Drucksache 18 / 12 292 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 15. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2017) zum Thema: Ehrenamt und Akteneinsicht bei der Bundestagswahl 2017 und Antwort vom 28. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 292 vom 15. September 2017 über Ehrenamt und Akteneinsicht bei der Bundestagswahl 2017 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchen Bezirksämtern und Landesbehörden hat es aktuell Anträge auf Akteneinsicht in die Akten zur Bestellung /Ernennung/Verpflichtung von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern vor dem Hintergrund der Bundestagswahl 2017 gegeben? Zu 1.: Die Organisation der Berufung von Wahlvorständen liegt bei den Bezirkswahlämtern. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist bei diesen anlässlich der Bundestagswahl 2017 lediglich ein Antrag auf Akteneinsicht eingegangen. 2. Aus welchem Personenkreis bzw. von welchen Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern (oder vgl.) stammen die Anträge auf Akteneinsichten und wie wurden diese Anträge jeweils begründet (mit der Bitte um die genaue Benennung)? Zu 2.: Der Antrag wurde von einem Fraktionsvorsitzenden in der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf auf der Grundlage von § 11 Absatz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes ohne Angabe näherer Gründe gestellt. Im Übrigen wurde der oben genannte Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt, so dass eine Einsichtnahme weder in die Akte, noch in Teile der Akte stattgefunden hat. 3. Hat der Senat Erkenntnisse darüber, welches Ziel die Antragstellerinnen und Antragsteller mit den Akteneinsichten verfolgen? Zu 3.: Nein. 4. Ist es zutreffend, dass die Antragsstellerinnen und Antragsteller die Akten in vollem Umfang einsehen können, aber vertrauliche Abschnitte, wie bspw. Meldeadressen und Geburtsdaten „geschwärzt “ werden? Seite 2 von 2 Zu 4.: Allgemein ist festzuhalten, dass im Einzelfall möglicherweise bestehende Akteneinsichtsrechte aufgrund der Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht den Zugang zu vertraulichen Daten der Mitglieder von Wahlvorständen – wie Meldeanschriften und Geburtsdaten – umfassen. 5. Unterscheiden die Senatsbehörden sowie die Bezirksämter grundsätzlich bei der Schwärzung solcher vertraulicher Informationen zwischen sich freiwillig meldenden und dienstverpflichteten Personen ? Zu 5.: Nein. 6. Ist sichergestellt, dass bei der Akteneinsicht keine Abschriften, Kopien, Fotos etc. von den vertraulichen Informationen gefertigt werden? 7. Wie begegnet der Senat Besorgnissen von ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern, die eine missbräuchliche Nutzung ihrer vertraulichen Daten und Informationen fürchten, wenn Dritte einen uneingeschränkten Zugang zu Ihren persönlichen Daten erhalten? 8. Welche konkreten Maßnahmen hat der Senat getroffen, ehrenamtliche Tätige vor unbefugten Zugriffen auf bereitgestellte, personengebundene Informationen zu schützen? Zu 6. bis 8.: Wie bereits ausgeführt, ist selbst bei Bestehen eines Akteneinsichtsrechts dem Grunde nach kein Zugang zu vertraulichen personenbezogenen Daten der Mitglieder von Wahlvorständen – wie Anschrift oder Geburtsdatum – zu gewähren. Eine missbräuchliche Nutzung vertraulicher personenbezogener Daten ist daher nicht zu befürchten . Die Daten der Mitglieder der Wahlvorstände werden im Fachverfahren „Votemanager “ verarbeitet. Zu diesem Verfahren haben nur die zuständigen Beschäftigten der Bezirkswahlämter Zugriff. Berlin, den 28. September 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12292 S18-12292a