Drucksache 18 / 12 269 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg und Hakan Taş (LINKE) vom 14. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. September 2017) zum Thema: Schadensausgleich aufgrund von Polizeimaßnahmen und Antwort vom 22. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (Linke) und Herrn Abgeordneten Hakan Tas (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12269 vom 14.09.2017 über Schadensausgleich aufgrund von Polizeimaßnahmen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch waren in den vergangenen 5 Jahren die kassenwirksamen Schadensausgleichzahlungen, die aufgrund von § 59 ASOG getätigt wurden? Bitte aufschlüsseln nach a) Schadensausgleich infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16 ASOG, b) Schadensausgleich als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder Polizei, c) Schadensausgleich wegen Erfüllung einer nach § 323c StGB obliegenden Hilfeleistungsverplichtung , d) Schadensausgleich infolge rechtswidriger Maßnahmen, e) Schadensausgleich für Personen, die mit Zustimmung der Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben sowie f) Schadensausgleich aufgrund von Amtspflichtverletzungen. 2. Welche der o.g. Schadensausgleichsummen sind gemäß § 60 Abs. 1 ASOG als Vermögensschäden und welche als immaterielle Schäden gemäß § 60 Abs. 2 ASOG zu klassifizieren? 3. Welche der o.g. Schadensausgleiche erfolgten gemäß § 60 Abs. 3 ASOG a) in Geld, b) in Form einer Rente oder c) in Form einer Abfindung? Zu 1. bis 3.: Kassenwirksame Schadensausgleichszahlungen auf der Grundlage von § 59 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) werden buchungsmäßig nicht gesondert erfasst. Die Höhe dieser Zahlungen der letzten 5 Jahre kann haushaltstechnisch weder aus dem Datenbestand der Berliner Haushaltsrechnungen recherchiert werden, noch kann auf bestehende Statistiken, die aus anderen Informationsinteressen heraus geführt werden, zurückgegriffen werden. Eine Aufschlüsselung nach der jeweils zugrundeliegenden Tatbestandsvariante sowie nach Inhalt und Art scheidet demzufolge ebenfalls aus. 2/2 4. Inwieweit ergibt sich für das Land Berlin ggf. welcher Handlungsbedarf aufgrund der kürzlich geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge präventiv-polizeilicher Maßnahmen (vgl. Az.: III ZR 71/17)? Zu 4.: Im Land Berlin ist ein angemessener Ausgleich des immateriellen Schadens bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung infolge einer präventiv-polizeilichen Maßnahme bereits aufgrund der landesgesetzlichen Bestimmung des § 60 Abs. 2 ASOG Bln geschuldet. Aus der zum Aktenzeichen III ZR 71/17 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht insoweit kein Handlungsbedarf für das Land Berlin zu erwarten. Berlin, den 22. September 2017 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen S18-12269 S18-12269