Drucksache 18 / 12 227 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Cornelia Seibeld (CDU) vom 05. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. September 2017) zum Thema: Wann wird das 2016 verabschiedete Berliner Hundegesetz von der Leine gelassen? und Antwort vom 20. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Frau Abgeordnete Cornelia Seibeld (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 227 vom 5. September 2017 über Wann wird das 2016 verabschiedete Berliner Hundegesetz von der Leine gelassen? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann erlässt der Senat die Rechtsverordnung nach § 32 Hundegesetz, welche Voraussetzung u.a. für die Umsetzung der Leinenpflicht ist und deren Erlass der Senat für Mitte dieses Jahres angekündigt hat (vgl. Antwort des Senats auf die schriftliche Anfrage 18/10427)? Zu 1.: Wie der Senat in der Antwort zu 6 auf die schriftliche Anfrage Nr. 18/11634 mitgeteilt hat, wird die Rechtsverordnung nach § 32 des Hundegesetzes voraussichtlich im vierten Quartal dieses Jahres erlassen werden, da sich im Zuge der Anhörung von Fachkreisen und der Beteiligung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit noch Klärungsbedarf ergeben hat. 2. Teilt der Senat die Auffassung, dass ein wirksamer Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden maßgeblich auch davon abhängt, dass gefährliche Hunde nur von Personen gehalten oder geführt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung sowie Sachkunde verfügen? Zu 2.: Der Senat teilt diese Auffassung. 3. Wie wird sichergestellt, dass Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel einer gefährlichen Eigenschaft des Hundes unterbunden wird? Zu 3.: Gemäß § 16 Absatz 1 des Hundegesetzes ist die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel der Herausbildung einer Eigenschaft nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Hundegesetzes – über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere, Menschen oder Tiere vergleichbar gefährdende Eigenschaft – verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Ferner enthält § 30 des Hundegesetzes eine Reihe von Anordnungsbefugnissen bei Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, beispielsweise die Verpflichtung der hal- 2 tenden Person zur Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses bis hin zur Untersagung des Haltens von Hunden. Neben dem Hundegesetz sieht das Tierschutzgesetz vor, dass, wer für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden, gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten oder gewerbsmäßig eine Hundeschule betreiben will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6, 8 Buchstabe a und f. Die Erlaubnis erhält nur, wer insbesondere sachkundig und zuverlässig ist. Wer die erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne entsprechende Erlaubnis ausführt, handelt ordnungswidrig. Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der genannten Vorschriften und ahnden Verstöße. 4. Wie wird sichergestellt, dass Hunde entsprechend § 16 Abs. 3 und 4 Hundegesetz nur an zuverlässige und sachkundige Personen abgegeben werden? Zu 4.: Die Regelung des § 16 Absatz 3 des Hundegesetzes schreibt vor, dass die Haltung eines Hundes nur aufgenommen werden darf, wenn dieser von bestimmten, im Einzelnen im Gesetz genannten Personen erworben wurde, es sei denn, der Hund ist bei Erwerb bereits älter als ein Jahr. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind mit diesen Personen die abgebenden, nicht aber die erwerbenden Personen gemeint. Die Zuverlässigkeit und die Sachkunde von Personen, die Hundewelpen erwerben, werden daher nach geltendem Recht grundsätzlich nicht behördlich überprüft. Etwas anderes gilt lediglich bei der Aufnahme der Haltung eines sogenannten Listenhundes. Nach §§ 18 und 19 des Hundegesetzes ist diese den zuständigen Behörden anzuzeigen und sodann die Sachkunde der den Hund haltenden Person nachzuweisen. 5. Wie werden die Bestimmungen zum Nachweis der Sachkunde (§ 6 Abs. 2 Hundegesetz) und die Sachkundeprüfung (§ 7 Abs. 1 Hundegesetz) ausgestaltet? 6. Welche Entgelte sieht der Senat für die Durchführung der Sachkundeprüfung vor? 7. Welches sind die Voraussetzungen zur Anerkennung sachverständiger Personen (§ 10 Hundegesetz)? 8. Welche Anforderungen werden an die Fortbildung und den Mindestumfang ihrer Tätigkeit sowie Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Anerkennung gestellt werden? Zu 5. bis 8.: In der Verordnung werden Grundstandards für den Nachweis der Sachkunde nach § 6 Absatz 2, die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 7 Absatz 1 sowie die Anerkennung von sachverständigen Personen nach § 10 des Hundegesetzes geregelt werden. Dies gilt ebenfalls für den Mindestumfang ihrer Tätigkeit sowie Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Anerkennung. Die Einzelheiten sind Gegenstand des noch abzuschließenden Rechtsetzungsverfahrens. Berlin, den 20. September 2017 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12227 S18-12227a