Drucksache 18 / 12 265 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 12. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. September 2017) zum Thema: Sogenannte OT-Mitgliedschaften in Berliner Innungen und Antwort vom 25. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Frau Abgeordnete Katina Schubert (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 265 vom 12. September 2017 über Sogenannte OT-Mitgliedschaften in Berliner Innungen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es in Berlin Innungen, die Unternehmen eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ermöglichen? Wenn ja, welche? Zu 1.: Nein, in Berlin gibt es keine Innungsmitgliedschaft ohne Tarifbindung. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben diese seit jeher als unzulässig angesehen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 10 C 23.14) am 23.03.16 auf eine Klage aus Niedersachsen entschieden hat, dass eine Handwerksinnung nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen darf, ist diese Rechtsauffassung nun auch höchstrichterlich bestätigt. 2. Bieten Berliner Innungen Unternehmen andere Möglichkeiten an, Dienstleistungen der Innung (insbesondere Prüfungen) zu nutzen, ohne den Verpflichtungen (Tarifbindung) nachkommen zu müssen ? Zu 2: Die Leistungen der Innungen richten sich ganz überwiegend an ihre Mitglieder . Berliner Innungen bieten in begrenztem Rahmen auch Nichtmitgliedern Dienstleistungen an, insbesondere bei Bestehen entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen . Dies gilt beispielsweise dort, wo den Innungen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung übertragen wurden – etwa für die Abnahme der Gesellenprüfung in einigen Handwerken. Die entsprechenden Prüfungsausschüsse sind dann nämlich regelmäßig für die Abnahme aller Gesellenprüfungen im entsprechenden Handwerk in Berlin zuständig und können ihre Leistungen den Nichtmitgliedern nicht verweigern. Von 2 den Innungsmitgliedern wird in diesem Falle meist eine reduzierte Gebühr erhoben, da sie bereits einen Mitgliedschaftsbeitrag entrichtet haben, der bei der Kalkulation der Gebührenhöhe berücksichtigt wird. Berlin, den 25.9.2017 In Vertretung Christian R i c k e r t s ............................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-12265 S18-12265