Drucksache 18 / 12 257 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 11. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. September 2017) zum Thema: Cannabismedizin und Straßenverkehr: Wie wird Rechtssicherheit geschaffen? und Antwort vom 21. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12257 vom 11. September 2017 über Cannabismedizin und Straßenverkehr: Wie wird Rechtssicherheit geschaffen? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwiefern ändern sich die Regelungen zur Teilnahme am Straßenverkehr für Personen, die aus medizinischen Gründen zum Bezug und Konsum von Cannabis berechtigt sind, mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017? Zu 1.: Mit der Rechtsänderung findet der Ausnahmetatbestand des § 24a Absatz 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Anwendung. Danach handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt wird, die Substanz aber aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Frage der Fahreignung ist nach den für die Einnahme von Arzneimitteln geltenden Grundsätzen zu beurteilen. 2. Wie haben sich die Berliner Polizeibehörden auf die Gesetzänderung vorbereitet? Zu 2.: Die einschlägige polizeiliche Geschäftsanweisung über die Verhütung und Verfolgung von Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamenteneinfluss befindet sich zurzeit in der Neufassung und wird inhaltlich thematisch im notwendigen Maße ergänzt. Vor dem Hintergrund, dass sich für das Einschreiten im Rahmen der polizeilichen Verkehrsüberwachung keine grundsätzlichen Verfahrensänderungen ergeben, war eine besondere fachliche Vorbereitung mit Bezug zum Straßenverkehr nicht erforderlich. 3. Welche Maßnahmen sollten Cannabispatient*innen zum ordnungsmäßen Führen eines Kraftfahrzeuges treffen, um bei Polizeikontrollen eindeutig zu belegen, dass sie zum Führen eines 2 Kraftfahrzeuges berechtigt sind (z.B. Mitführen eines ärztlichen Gutachtens zum Führen eines Kraftfahrzeuges, Mitführen des Cannabisrezeptes, Bestätigungsschreiben der Cannabisverschreibung durch die Krankenkassen)? Zu 3.: Es wird empfohlen, dass Cannabispatientinnen und Cannabispatienten beim Führen eines Fahrzeugs einen Nachweis darüber mitführen, dass sie Cannabis im Rahmen einer ärztlich verordneten Therapie konsumieren. Zu der Frage, ob keine Fahreignungsbeschränkungen vorliegen, sollte ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorliegen. Ein solches Gutachten sollten Cannabispatientinnen und Cannabispatienten der Fahrerlaubnisbehörde zur Prüfung vorlegen oder nach Beauftragung durch die Fahrerlaubnisbehörde erstellen lassen. 4. Wie viele Cannabiskonsument*innen handelten ordnungswidrig, weil sie gem. § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verstießen (bitte für die letzten fünf Jahre und gesondert ab dem 1. Januar 2017 bis heute aufschlüsseln) und a. in wie vielen Fällen handelte es sich jeweils Radfahrer*innen oder Kraftfahrzeugführer*innen? Zu 4 a.: Eine gezielte Recherche zu Verstößen gegen § 24a Absatz 2 StVG ist hinsichtlich der in jedem Einzelfall konkret konsumierten verbotenen Substanzen nicht möglich. Ordnungswidrig im Sinne des § 24a StVG können nur Personen handeln, die ein Kraftfahrzeug führen. b. in wie vielen Fällen führte der Verstoß gegen den § 24a Abs. 2 StVG in Folge zu einem Führerscheinentzug? c. in wie vielen Fällen erfolgte ein dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis? Zu 4 b und c: Bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landes Berlin erfolgt keine statistische Erhebung und mangels Rechtsgrundlage auch keine Speicherung im Fahrerlaubnisregister, welche konkreten Betäubungs- und/oder Arzneimittel ursächlich für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen sind. d. in wie vielen Fällen wurde gegen Cannabiskonsument*innen ein Strafverfahren wegen des Verstoßes § 316 StGB eingeleitet? Zu 4 d.: Die Anzahl der Fälle sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 (Jan.- Juni) Verstoß nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) 65 41 30 36 49 30 Quelle POLIKS, Erfassungsstand: 13. September 2017 3 e. in wie vielen Fällen wurden Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen Personen eingeleitet bzw. eingestellt, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG besaßen? Zu 4 e.: Eine statistische Erfassung dieser Fälle erfolgt bei der Polizei Berlin nicht. 5. Welches Verfahren verwenden die Berliner Polizeibehörden zum Nachweis über den legalen Bezug eines Arzneimittels und wie stellt sich dies bei Cannabispatient*innen dar? Zu 5.: Der Nachweis über den legalen Bezug ist insbesondere über ärztlich erstellte Behandlungs- und Therapieausweise, Rezepte, Nachfragen bei behandelnden Ärzten und abgebenden Apotheken sowie durch Rückverfolgung der Verteilerkette möglich. Dabei wird insbesondere bei Cannabispatientinnen und Cannabispatienten auf deren Kooperations- und Mitteilungsbereitschaft abgestellt, um erste Anhaltspunkte für den legalen Bezug zu erhalten. 6. Welche Prüfmöglichkeiten und -pflichten haben die Berliner Polizeibehörden bei der Kontrolle, ob der Nachweis eines Betäubungsmittels gemäß § 24a Abs. 3 Satz „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“? Zu 6.: Wesentliches Indiz für die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels ist die Vorlage eines ärztlichen Betäubungsmittelrezeptes. Darauf müssen unter anderen angegeben sein: - Personalien der Patientin bzw. des Patienten - Ausstellungsdatum - Arzneimittelbezeichnung und verschriebene Menge - Gebrauchsanweisung der Einnahme. 7. Welche Testmethode findet in Berlin zurzeit bei Straßenverkehrskontrollen Anwendung, um Cannabis bei Personen nahzuweisen, die ein Kraftfahrzeug unmittelbar im Straßenverkehr führen und a. wie bewertet der Senat die angewendeten Kontrollmethoden auf ihre Geeignetheit, einerseits die Verkehrssicherheit zu garantieren, andererseits Cannabispatient*innen die Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen? Zu 7 a.: In der polizeilichen Verkehrsüberwachung kommen speziell in der Drogenerkennung fortgebildete Dienstkräfte zum Einsatz, dies gilt in besonderem Maße bei der Durchführung von Schwerpunktkontrollen. Neben der Durchführung umfänglicher gezielter Bewegungs- und Reaktionstests kommen Urintestgeräte als verdachtsbegründende Hilfsmittel zur Anwendung. Mit diesen können die am häufigsten konsumierten Drogen im Körper identifiziert werden. Die polizeilichen Möglichkeiten der Verdachtsgewinnung werden im Sinne der zu leistenden Verkehrssicherheitsarbeit als geeignet bewertet. Die genannten Tests und Testgeräte erbringen jedoch keine Erkenntnisse hinsichtlich der gegebenenfalls erlaubten Verkehrsteilnahme von Cannabispatientinnen und Cannabispatienten. 4 b. welche Kontrollmethode sieht der Senat als besonders geeignet, um eine unmittelbare Rauschwirkung durch Cannabis im Zeitraum einer Verkehrskontrolle nachzuweisen? Zu 7 b.: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 a verwiesen. c. inwiefern können die angewendeten Testmethoden zwischen der Wirkung von medizinischem Cannabis und der Wirkung von Cannabis zu Genusszwecken unterscheiden? Zu 7 c.: Eine solche Unterscheidung ist nicht möglich. 8. Gibt es bei der Berliner Polizei eine Dienstvorschrift für den Umgang mit Cannabispatient*innen im Straßenverkehr und a. wenn ja, wie lautet diese (bitte beifügen)? b. wenn nein, welche Hürden stehen der Einsetzung einer Dienstvorschrift im Wege und wie müsste eine solche Dienstvorschrift aussehen, damit sie der aktuellen Rechtslage entspricht? Zu 8 a und b.: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 9. Welche sonstigen Maßnahmen ergreift der Senat, um Rechtssicherheit für Cannabispatient*innen, die am Straßenverkehr teilnehmen, zu schaffen? Zu 9.: Bund und Länder sind an einheitlicher Anwendung und einheitlichem Vollzug der geltenden Vorschriften interessiert und stehen dazu untereinander im Dialog. Zurzeit wird auf Bundesebene an den Fragenstellungen im Zusammenhang mit der Fahreignung mit Medikamenten und insbesondere den Fragen rund um Cannabis als Medikament gearbeitet. Der Berliner Senat wird das Ergebnis dieser bundesweiten Abstimmung abwarten und den Vollzugsbehörden zur Kenntnis und Beachtung übermitteln. 10. Aus welchen Gründen veranlasste die Berliner Polizei, die Fahrer*innen des Demozuges der Hanfparade am 12. August 2017 auf Drogen und speziell auf Cannabis zu untersuchen? Zu 10.: Die gezielte Überprüfung einer etwaigen Drogenbeeinflussung von Fahrerinnen und Fahrern der im Aufzug mitfahrenden Lkw hat nicht stattgefunden. Im Zusammenhang mit der notwendigen Kontrolle der technischen Betriebssicherheit der Fahrzeuge im Vorfeld der Fahrbewegungen wurde lediglich das persönliche Auftreten und Verhalten der jeweiligen Fahrzeugverantwortlichen von den Kontrollkräften sensibilisiert in Augenschein genommen. Hintergrund war das extrem hohe Gefährdungspotential, welches von tonnenschweren Lkw in einer dichten Menschenmenge von Tausenden Personen ausgeht, wenn deren Fahrende nicht absolut fahrtüchtig sind. Es wurden keine Testverfahren zur Erkennung einer Drogenbeeinflussung durchgeführt. 5 11. Aus welchen Gründen untersagte die Berliner Polizei einem Fahrer der Hanfparade sein Fahrzeug zu führen, obwohl dieser ein Rezept vorlegen konnte und somit der Ausnahmetatbestand des § 24a Absatz 2 Satz 3 StVG hätte Anwendung finden müssen? Zu 11.: Bei der in der Antwort zu Frage 10 beschriebenen Inaugenscheinnahme der Fahrenden zeigte lediglich ein potentieller Fahrer eines Lkw deutliche körperliche Ausfallerscheinungen. Es bestand der dringende Verdacht der Strafbarkeit gemäß § 316 StGB, ein freiwillig gestatteter Drogenschnelltest erbrachte den positiven Nachweis einer Beeinflussung durch Drogen. Auf Anordnung eines Bereitschaftsrichters wurde eine Blutentnahme durchgeführt. Der Ausnahmetatbestand des § 24a Absatz 2 StVG hatte insofern keine Relevanz für die polizeilichen Maßnahmen. Berlin, den 21. September 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12257 S18-12257