Drucksache 18 / 12 251 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Laatsch (AfD) vom 05. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. September 2017) zum Thema: Illegaler Handel mit Briefwahldokumenten und Antwort vom 22. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Harald Laatsch (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 251 vom 5. September 2017 über Illegaler Handel mit Briefwahldokumenten --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die illegale Weitergabe von Briefwahlunterlagen - an nicht Wahlberechtigte - durch die nach eigenen Angaben in Berlin gegründete Internet Plattform votebuddy .de? Zu 1.: Bei der Internetplattform VoteBuddy (www.votebuddy.de), die vorgibt, Menschen, die nicht wählen wollen, mit Menschen, die nicht wählen können, zu verbinden und damit einen Stimmentausch zur Bundestagswahl zu vermitteln, handelt es sich um eine satirische Aktion. Nach den Angaben des Betreibers der Internetplattform („Peng Kollektiv “) werden tatsächlich keine Stimmen vermittelt oder zum Stimmentausch aufgerufen . Durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wurde verifiziert, dass eine Anmeldung auf der Internetplattform zu einem Hinweis auf den satirischen Charakter des Angebots führt und keine Vermittlungsleistungen angebahnt werden. Zu einer durch VoteBuddy vermittelten Weitergabe von Briefwahlunterlagen kommt es daher nicht. 2. Welche Maßnahmen ergreift der Senat den illegalen Handel mit Briefwahlunterlagen zu unterbinden ? 3. Wie und mit welchem Strafmaß ist diese Handlung rechtlich zu bewerten? Zu 2. und 3.: Dem Senat sind keine Fälle des Handels mit Briefwahlunterlagen bekannt. Eine Stimmabgabe durch eine andere als die zur Wahl berechtigte Person wird als Wahlfälschung gemäß § 107a des Strafgesetzbuchs (StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Zudem ist die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt im Rahmen der Briefwahl nach § 156 StGB mit Geldstrafe oder Frei- Seite 2 von 2 heitsstrafe bis zu drei Jahren strafbewehrt. Diese Strafbewehrung bewirkt eine angemessene Abschreckung von einem „Handel“ mit Briefwahlunterlagen. Berlin, den 22. September 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12251 S18-12251