Drucksache 18 / 12 247 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 11. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. September 2017) zum Thema: Abgelehnte Asylbewerber in Berlin im Februar 2017 IV und Antwort vom 26. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12247 vom 11.09.2017 über Abgelehnte Asylbewerber in Berlin im Februar 2017 IV ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Nach Stand der Drucksache 18/11355 waren zum 31.03.2017 11.417 Personen in Berlin vollziehbar ausreisepflichtig, die jedoch nicht ausgereist sind oder abgeschoben worden sind. Weiter lebten demnach zum 30.04.2017 40.053 rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber in Berlin. 1. Wie haben sich diese Zahlen jeweils bis zum Tage der Beantwortung dieser Anfrage entwickelt? Zu 1.: Zum Stand 31.08.2017 waren 11.426 Personen laut Auswertung der Ausländerbehörde in Berlin vollziehbar ausreisepflichtig. Aus dem Ausländerzentralregister (AZR) ergeben sich 40.528 Personen, die zum Stand 31.07.2017 in Berlin lebten und deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde. Eine aktuellere Fassung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veranlassten Auswertung ist noch nicht verfügbar. Die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen ist gegenüber der Zahl der abgelehnten Asylsuchenden geringer, da nicht alle Personen mit abgelehnten Asylanträgen auch gegenwärtig noch vollziehbar ausreisepflichtig sind. So sind auch Personen erfasst, deren Asylablehnung bereits Jahre zurückliegt, die mittlerweile aus anderen Gründen einen befristeten oder auch unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten haben. 2 2. Aus welchen Herkunftsländern stammen diese Personen jeweils? Weshalb unterlässt es der Senat nach wie vor, die Herkunftsländer der rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber statistisch zu erfassen? Aus welchem Grund erfolgt diese Auswertung nicht auf eine Anfrage nach Art. 45 VvB? Zu 2.: Die zehn Hauptherkunftsländer ausreisepflichtiger Personen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Quelle: Auswertung der Ausländerbehörde Berlin zum Stand 31.08.2017). Staat Anzahl ausreisepflichtiger Personen Ungeklärt 1.585 Libanon 1.152 Russische Föderation 921 Serbien 840 Vietnam 682 Bosnien und Herzegowina 568 Türkei 480 Afghanistan 441 Kosovo 328 Pakistan 314 Die Daten der rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden sind statistisch erfasst und werden neben einer Vielzahl anderer Daten durch das BAMF regelmäßig ausgewertet. Das Land Berlin führt keine eigene Übersicht über die Herkunftsstaaten der abgelehnten Asylsuchenden und kann eine Bundesbehörde nicht zu entsprechenden gezielten Auswertungen veranlassen. Eine diesbezügliche Übersicht hätte keine besondere Aussagekraft, da in der genannten Zahl alle Personen berücksichtigt sind, die sich in Berlin aufhalten und die in der Vergangenheit während ihres Aufenthaltes in Berlin einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde. Da die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen deutlich geringer ist, wäre davon auszugehen, dass ein großer Teil dieses Personenkreises zwischenzeitlich über einen Aufenthaltstitel verfügt. 3. Sind bzw. waren - und wenn ja, zu welchen Kosten für das Land Berlin - wenn eine präzise Angabe nicht möglich ist, dann bitte ein Durchschnitts(schätz)wert pro Person und die genaue Angabe der Gründe, weshalb diese Zahl nicht ermittelbar ist - seit dem 08.12.2016 - vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Einrichtungen des Landes Berlin inklusive der Bezirke oder angemieteten Flächen - untergebracht? 4. Haben diese Personen Geld- oder Sachleistungen durch das Land Berlin erhalten? Falls ja, in welcher Höhe seit dem 08.12.2016? Wenn eine präzise Angabe nicht möglich ist, dann bitte ein Durchschnitts(schätz)wert pro Person und die genaue Angabe der Gründe, weshalb diese Zahl nicht ermittelbar ist. 5. Sind bzw. waren - und wenn ja, zu welchen Kosten für das Land Berlin - seit dem 08.12.2016 - rechtskräftig ab gelehnte Asylbewerber in Einrichtungen des Landes Berlin inklusive der Bezirke oder angemieteten Flächen - untergebracht? Wenn eine präzise Angabe der Kosten nicht möglich ist, dann bitte ein Durchschnitts(schätz)wert pro Person und die genaue Angabe der Gründe, weshalb diese Zahl nicht ermittelbar ist. 6. Haben diese Personen Geld- oder Sachleistungen durch das Land Berlin erhalten? Falls ja, in welcher Höhe seit dem 08.12.2016? Wenn eine präzise Angabe der Kosten nicht möglich ist, dann bitte ein Durchschnitts(schätz)wert pro Person und die genaue Angabe der Gründe, weshalb diese Zahl nicht ermittelbar ist. 3 Zu 3. bis 6.: Auf Grund der unveränderten Sach- und Rechtslage wird auf die Antwort des Senats vom 15.06.2017 zu den Fragen 3 bis 6 der Schriftlichen Anfrage 18/11355 vom 31.05.2017 verwiesen. 7. Falls diese Zahlen zu Frage 3 bis 6 noch immer nicht vorliegen, weshalb ist dies trotz der Vorschriften des § 7 LHO noch immer der Fall? Zu 7.: Die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit steht der rechtmäßigen Anwendung von Bundesrecht nicht entgegen. Art und Umfang der u. a. rechtskräftig abgelehnten asylsuchenden Menschen zu gewährenden Leistungen sind bundesgesetzlich durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorgegeben, ebenso die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation Kürzungen vorzunehmen sind. Auch die Erhebung statistischer Daten zur Leistungsgewährung ist im AsylbLG abschließend geregelt. Eine separate Auswertung nach Ausgaben für den Lebensunterhalt von Menschen, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden ist, ist dort nicht vorgesehen. Daher kann eine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift des § 7 der Landeshaushaltsordnung nicht festgestellt werden. 8. Aus welchem exakten Haushaltstitel werden diese Leistungen auf welcher Grundlage erbracht? (der Nachvollziehbarkeit halber bitte einzeln zu den Frage antworten) Zu 8.: Auch vollziehbar ausreisepflichtige Menschen, darunter solche, deren Asylantrag abgelehnt wurde, haben Anspruch auf eine menschenwürdige Unterbringung (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylbLG). Die Kosten der Unterkunft werden in den Kapiteln des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) bzw. der bezirklichen Sozialämter jeweils aus dem Titel 67159 - Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII und AsylbLG - erbracht. Die Titelbezeichnung unterscheidet nicht nach Personenkreisen. Vollziehbar ausreisepflichtige Menschen einschließlich denen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, haben neben der Sicherung der Unterkunft und der medizinischen Versorgung auch Anspruch auf Geld- bzw. Sachleistungen mindestens zur Deckung ihres Bedarfes an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Liegen keine Leistungseinschränkungen nach § 1a Abs. 2 oder 3 AsylbLG vor, werden regelmäßig auch die Bedarfe an Kleidung und Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts gedeckt und der Geldbetrag für die notwendigen persönlichen Bedarfe erbracht. Diese Leistungen sind in den Kapiteln des LAF bzw. der bezirklichen Sozialämter in den Titeln 68107 - Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII und AsylbLG - bzw. 68134 - Barleistungen in Einrichtungen nach SGB XII und AsylbLG - etatisiert. Die Titelbezeichnung unterscheidet nicht nach Personenkreisen. 9. Wie viele Abschiebungen dieser Personen hat es im Land Berlin in den Monaten Juni, Juli und August 2017 gegeben? Zu 9.: Die erfragten Abschiebungszahlen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht. 4 Zahl der abgeschobenen Personen Zeitraum insgesamt davon abgelehnte Asylsuchende Juni 2017 115 99 Juli 2017 32 17 August 2017 150 134 Berlin, den 26. September 2017 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-12247 S18-12247