Drucksache 18 / 12 284 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maja Lasić (SPD) vom 07. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2017) zum Thema: Kartellbildung bei Abwasserentsorgung in Kleingärten? und Antwort vom 04. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Frau Abgeordnete Dr. Maja Lasic (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 284 vom 7. September 2017 über Kartellbildung bei Abwasserentsorgung in Kleingärten? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Wasserbetriebe - Anstalt öffentlichen Rechts - (BWB) um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wurde der Beantwortung zugrunde gelegt. 1. Welche durchschnittlichen Entsorgungsgebühren pro zwei Kubikmeter erheben die lizensierten Fuhrunternehmen, die mit den Berliner Wasserbetrieben spezielle Einleitverträge für häusliches Abwasser abgeschlossen haben? Wie haben sich diese Preise in den letzten fünf Jahre entwickelt (bitte Auflistung nach Unternehmen und Jahren)? Zu 1.: Die BWB schließen Verträge mit den Fuhrunternehmen hinsichtlich der Einleitgenehmigung an den Einleitstellen der Klärwerke. Die Entsorgungsgebühren, die diese Fuhrunternehmen erheben, unterliegen dem freien Markt. Es wurde zu keiner Zeit eine Preiserfassung bzw. -überwachung initiiert. Insoweit liegen weder den BWB noch dem Senat Erkenntnisse hierzu vor. 2. Worauf führt der Senat eventuelle Preissteigerungen zurück? Wie erklärt der Senat eventuelle Unterschiede bei Preisen und deren Entwicklung für gleichwertige Leistungen? Zu 2.: Erkenntnisse zu Preisentwicklungen bei den Fuhrunternehmen liegen dem Senat nicht vor. Grundsätzlich gestalten sich die Preise u.a. in Anpassung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und damit sehr unterschiedlich. Dies hängt mit dem jeweiligen Aufwand zusammen, der mit der Entsorgung einer Grube verbunden ist. Hierzu gehören Fragestellungen wie zum Beispiel: 2 Zufahrt mit kleinem oder großem Fahrzeug zu verlegende Schlauchlänge (in Kleingartenanlagen sind Schlauchlängen bis zu 100 m nicht ausgeschlossen, wenn in die Zuwegung kein Fahrzeug fahren kann) Entfernung zur nächsten Entsorgungsstelle (Klärwerk) und der damit verbundene Zeitaufwand Anzahl der gleichzeitig zu entsorgenden Gruben und einer Möglichkeit zum Umpumpen in größere Sammelfahrzeuge vor Ort Hinzu kommt, dass die Entsorgung von mobilen Gruben aus Kleingartenanlagen ein saisonales Geschäft ist. 3. Welche Gewinne haben die Berliner Wasserwerke mit der Abwasserbehandlung von Sammelanlagen in den letzten fünf Jahren erwirtschaftet, welche die Fuhrunternehmen (sofern Publizitätspflicht besteht)? Wie haben sich die Marktanteile der zehn größten lizenzierten Fuhrunternehmen für Grubenabfuhr in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte Auflistung nach Unternehmen und Jahren)? Zu 3.: Im Kostenträger Fäkalwasser und Fäkalschlamm erwirtschafteten die BWB zwischen 2012 – 2016 jährlich durchschnittlich 133 T€ Gewinn. Die genauen Zahlen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: 2012 2013 2014 2015 2016 Gewinn Fäkalien in T€ 122,7 106,6 141,9 154,6 141,4 Umsatzerlöse Fäkalien in T€ 2.341,7 2.206,4 2.074,1 1.877,5 2.011,3 Zu den Gewinnen der Fuhrunternehmen können weder die BWB noch der Senat Angaben machen. In Bezug auf die erfragten Marktanteile beziehen sich die nachfolgenden Angaben auf den prozentualen Anteil der jährlichen Einleitung an den Einleitstellen der Klärwerke der BWB. Hierzu gehören neben der Entsorgung von häuslichem mobilem Abwasser auch die Entsorgung von sonstigen Abwässern (z.B. Abwasser aus Brandenburg , Abwasser aus Miettoiletten, Abwasser aus Havarien). Eine Darstellung allein nach häuslichem Berliner Abwasser ist nicht möglich. 3 4. Sind dem Senat Marktaufteilungen oder Preisabsprachen im Bereich Grubenabfuhr in Berlin bekannt ? Welche Verfahren bzw. Ermittlungen laufen dazu derzeit, und wie viele hat es jeweils in den vergangenen zehn Jahren gegeben? Wenn ja, wie kam es zu den Ermittlungen und zu welchem Ergebnis haben sie geführt? Welcher Schaden ist den betroffenen Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern ggf. dadurch entstanden und wie wurden sie entschädigt (bitte Auflistung nach Jahren)? Zu 4.: Dem Senat sind Preisabsprachen im Bereich Grubenabfuhr in Berlin nicht bekannt . Es wurden in den letzten zehn Jahren keine Kartellordnungswidrigkeitenverfahren in diesem Bereich durchgeführt. 5. Wie stellt der Senat sicher, dass derartige Gebietsaufteilungen und Preisabsprachen bei der Grubenabfuhr nicht erfolgen? Wer ist für die Kontrollen zuständig und wie funktionieren sie? An wen können sich die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner wenden, wenn sie den Verdacht von Absprachen hegen? Welche Möglichkeiten hat die zuständige Behörde, von sich aus Preis- und Marktbeobachtungen durchzuführen und ggf. einzuschreiten? Welche Nachweise müssen für eine Verurteilung erbracht werden? Zu 5.: Unzulässige Gebietsaufteilungen und Preisabsprachen im Bereich der Grubenabfuhr werden wie Absprachen in allen anderen Wirtschaftsbereichen von den Kartellbehörden verfolgt. Diese werden in der Regel aufgrund von konkreten Hinweisen tätig. Erstreckt sich die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens auf das Stadtgebiet Berlins, ist die Landeskartellbehörde Berlin für die Prüfung zuständig , bei einer über das Gebiet Berlins hinausgehenden Wirkung ist das Bundeskartellamt zuständig. Hinweise auf Preisabsprachen können jederzeit der Landeskartellbehörde bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe schriftlich, telefonisch oder per Mail (Landeskartellbehörde@senweb.berlin.de) gemeldet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über die Anonyme Hinweisgeberstelle beim Landeskriminalamt Berlin (https://www.lka-berlin-hinweisgebersystem.de) anonym die Landeskartellbehörde auf ein verbotenes Kartell hinzuweisen. Das Hinweisgebersystem ermöglicht unter Wahrung der Anonymität eine Kommunikation zwischen Hinweisgeberinnen sowie Hinweisgebern und Landeskartellbehörde. Kartellbehörden führen grundsätzlich keine systematischen Marktbeobachtungen durch. Konkrete Hinweise werden auf Verstöße gegen das Kartellverbot überprüft. Bei hinreichendem Verdacht wird ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren eingelei- Fuhrunternehmen 2012 2013 2014 2015 2016 H. Wolter Grubenentleerung GmbH 8,3% 12,0% 15,9% 16,5% 16,9% Levit, Frank Kanal- und Rohrreinigung 5,3% 7,3% 7,2% 7,3% 7,6% Kirschbaum Grubenabfuhr Service 5,8% 5,0% 5,7% 6,3% 6,4% Basel Abwasser-u. Umwelttechnik 6,6% 5,9% 6,1% 5,9% 6,4% Gebäude-, Rohr- und Kanalreinigungs GmbH Andreas Ludwig 10,8% 9,7% 7,4% 6,5% 5,8% GE-ES Fuhrbetrieb/ Baustoffhandel und Fäkalienentsorgung GmbH 5,8% 6,3% 6,3% 5,9% 5,6% KG Kurz & Co. 2,7% 4,1% 4,0% 4,2% 4,3% Rohr-o-Matic K.-H. Redemund Inh. Rolf Redemund 2,0% 2,6% 3,2% 4,0% 3,8% Schmacht, Burkhard Fuhrbetrieb 2,4% 3,0% 3,5% 3,7% 3,8% Stöber, Olaf 2,1% 2,6% 3,0% 3,2% 3,7% Summe der o.g. Einleitungen 51,8% 58,5% 62,3% 63,5% 64,3% Menge der sonstigen Fuhrunternehmen 48,2% 41,5% 37,7% 36,5% 35,7% Anzahl sonstige Fuhrunternehmen 72 69 62 53 54 4 tet, an dessen Ende Bußgeldbescheide erlassen werden können. Die Nachweisanforderungen richten sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach muss die Kartellbehörde belegen, dass verantwortlich für ein Unternehmen handelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorsätzlich oder fahrlässig verbotene Wettbewerbsabsprachen vereinbart haben. Die Geldbußen können bis zu einer Million Euro oder 10 v.H. des Gesamtumsatzes des Unternehmens betragen. Gegen diese Bußgeldbescheide kann Einspruch beim Kammergericht eingelegt werden. Berlin, den 4.10.2017 In Vertretung Christian R i c k e r t s ........................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-12284 S18-12284