Drucksache 18 / 12 229 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Gottfried Ludewig (CDU) vom 05. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. September 2017) zum Thema: Wie wichtig ist dem Berliner Senat die Heimaufsicht? und Antwort vom 22. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Dr. Gottfried Ludewig (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12229 vom 05. September 2017 über Wie wichtig ist dem Berliner Senat die Heimaufsicht? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Soweit die nachfolgende Antwort statistische Angaben enthält, beruhen diese auf den Auskünften der nach § 27 Abs. 1 Wohnteilhabegesetz (WTG) zuständigen Aufsichtsbehörde beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (Heimaufsicht). 1. Wie häufig werden staatliche Pflegeeinrichtungen geprüft? Zu 1.: In den Anwendungsbereich des Wohnteilhabegesetzes (WTG) fallende Einrichtungen, zu denen auch „staatliche Pflegeeinrichtungen“ gehören, prüft die Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht ) über Regelprüfungen und über anlassbezogene Prüfungen. Gemäß § 17 Abs. 3 WTG prüft die Heimaufsicht jede vollstationäre Einrichtung (Einrichtungen der Langzeitpflege, stationäre Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung, stationäre Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung) regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr, Einrichtungen der Kurzzeitpflege , teilstationäre Einrichtungen, stationäre Hospize und vollstationäre Einrichtungen für ältere Menschen regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren (Regelprüfungen ). Darüber hinaus kann die Heimaufsicht gemäß § 17 Abs. 4 WTG die genannten stationären Einrichtungen prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen oder wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen nach den §§ 22 bis 25 WTG beachtet werden (anlassbezogene Prüfungen ). Insofern unterliegen Anlassprüfungen keinen festgelegten zeitlichen Abständen, sondern sind vielmehr situationsabhängig. Im Jahr 2016 führte die Heimaufsicht insgesamt 533 Regel- und Anlassprüfungen in den vorstehend genannten Einrichtungsformen durch. - 2 - 2 Auf Pflegeeinrichtungen entfielen 364 Regel- und Anlassprüfungen. Diese verteilen sich wie folgt: In 266 von 288 vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege erfolgten 266 Regelprüfungen . In sechs von 288 Einrichtungen wurden sieben anlassbezogene Prüfungen durchgeführt . In 22 Einrichtungen der Kurzzeitpflege fanden insgesamt 17 Regelprüfungen statt. Durch 58 Regelprüfungen und eine Anlassprüfung wurden 59 von 94 Einrichtungen der Tagespflege überprüft. In 14 stationären Hospizen wurden acht Regelprüfungen durchgeführt. In vier Altenheimen und sechs Altenwohnheimen erfolgten drei bzw. vier Regelprüfungen. 2. Wie viele Prüfungen fanden in welchen Einrichtungen in diesem Jahr bereits statt? Zu 2.: Bis 31.08.2017 hat die Heimaufsicht insgesamt 325 Prüfungen in den zu 1. genannten verschiedenen Einrichtungsformen durchgeführt. Auf Pflegeeinrichtungen entfielen 234 Regel- und Anlassprüfungen. Diese verteilen sich wie folgt: In 158 von 290 vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege fanden 158 Regelprüfungen statt. In 12 von 290 Einrichtungen wurden 12 anlassbezogene Prüfungen durchgeführt . In 21 Einrichtungen der Kurzzeitpflege fanden insgesamt 12 Regelprüfungen statt. Durch 44 Regelprüfungen wurden 44 von 94 Einrichtungen der Tagespflege überprüft. In 15 stationären Hospizen wurden sieben Regelprüfungen durchgeführt. In einem Altenheim erfolgte eine Regelprüfung. 3. Welche Mängel wurden in welchem Heim vorgefunden? Zu 3.: Bei den Prüfungen der Heimaufsicht wurden insbesondere folgende Mängel festgestellt: - Das vertraglich vereinbarte Personal-Soll wurde unterschritten, - die Fachkraftquote nach § 8 Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV) wurde unterschritten, - keine Fachkraft im Nachtdienst anwesend, - Mängel in der Medikamentenversorgung, - Mängel bei der Lagerung von Medikamenten, - Mängel in der Pflegedokumentation, - Lückenhafte Dokumentation zu Risiken bei der Flüssigkeits- bzw. Ernährungsversor- gung, - Fehlende Dokumentation über die Durchführung ärztlicher Anordnungen, - Unzureichende, fehlende oder verspätete Pflegeplanung bei Neuzugängen, - Lückenhafte Dokumentation über die Durchführung von Freiheitsentziehenden Maß- nahmen (FEM), - 3 - 3 - Durchführung von FEM ohne rechtliche Grundlage, - Beschädigungen u. a. in Sanitärräumen, an Fußböden, Handläufen, Notrufklingeln, Mobiliar. Da die durch die Heimaufsicht festgestellten Mängel vielfältig und in ihrer Art und Schwere sehr unterschiedlich sind, ist es nicht möglich, diese jeweils einrichtungsbezogen im Einzelfall darzustellen. 4. Welche Konsequenzen ziehen diese festgestellten Mängel mit sich? Zu 4.: Nach Feststellung eines Mangels soll gemäß § 21 Satz 1 WTG die Heimaufsicht den Einrichtungsträger zunächst beraten und auffordern, den Mangel je nach Art und Schwere des Mangels unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist hat der Einrichtungsträger nachzuweisen, dass der Mangel beseitigt worden ist. Je nach Art des Mangels wird dessen Beseitigung anhand von eingereichten Unterlagen des Trägers nachgewiesen oder durch eine weitere Begehung der Heimaufsicht überprüft. Sollte der Einrichtungsträger den Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben haben, kann ihm eine Fristverlängerung eingeräumt werden, wenn die Mängelbeseitigung aus vom Träger nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen ist. Beseitigt ein Einrichtungsträger einen Mangel dennoch nicht, ordnet die Heimaufsicht gemäß § 22 WTG die Mängelbeseitigung an. Darüber hinaus kann die Heimaufsicht weitere Maßnahmen in Form von Anordnungen nach §§ 23 bis 25 WTG ergreifen (Beschäftigungsverbot , kommissarische Leitung; Belegungsstopp in stationären Einrichtungen; Untersagung ). Gehen von Mängeln erhebliche Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte aus, kann die Heimaufsicht gemäß § 21 Satz 2 WTG Anordnungen nach den §§ 22 bis 25 WTG auch ohne vorangegangene Beratung und Fristsetzung erlassen. Daneben verhängt die Heimaufsicht auch Zwangsmittel und Bußgelder. 5. Aktuelle Situation Heimaufsicht: a. Wie ist die aktuelle Personalsituation der Heimaufsicht (wie viele Stellen hat die Heimaufsicht zur Verfügung , wie viele dieser Stellen sind besetzt?) Zu 5. a.: Die Heimaufsicht verfügt insgesamt über 24 Stellen (entsprechend 22,05 Vollzeitäquivalente ) für die gesamte Aufgabenwahrnehmung nach dem WTG. Derzeit sind alle Stellen besetzt. b. Wie hoch ist der Krankenstand bei der Heimaufsicht (im Jahr 2016, im ersten Halbjahr 2017)? Zu 5. b.: Der Krankenstand in der Heimaufsicht im Jahr 2016 verteilt sich auf alle Monate durchschnittlich auf 8,4%. Für das erste Halbjahr 2017 beträgt die Quote 9,32%. - 4 - 4 c. In welcher Höhe wurden finanzielle Mittel für die Heimaufsicht in den Haushaltsverhandlungen mit der Senatsfinanzverwaltung beantragt? d. Welches Ergebnis wurde mit der Senatsfinanzverwaltung im Doppelhaushalt 2018/2019 erzielt? Zu 5. c. und d.: Vorbehaltlich der Beschlussfassung zum Doppelhaushalt 2018/2019 durch das Abgeordnetenhaus von Berlin ist geplant, die Heimaufsicht ab 2018 wegen der gestiegenen Fallzahlen um zwei Stellen aufzustocken (eine Stelle als Sachbearbeiter/in und eine als Bauingenieur /in). Berlin, den 22. September 2017 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-12229 S18-12229