Drucksache 18 / 12 261 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 12. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. September 2017) zum Thema: Sprach- und Integrationskurse für alle Asylbewerber, Teil 2 und Antwort vom 28. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12261 vom 12. September 2017 über Sprach- und Integrationskurse für alle Asylbewerber, Teil 2 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Voraussetzungen und Sinnhaftigkeit 1.a) Unter welchen Voraussetzungen sieht der Senat Sprach- und Integrationskurse für Asylbewerber als sinnvoll an und was bildet die Grundlage dafür? 1.b) Welche Sinnhaftigkeit sieht der Senat darin, Sprach- und Integrationskurse für Personen mit geringer Bleibeperspektive anzubieten? Zu 1.a) und 1.b): Integrationskurse werden durch den Bund auf der Grundlage der §§ 43 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie der Integrationskursverordnung u. a. für Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist angeboten. Zudem macht der Senat all denjenigen Asylsuchenden, die keinen Zugang zu den Integrationskursen haben, ebenfalls ein Angebot zum Erlernen von Deutsch-Basiskenntnissen. Damit wird sichergestellt, dass eine Orientierung in die Gesellschaft erfolgen kann. 1.c) Werden durch Sprach- und Integrationskurse, die für ausnahmslos alle Asylbewerber angeboten werden, nicht Fehlanreize gesetzt, nach Deutschland zu kommen? Zu 1.c): Studien zufolge kommen Asylsuchende nicht nach Deutschland, um die deutsche Sprache zu lernen, sondern primär um Schutz zu finden in einem Land, in 2 dem die Menschenrechte gewahrt werden (siehe Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Bericht 24/2016). 2.a) Welche Auswirkung hat die Absolvierung eines Integrationskurses auf den Aufenthaltsstatus und die Aufenthaltschancen? Zu 2.a): Die Absolvierung eines Integrationskurses hat keine Auswirkung auf den Aufenthaltsstatus einer Person während des Asylverfahrens. Die Aufenthaltsgestattung wird erteilt und verlängert zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Absatz 1 Asylgesetz). Die Aufenthaltschancen erhöhen sich bei Absolvierung eines Integrationskurses insofern, als die Asylsuchende Person mit Sprachkenntnissen bereits während des Asylverfahrens leichter einer Beschäftigung nachgehen oder sich beruflich qualifizieren kann. Über die frühzeitige sprachliche, wirtschaftliche und damit verbunden soziokulturelle Integration in die hiesige Gesellschaft kann sie mitunter die Voraussetzungen für mehrere gesetzlich verankerte Bleiberechtsoptionen erfüllen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Zuerkennung eines Schutzstatus erleichtert die Absolvierung eines Integrationskurses die Verfestigung des Aufenthaltsrechts (s. § 26 AufenthG). 2.b) Welche Chancen eröffnen sich, über die Teilnahme an einem Integrationskurs als sogenannter Härtefall ein Bleiberecht zu erhalten? Zu 2.b): Härtefälle im aufenthaltsrechtlichen Sinne haben völkerrechtliche, humanitäre oder politische bzw. dringende persönliche Gründe (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG). Ob eine ausreisepflichtige Person als Härtefall über die Berliner Härtefallkommission angesehen wird und einen Aufenthaltstitel nach § 23a AufenthG erhalten kann, entscheidet allein der Senator für Inneres und Sport. Das Vorliegen von Deutschkenntnissen kann ein Aspekt unter vielen im Härtefallverfahren sein, der für einen Verbleib in Deutschland spricht. Herkunftsländer 3.) Aus welchen Herkunftsländern stammen die Teilnehmer? (Bitte Anteil aufschlüsseln) Zu 3.): Die Herkunftsländer der Teilnehmenden der Integrationskurse des Bundes können der Integrationskursstatistik des Bundes entnommen werden. Diese ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu finden: www.bamf.de. Im IT-System der Volkshochschulen wird das Merkmal Herkunftsland bei der Anmeldung für die landesfinanzierten Kurse nicht abgefragt. Der Inhalt wird jedoch durch die Eingabefelder „Staatsangehörigkeit“ und „Geburtsland“ abgedeckt. Die folgende Tabelle liefert die entsprechende Aufschlüsselung in Prozent für alle Anmeldungen aus dem Jahr 2017, bei denen Angaben zu Staatsangehörigkeit oder Geburtsland vorliegen. Für 6,7 % aller Anmeldungen liegen keine Angaben hierzu vor. 3 Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wurden in der Tabelle nur die Länder aufgenommen, die einen Anteil von mindestens 0,1 % ausmachen. Staatsangehörigkeit/Geburtsland Anzahl in % Afghanistan 45,37 % Syrien 7,62 % ohne Angabe 6,73 % Pakistan 4,48 % Irak 4,23 % Ägypten 3,58 % Iran 3,20 % Russland 2,42 % Türkei 2,07 % ungeklärt 0,59 % Turkmenistan 1,84 % Eritrea 1,69 % Libanon 2,40 % Gambia 1,62 % Libyen 1,31 % Albanien 1,14 % Moldawien 0,93 % Somalia 0,80 % Kosovo 0,80 % Kamerun 0,74 % Palästina 0,72 % Armenien 0,51 % Ukraine 0,42 % Serbien 0,33 % Guinea 0,32 % Marokko 0,31 % Nigeria 0,30 % Ghana 0,28 % Aserbaidschan 0,26 % Kenia 0,25 % Jemen 0,24 % Georgien 0,18 % Vietnam 0,17 % Burkina Faso 0,16 % Sudan 0,15 % Niger 0,14 % Benin 0,10 % Bosnien 0,10 % Äthiopien 0,10 % Kuwait 0,10 % 4 4.) Welche Teilnahmeberechtigung haben Personen mit nicht nachgewiesenem Herkunftsland? 5.a) Sind auch Personen teilnahmeberechtigt, die nicht aktiv an ihrer Identitätsfeststellung mitwirken? 5.b) Sind auch Personen teilnahmeberechtigt, die nachgewiesener Maßen versucht haben, ihre Identität zu verschleiern? Zu 4.), 5.a) und 5.b): Der Bund nimmt nur Teilnehmende aus den Ländern Iran, Irak, Somalia, Syrien und Eritrea auf. Die Möglichkeit der Teilnahme wird bei den landesfinanzierten Kursen nicht aufgrund des Herkunftslandes festgestellt, sondern aufgrund der Vorlage des entsprechenden schriftlichen Nachweises, welcher den Status der Teilnehmenden als Asylsuchende oder als Geduldete bescheinigt. Die Kurse stehen allen nicht schulpflichtigen und in Berlin gemeldeten Geflüchteten offen, die keinen Zugang zu Integrationskursen haben, oder deren Integrationskurs noch nicht begonnen hat. Kapazitäten und Träger 6.) Gibt es derzeit in Berlin genügend Kapazitäten für Sprach- und Integrationskurse, wenn alle Asylbewerber unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der ‚Bleibeperspektive’ einbezogen werden? Zu 6.: Das sich ergänzende Angebot von Bund und Land reicht derzeit aus, um die Nachfrage aller Geflüchteten zum Erlernen von Basisdeutschkenntnissen zu decken. 7.) Welche Träger haben vom Senat die Genehmigung, über das Angebot des BAMF hinaus, d.h. unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Bleibeperspektive, Sprach- und Integrationskurse anzubieten und diese vergütet zu bekommen? 8.a) Welche Voraussetzungen muss ein Träger erfüllen, um Fördergelder für Sprach- und Integrationskurse zu erhalten? 8.b) Muss sich ein Träger für die Durchführung von Sprach- und Integrationskursen zertifizieren lassen oder bewerben? 8.c) Wie weisen die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach? Zu 7.), 8.a), 8.b) und 8.c): Für die Erlaubnis, Integrationskurse durchzuführen, ist der Bund zuständig und mit der Durchführung der landesfinanzierten Basis-Deutschkurse sind ausschließlich die zwölf Berliner Volkshochschulen beauftragt. Der Senat vergibt mithin keine Genehmigungen an Träger, damit diese Basis-Deutschkurse anbieten können. Berlin, den 28. September 2017 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-12261 S18-12261