Drucksache 18 / 12 297 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) vom 18. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. September 2017) zum Thema: Wahlhelfer mit Behinderung und Antwort vom 30. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 297 vom 18. September 2017 über Wahlhelfer mit Behinderung --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wurden Personen auf Grund von Behinderungen nicht als Wahlhelfer zugelassen? a. Wenn ja: Wie viele? b. Wenn ja: Aus welchen Gründen? c. Wenn ja: In welchen Bezirken?? Zu 1.: Bei der Bundestagswahl 2017 wurden keine Personen aufgrund einer Behinderung von der Tätigkeit als Wahlvorstand ausgeschlossen. 2. Trifft es zu, dass es schwierig war, alle Stellen für Wahlhelfer für die Wahl zum Deutschen Bundestag zu besetzen? Zu 2.: Die Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Wahlvorständen – insbesondere für die Funktionsämter einer Vorsteherin oder eines Vorstehers und einer Schriftführerin oder eines Schriftführers – stellt erfahrungsgemäß bei jeder Wahl eine Herausforderung dar. Diese wurde bei der Bundestagswahl 2017 noch dadurch verschärft, dass am Wahltag der Berlin-Marathon stattfand. Im Ergebnis konnte aber auch bei der Bundestagswahl – dank des engagierten Einsatzes der Bezirkswahlämter – wieder eine ausreichende Anzahl von Wahlberechtigten für dieses wichtige Ehrenamt gewonnen werden. 3. Würde eine Ablehnung auf Grund einer körperlichen Behinderung aus Sicht des Senats keine Diskriminierung darstellen? Seite 2 von 2 Zu 3.: Dies hinge von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Fehlten einer Person wegen ihrer Behinderung bestimmte körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des Ehrenamts als Wahlvorstandsmitglied sind und ließe sich dies auch nicht durch geeignete Maßnahmen im Sinne technischer oder persönlicher Hilfestellungen ausreichend kompensieren, läge in einer Versagung der Berufung zum Wahlvorstand kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und somit keine Diskriminierung (vergleiche bezogen auf die unterbliebene Berufung einer blinden Person in das Schöffenamt: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2004 – 2 BvR 577/01 –, NJW 2004, 2150). Dies dürfte beispielsweise im Fall fehlender Sehfähigkeit gelten, da eine blinde oder stark sehbehinderte Person die einem Mitglied eines Wahlvorstands nach den wahlrechtlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben in der Regel nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können wird. Berlin, den 30. September 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12297 S18-12297