Drucksache 18 / 12 296 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) vom 18. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2017) zum Thema: Tierschutz - Brutales Schächten in Berliner Hinterhöfen und Antwort vom 09. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 296 vom 18. September 2017 über Tierschutz – Brutales Schächten in Berliner Hinterhöfen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Ausnahmeanträge gem. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierschG für das Schächtverbot sind in den Jahren 2015, 2016 und 2017 eingegangen? Bitte nach Möglichkeit nach Religionsgemeinschaft aufschlüsseln. 2. Wie vielen Anträgen wurde entsprochen? Aus welchen Gründen wurde eine Genehmigung abgelehnt? Zu 1. und 2.: In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 a Absatz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz zuständig . In den Jahren 2015, 2016 und 2017 wurde in Berlin kein Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung gestellt. 3. Sind dem Senat illegale Schächtungen (z.B. sogenannte "Hinterhofschlachtungen") bekannt? Wenn ja, bitte nach Jahr und Anzahl und zuordenbarer Religionsgemeinschaft, seit 2015 bis heute, aufschlüsseln. Zu 3.: Nach Mitteilungen der für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Bezirke sind ihnen seit 2015 keine Schlachtungen ohne Betäubung zur Kenntnis gelangt. 4. Wie viele Tiere (Schafe, Ziegen usw.) wurden seit 2015 zum Zwecke einer illegalen Schächtung entdeckt und in Berlin aufgegriffen? Zu 4.: Es wurden nach Mitteilungen der Bezirke keine lebenden Tiere entdeckt und aufgegriffen , die für eine Schlachtung ohne Betäubung vorgesehen waren. 5. Wurden Tiere von Bauernhöfen und Tierbetrieben im Umland von Berlin seit 2015 illegal zum Verkauf und zur Schächtung angeboten? Wenn ja, wie viele? Welche Maßnahmen wurden gegen die Bauernhöfe und Tierbetriebe verhängt? Zu 5.: Der Senat hat keine Kenntnis von derartigen illegalen Angeboten. 6. Wie groß wird der jährliche Import von Tierprodukten, welche aus einer betäubungslosen Schächtung stammen, nach Berlin und im Verkauf im Einzelhandel eingeschätzt? Welche in Berlin ansässigen Unternehmen bieten derartige Produkte an? 2 Zu 6.: Nach Auskunft der Außenstelle des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirks Mitte - Großmarkt Beusselstraße -, über den ein Großteil der importierten Waren eingeführt wird, ist der Import von Tierprodukten, die von ohne Betäubung geschlachteten Tieren gewonnen wurden, nicht zu quantifizieren. Darüber hinaus ist z. B. „Halal“ kein geschützter Begriff, so dass als „Halal“ angebotenes Fleisch nicht zwangsläufig aus einer betäubungslosen Schlachtung stammt. Eine betäubungslose Schlachtung ist nur nach jüdischen Glaubensvorschriften zwingend (koscher), nicht aber nach den Vorschriften des Korans („Halal“). Eine Schätzung der Menge importierter Tierprodukte aus betäubungsloser Schlachtung ist dem Senat daher nicht möglich. Als koscher oder „Halal“ gekennzeichnete Tierprodukte werden nach Auskunft der Fachbereiche Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Bezirke in speziellen Einzelhandelsgeschäften , aber auch in Imbissen, Restaurants und in Supermarktketten angeboten. Ob es sich dabei tatsächlich um Produkte von betäubungslos geschlachteten Tieren handelt, ist aus o. g. Gründen nicht bekannt. 7. Was unternimmt der Senat zur Aufklärung und Ermittlungen von Verstößen gegen das TierschG im Hinblick auf die Umgehung des Schächtverbots in § 4a Abs. 1 TierschG? Zu 7.: Dem Senat liegen keine Informationen über eine Umgehung des Verbots des betäubungslosen Schlachtens nach § 4 a) Abs. 1 Tierschutzgesetz im Land Berlin vor (siehe Antworten zu 1. und 2.). Die Zuständigkeit für den Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den Berliner Bezirken. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden verfügen über die erforderliche Qualifikation und das ordnungsbehördliche Instrumentarium , um gegen entsprechende Verstöße vorzugehen. 8. Wie steht der Senat zum Schächten von nichtbetäubten Tieren im Hinblick auf den Tierschutz? Zu 8.: Der Senat lehnt schmerzhafte Eingriffe an Tieren ohne vorherige Schmerzausschaltung bzw. Betäubung ab. Das betäubungslose Schlachten ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten von Tieren ist an sehr weitreichende Voraussetzungen gebunden. Der Senat ist der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung für ein Schlachten warmblütiger Tiere ohne Betäubung gemäß § 4 a) Abs. 2 Tierschutzgesetz an den Nachweis gebunden sein sollte, dass den zu schlachtenden Tieren alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart werden. Berlin, den 9. Oktober 2017 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12296 S18-12296