine standardisierte Fallzählung abgestimmt und in der „Maßnahmeplanung zur nachhaltigen Sicherung der Aufgabenerfüllung der Berliner Jugendämter“ (siehe Rote Nummer Bez 0016 O) vereinbart: - Fälle, die individuelle Transferleistungen auslösen (Hilfen nach §§ 27 ff. sowie §§ 13 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 3, 19, 20, 35a und 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII); ohne Kostenerstattungsfälle) werden auf Basis der Mengen der Kosten- Leistungsrechnung (KLR) als monatliche Durchschnittswerte (Summe der kumulierten Monatsmengen laut KLR /Anzahl der Monate) ermittelt; - Fälle im Rahmen von Kinderschutzaufgaben als Summe der in der KLR innerhalb eines Jahres erfassten Erstcheckbögen/2 (KLR-Mengen für 6 Monate als Setzung zum Bearbeitungszeitraum im Kinderschutzverfahren); - Fälle im Rahmen der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren als Summe der in der KLR innerhalb eines Jahres erfassten Mengen/ 2 (KLR-Mengen für 6 Monate als Setzung zum Bearbeitungszeitraum im familiengerichtlichen Verfahren); - Ergänzend zu diesen fallbezogenen Tätigkeiten berücksichtigt das Modell auch nicht fallbezogene Tätigkeiten, wie zum Beispiel Beratungen, Stellungnahmen und Amtshilfeersuchen, Vernetzungstätigkeiten etc. mit Hilfe einer einwohnerbezogenen Setzung. Diese sieht einen Personalbedarf in Höhe von 5 Vollzeitstellen bezogen auf 10.000 sozialräumlich gewichtete Einwohnerwerte im Alter von unter 18 Jahren vor. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung und die Bezirke haben sich auf dieser Grundlage auf einen qualitativen Rahmen für die fallbezogenen RSD-Tätigkeiten pro sozialpädagogische Fachkraft in Höhe von 1,0 Vollzeitäquivalent (VZÄ) pro 65 Fälle verständigt. Durch die Ermittlung des Personalbedarfs auf Basis von Jahresdurchschnittswerten werden Verzerrungen in Folge von Stichtagsbetrachtungen vermieden. So gibt beispielsweise die Zahl der Kinderschutzfälle (Erstcheckbögen zum 31.12. eines Jahres) keine belastbare Auskunft über die tatsächliche Fallzahl innerhalb eines Jahres. Dies wird durch das vereinbarte und oben beschriebene Modell berücksichtigt. 2015 wurde auf dieser vereinheitlichten Basis erstmalig die Fallquote in den RSD der Jugendämter erhoben. Die Erhebung der KLR-Mengen für die HzE-Produkte erfolgt zwischenzeitlich weitgehend über das neue Fachverfahren ISBJ-Jugendhilfe (SoPart). Ab 2018 werden zudem auch die KLR-Mengen für die Aufgabenfelder Kinderschutz und Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren über SoPart bereitgestellt. Hierdurch werden die bisherigen dezentralen, teilweise manuellen Erhebungen in diesen Aufgabenbereichen beendet. Sofern bei ergänzenden bezirklichen Fallzählungen die dargelegten Erfassungsgrundlagen und Zählweisen nicht in allen Punkten berücksichtigt, oder durch weitere Kategorien ergänzt werden, wären die Ergebnisse nicht vergleichbar. - - 3 8. Wie viele Mitarbeiter arbeiten im RSD in den Bezirken (bitte jeweils nach Bezirk angeben)? 9. Wie hoch sind die Fallaufkommen pro Mitarbeiter jeweils in den Bezirken? 10. Sieht der Senat die Personalbedarfe im RSD in den Bezirken als ausreichend an (bitte jeweils nach Bezirk angeben)? Zu 8. bis 10: Die folgende Tabelle weist die personelle Situation im Regionalen Sozialen Dienst (RSD) gemäß dem dargestellten Fallzählungsmodell auf Basis der finanzierten Stellen zum 01.01.2017 differenziert nach Bezirken aus. Tabelle 1: Übersicht zur Fachkräftesituation der Bezirke im RSD zum 01.01.2017 sowie zum Fallaufkommen je Fachkraft Im Ergebnis ergibt sich zum Stichtag 01.01.2017 eine RSD-Fallrate je finanzierte Vollzeitstelle in Höhe von rund 1:72 Vollzeitstellen (siehe Tabelle 1, Spalte 6). Im Vergleich zur erstmaligen Auswertung im Jahr 2014, die ein Verhältnis von 1:77 auswies, zeigt sich eine Verbesserung der Personalsituation im RSD, die u. a. auf die eingeleiteten Maßnahmen im Kontext der AG Wachsende Stadt zurückzuführen sind. Zwischenzeitlich ist die Anzahl der finanzierten Stellen im RSD (Stichtag 01.08.2017) weiter angestiegen und liegt derzeit bei 876,5 VZÄ. Bezirke Summe KLR-Mengen (80170, 79427 & Transferleistungen) 1) finanzierte RSD- Stellen aus IPV und wachsende Stadt 2) Personalbedarf für ausschließlich RSD- Beratung 3) verbleibendes Personal mit Fallbezug (Stand: 01.12.2016) Fallbelastung pro VZÄ mit Fallbezug 1 2 3 4 5 6 Mi 4.470 87,67 34,28 53,38 83,73 F-K 3.518 75,50 23,37 52,13 67,48 Pa 3.789 75,11 30,63 44,48 85,19 C-W 2.502 66,22 20,54 45,68 54,78 Sp 3.215 69,36 22,52 46,84 68,62 S-Z 2.130 53,74 16,60 37,14 57,34 T-S 4.221 86,00 25,56 60,44 69,84 Nk 4.149 81,88 31,87 50,01 82,97 T-K 2.559 44,00 17,13 26,87 95,26 M-H 4.310 82,10 21,90 60,20 71,59 Lb 3.300 78,00 21,45 56,55 58,36 Rd 3.104 62,42 22,92 39,50 78,58 Berlin 41.266 862,00 288,78 573,21 71,99 3) Der Personalbedarf für ausschließliche RSD-Beratung ermittelt sich anhand einer Setzung als 5 VZÄ pro 10.000 gew ichtete Einw ohne (EW) 0 bis u 18 Jahre. Quellen: Bezirkliche Meldung, Stichtag 01.01.2017, Produktvergleichsbericht der Senatsverwaltung für Finanzen 12/2016, Berechnungen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam) 1) Mengen der Transferleistung im Modell 2016 ohne §§ 13. Abs. 2 und 13. Abs. 3, da diese durch die Jugenberufshilfe (JBH) begleitet werden und diese bei der Personalabfrage ausgeschlossen wurden. 2) finanzierte RSD-Stellen aus der Integrierte Personalverwaltung (IPV) und wachsende Stadt (inkl. Unbegleitete minderjährige Ausländer/innen (UMA)), da diese projektgebunden sind und somit nicht in IPV erfasst werden, Stichtag 01.01.2017, bezirkliche Meldung. - - 4 Mit dem erarbeiteten Modell liegt den Bezirken damit eine Bemessungsgrundlage vor, die im Rahmen der bezirklichen Entscheidungen zum Doppelhaushalt 2018/2019 zu einer angemessen RSD-Personalausstattung herangezogen werden kann. Berlin, den 14. September 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-12213 S18-12213