Drucksache 18 / 12 220 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 04. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. September 2017) zum Thema: Grundwassersteuerung in Berlin und Antwort vom 18. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Katrin Vogel (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12220 vom 04. September 2017 über Grundwassersteuerung in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchem Grund wurde die Grundwassersteuerungsverordnung, die auf Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 01.02.2001 durch die Senatsverwaltung erarbeitet und am 10.10.2001 erlassen wurde, mit „VO zur Aufhebung von wasserrechtlichen VO“ vom 17.07.2017 aufgehoben ? Antwort zu 1: Durch die sog. Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) im Jahre 1995 wurde die Einflussnahme privater Investoren auf die Tätigkeit der BWB und von diesen berechtigterweise vertretenen primär betriebswirtschaftlich und an Gewinnerzielungsabsichten ausgerichteten Steuerungseinflüssen eröffnet. Um demgegenüber das ordnungsbehördliche Instrumentarium und das Gewicht ökologischer Bewirtschaftungsmaßnahmen zu stärken, wurden in der Folge die die öffentliche Wasserversorgung und auch Abwasserbeseitigung betreffenden gesetzlichen Grundlagen erweitert. In diesem Zusammenhang wurde auch § 37 a in das Berliner Wassergesetz (BWG) aufgenommen und auf der Grundlage des Absatzes 5 des § 37 a BWG nachfolgend die Grundwassersteuerungsverordnung erlassen. Hiermit wurde eine in der Bundesrepublik ohne Präzedenzfall bestehende Regelung erlassen, die allein der vorangegangenen sog. Teilprivatisierung der öffentlichen Wasserversorgung geschuldet war, da vergleichbare Privatisierungen öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen im übrigen Bundesgebiet ausgebleiben sind. Mit der Rekommunalisierung der BWB ist jeglicher privatwirtschaftlicher Einfluss auf deren Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nunmehr ausgeschaltet. Daher konnte im Interesse einer Aufhebung obsolet gewordener Vorschriften und einer notwendigen Deregulierung auch das begleitende ordnungsrechtliche Instrumentarium verschlankt und die Grundwasssersteuerungsverordnung aufgehoben werden. 2 Frage 2: Durch welche Verordnung wird die Grundwassersteuerungsverordnung künftig ersetzt, da Paragraf 37a (5) BWG nach wie vor eine Regelung in Form einer Rechtsverordnung vorsieht, um 1. einen bestimmten Grundwasserstand im Fördergebiet sicherzustellen und um 2. eine bestimmte gleichmäßige Qualität des für Trinkwasser vorgesehenen Wassers auf hohem Niveau zu gewährleisten? Antwort zu 2: Bei der Regelung des § 37 a Absatz 5 Satz 1 BWG handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung („Die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins kann … zugelassen werden…“) der zuständigen Behörde. Eine Rechtsverordnung nach § 37 a Absatz 5 Satz 2 BWG kann nur für den Fall vorgesehen bzw. erlassen werden, dass dieses Ermessen positiv im Sinne einer mit dieser Maßgabe versehenen Zulassung ausgeübt wird. Wie sich aus der Antwort zu Frage 1 bereits ergibt, sind die wasserrechtlichen Regelungen, die seinerseits bei der sog. Teilprivatisierung der BWB ergänzend eingeführt wurden, inzwischen obsolet geworden. Dies gilt auch für den Absatz 5 des § 37 a BWG, dessen Aufhebung im Zuge einer bevorstehenden Novellierung des BWG aus Gründen einer notwendigen Deregulierung geplant ist. Frage 3: Wie erklären Sie den Widerspruch der Kosten der Grundwassersteuerung bei Maßnahmen die durch die Senatsverwaltung getragen werden sollten (hohe Ewigkeitskosten, hohe Kosten für Einzelmaßnahmen) und Maßnahmen die durch Bürger (Pilotprojekt Blumenviertel) übernommen werden sollten – deutlich niedrigere Kosten für gleiche Maßnahmen der Grundwasserhaltung? Antwort zu 3: Es liegt hier kein Widerspruch vor. Die genannten Kosten der Grundwassersteuerung, die durch die Senatsverwaltung, bzw. das Land Berlin getragen werden müssten, beziehen sich auf die Umsetzung aller Grundwasserabsenkungsmaßnahmen, bzw. Kellertrockenhaltungsmaßnahmen für das gesamte Stadtgebiet, wie im Abschlussbericht des Runden Tisches Grundwasser dargelegt. Die genannten Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen im Blumenviertel beziehen sich nur auf die genannten Maßnahmen in dem genannten Pilotgebiet. Frage 4: Wann wird das seit längerem in der Überarbeitung befindliche „Wasserversorgungskonzept 2040“ vorliegen und ist das Wasserwerk Johannisthal – wie mehrfach zugesichert- auch weiter Bestandteil dessen? Antwort zu 4: Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erarbeitet gemeinsam mit den Berliner Wasserbetrieben einen Masterplan Wasser. 3 Grundlage dieses Masterplans ist das vom Senat am 11.4.2017 zur Kenntnis genommene Eckpunktepapier, das u.a. die Wiederinbetriebnahme des Wasserwerks Johannisthal beinhaltet. Im 2. Quartal 2018 wird dem Senat über den Masterplan Wasser berichtet werden. Berlin, den 18.09.17 In Vertretung Tidow ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12220 S18-12220