Drucksache 18 / 12 267 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 13. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. September 2017) zum Thema: Big Data im BKA – wie viele Daten von Berliner*innen hat die Polizei übermittelt ? und Antwort vom 25. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 267 vom 13. September 2017 über Big Data im BKA – wie viele Daten von Berliner*innen hat die Polizei übermittelt? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die nachstehenden Fragen beziehen sich auf Datenübermittlungen der Berliner Polizei an das BKA im Rahmen so genannter Kriminaltaktischer Anfragen (KTA). Hierzu ist festzustellen, dass kriminaltaktische Anfragen ausschließlich für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD- PMK) definiert sind. Zur Beantwortung der Anfrage hinsichtlich der Daten des KPMD-PMK erfolgte die Erhebung für den Zeitraum Januar 2011 bis September 2017 (Tag der Erhebung: 15. September 2017). Für das Jahr 2017 wurden noch nicht alle relevanten Straftaten im Rahmen des KPMD-PMK erfasst und bewertet. Aus diesem Grund liegen noch keine endgültigen Fallzahlen vor. Regelmäßig können die Fallzahlen des aktuellen Jahres erst in der Mitte des Folgejahres valide erhoben werden, so dass sich die nachfolgend genannten Zahlen für 2017 erst Mitte 2018 abschließend beziffern lassen. 1. Von wie vielen Personen, welche die Berliner Polizei als Tatverdächtige gespeichert hat, wurden jeweils in den Jahren seit 2011 im Rahmen kriminaltaktischer Anfragen (KTA) personenbezogene Daten auf welcher jeweiligen Rechtsgrundlage an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt (bitte nach Jahr und Anzahl aufschlüsseln) und a. von wie vielen Personen, deren Daten in der Berliner Datei „Sportgewalt“ gespeichert sind, wurden Daten an das BKA übermittelt? b. von wie vielen Personen, deren Daten im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes - Phänomenbereich PMK links gespeichert wurden, wurden Daten an das BKA übermittelt? c. von wie vielen Personen, deren Daten im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes - Phänomenbereich PMK rechts gespeichert wurden, wurden Daten an das BKA übermittelt? d. von wie vielen Personen, deren Daten in der vom Land Berlin in der Falldatei Rauschgift gespeichert wurden, wurden Daten an das BKA übermittelt? Seite 2 von 4 Zu 1.: Siehe Antwort zu 1 b und c. Zu 1 a.: Die Berliner Datei „Sportgewalt“ wurde zwischenzeitlich in die Arbeitsdatei „Szenekunde Sport“ überführt. Die Übermittlung von Daten an die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ ist nicht mit kriminaltaktischen Anfragen verbunden (s. Vorbemerkung). Zu 1 b und c.: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 gesamt PMK - rechts 361 494 538 724 817 874 381 4189 PMK - links 713 421 598 700 475 769 634 4310 Anzahl der mit KTA-PMK übermittelten Tatverdächtigen nach Jahren und Phänomenbereich Quelle: Polizei Berlin Die Zählung erfolgt fallbezogen. Wurde ein Tatverdächtiger im angefragten Zeitraum zu mehreren Fällen bekannt, wurden seine Daten mehrfach an das BKA übermittelt. Die Übermittlung richtet sich nach § 13 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKA-Gesetz). Zu 1 d.: Im Zusammenhang mit der Datenerfassung in der Falldatei Rauschgift (FDR) werden keine kriminaltaktischen Anfragen an das BKA gestellt (s. Vorbemerkung). 2. Hat die Berliner Polizei im Rahmen von kriminaltaktischen Anfragen auch Daten von Personen an das BKA übermittelt, die sie nicht unter der Betroffenenkategorie Tatverdächtiger, sondern z.B. als Zeugen, Geschädigte, Kontaktpersonen etc. gespeichert hat? Wenn ja, wie viele von wie vielen Personen jeweils in den Jahren seit 2011, in welchen verschiedenen abschließend benannten Betroffenenkategorien und auf welcher jeweiligen Rechtsgrundlage (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Anzahl und Betroffenenkategorien und der jeweiligen Rechtsgrundlage) und a. von wie vielen Personen, deren Daten in der Berliner Datei „Sportgewalt“ gespeichert sind, wurden Daten an das BKA übermittelt? b. von wie vielen Personen, deren Daten im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes - Phänomenbereich PMK links gespeichert wurden, wurden Daten an das BKA übermittelt? c. von wie vielen Personen, deren Daten im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes - Phänomenbereich PMK rechts gespeichert wurden, wurden Daten an das BKA übermittelt? d. Von wie vielen Personen, deren Daten vom Land Berlin in der Falldatei Rauschgift gespeichert wurden, wurden Daten an das BKA übermittelt? Zu 2.: Siehe Antwort zu 2 b und c. Seite 3 von 4 Zu 2 a.: Die Übermittlung von Daten an die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ ist nicht mit kriminaltaktischen Anfragen verbunden (s. Vorbemerkung). Zu 2 b und c.: Im Rahmen des KPMD-PMK werden keine Zeugen, Anzeigenden oder Kontaktpersonen registriert. 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt PMK rechts 322 364 367 475 603 677 361 3169 PMK links 343 160 220 256 214 323 170 1686 Anzahl der mit KTA-PMK übermittelten Geschädigten nach Jahren und Phänomenbereichen Quelle: Polizei Berlin Die Übermittlung richtet sich nach § 13 BKA-Gesetz. Zu 2 d.: Die Erfassung von Daten in der Falldatei Rauschgift erfolgt nicht im Rahmen kriminaltaktischer Anfragen (s. Vorbemerkung). In der FDR werden zudem ausschließlich Daten zu Beschuldigten und Tatverdächtigen gespeichert. 3. Welche verschiedenen Einzelangaben zu einer bestimmten Person werden auf welcher jeweiligen Rechtsgrundlage übermittelt, wenn die Polizei Berlin personenbezogene Daten im Rahmen kriminaltaktischer Anfragen an das BKA übermittelt? Zu 3.: Es werden alle personenbezogenen Daten übermittelt, die im Rahmen der Bearbeitung des Strafverfahrens erhoben werden. Das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BKAG gespeichert werden dürfen, ergibt sich aus der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716). Die Datenübermittlung durch die Berliner Polizei an das BKA richtet sich nach § 13 BKA- Gesetz. 4. Welche der unter 1. bis 3. benannten Daten wurden von der Berliner Polizei in welchen Verbunddateien gespeichert und auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies? Zu 4.: Daten des Beschuldigten oder Tatverdächtigen eines Ermittlungsverfahrens der PMK – links bzw. der PMK – rechts werden im Rahmen des polizeilichen Informationssystems von der Berliner Polizei in der INPOL-Fall-Datei „Innere Sicherheit“ gespeichert. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 BKA-Gesetz. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden ausgewählte Daten auch in den Dateien „Gewalttäter links“ bzw. „Gewalttäter rechts“ gespeichert. Auch hier ist Rechtsgrundlage § 13 BKA-Gesetz. 5. Wer ist für die genannten Dateien jeweils die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle und welche Aufsichtsbehörde ist jeweils zuständig? Seite 4 von 4 Zu 5.: Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 BKA-Gesetz den Stellen, die die Daten unmittelbar eingegeben haben. Die Datenschutzkontrolle obliegt – beschränkt auf den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des BKA und gegebenenfalls anderer beteiligter Bundesbehörden - dem Bundesbeauftragten für Datenschutz. Für den Verantwortungsbereich der Länder liegt diese Kontrollbefugnis bei den Landesdatenschutzbeauftragten (§ 12 Abs. 3 BKA-Gesetz). 6. Welche von §§16 bis 18, 19a, 27 BlnDSG bzw. 19 bis 20 BDSG abweichenden Vorschriften regeln die Rechte der Betroffenen gegenüber den verantwortlichen Stellen jeweils? Zu 6.: Im jeweiligen Landesrecht sind Auskunftsrechte für die betroffenen Personen bestimmt. Für Berlin ist dieses Auskunftsrecht in § 50 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) geregelt. Berlin, den 25. September 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12267 S18-12267