Drucksache 18 / 12 300 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Bettina Domer (SPD) vom 11. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. September 2017) zum Thema: Planungs- und Vergabeverfahren zum Betrieb eines Stadtteilzentrums im QM- Gebiet Falkenhagener Feld Ost und Antwort vom 06. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Bettina Domer (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12300 vom 11.09.2017 über Planungs- und Vergabeverfahren zum Betrieb eines Stadtteilzentrums im QM- Gebiet Falkenhagener Feld Ost ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass die Senatsverwaltung für Soziales den Träger Casa e.V. um eine Antragsskizze zum Betrieb eines Stadtteilzentrums im Falkenhagener Feld gebeten hat? Zu 1.: Hintergrund ist ein im 3. Quartal 2015 erfolgter Trägeraufruf für das Förderprogramm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) „Zukunftsinitiative im Stadtteil II“ (Teilprogramm Stadtteilzentren II). Hier wurde vom Auswahlgremium am 18.11.2015 die inhaltlich gute Bewerbung des Trägers Sozialkulturelle Netzwerke casa e. V. (i.F. casa e. V.) zurückgestellt, bis Klarheit darüber besteht, ob der Bau eines neuen Stadtteilzentrums im Aktionsraum Spandau-Mitte verwirklicht werden kann. Das Auswahlgremium bestand aus Vertreterinnen und Vertretern der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Fachbereich Stadtteilzentren), der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Soziale Stadt, ZIS II) und von Fachverbänden (DPW LV Berlin, VskA e. V.). Im Nachgang zur Entscheidung des Auswahlgremiums vom 18.11.2015, dass die Zurückstellung wegen der ausstehenden Klarheit, ob ein sich in Bauplanung befindliches Stadtteilzentrum im Falkenhagener Feld verwirklichen lässt, wurde casa e. V. im März 2017 aufgefordert, auf Basis des sich nunmehr in der Bauplanung befindlichen Stadtteilzentrums eine aktualisierte Projektskizze einzureichen. 2 2. Nach welchen Bewertungskriterien wurde der Träger Casa e.V. ausgewählt? Welche Ausschreibungsund Vergabeverfahren liegen dafür zugrunde? Zu 2.: Grundlage für die Vergabe ist die Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) in Verbindung mit dem Programmleitfaden der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales für das sog. Teilprogramm Stadtteilzentren II (EFRE ZIS II - TP STZ II). Die „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (ZIS II EFRE) dient der integrierten Entwicklung lokaler Potentiale durch a) die nachhaltige Stabilisierung und Entwicklung von Stadtteilen, in denen die gebietsbezogene Überlagerung von Problemen die gesellschaftliche Integration der dort lebenden Menschen stark beeinträchtigt, b) die Entwicklung und Anbindung von Quartieren, die sich in Umstrukturierung befinden und besondere Chancen zur Verbesserung der Lebensqualität Berlins bieten. Es wird auf die Anlage 1 – VV ZIS II EFRE 2014 und Anlage 2 – EFRE-ZIS II TP STZ II hinterlegten Vorgaben zur Vergabe verwiesen. 3. Trifft es zu, dass die Senatsverwaltung für Soziales an keinen weiteren bereits im Planungsraum aktiven und erfolgreichen Träger mit einer entsprechenden Bitte herangetreten ist? Falls zutreffend, bitte die Gründe hierfür erläutern. Zu 3.: Gespräche mit weiteren Trägern im Planungsraum wurden geführt. Der Träger casa e. V. wurde auf Basis eines erfolgten Trägeraufrufs ausgewählt (s. Antwort zu Frage 1 + 2). 4. Nach welchen Vergaberichtlinien und Ausschreibungsverfahren erfolgt die Auswahl durch die Bezirksverwaltung? Zu 4.: Siehe Antwort zur Frage 2. Grundlage für die Vergabe ist die Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) in Verbindung mit dem Programmleitfaden der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales für das sog. Teilprogramm Stadtteilzentren II (EFRE ZIS II - TP STZ II). 5. Wir wird die Abteilung Stadtplanung des Bezirksamtes Spandau, Bereich QM-Gebiete, in dem Prozess miteinbezogen? Zu 5.: Über die ämterübergreifende Arbeitsgemeinschaft (AG) Stabile Kieze (einladend Stadtentwicklungsamt), die Steuerungsrunde Netzwerk Stadtteilarbeit, die AG Rahmenkonzept Stadtteilzentren/Stadtteilkoordination sowie über die regionalen Vernetzungstreffen (Gebietskoordinatoren der QM-Gebiete waren eingeladen), die Ende März/Anfang April 2017 sowie im Juli 2017 in den vier Bezirksregionen des Aktionsraums Spandau-Mitte stattgefunden haben, findet eine enge Anbindung des Stadtentwicklungsamtes in den Prozess statt. 6. Wie kann unter diesen Bedingungen ein transparentes Vergabeverfahren sichergestellt werden? Zu 6.: Die in Frage 2 bereits aufgeführten Vorgaben zur Vergabe stellen ein transparentes Vergabeverfahren sicher. Antragsberechtigt im EFRE ZIS II TP STZ sind 3 aus dem Infrastrukturförderprogramm geförderte Stadtteilzentren. 7. Wie erfolgte seitens der Senatsverwaltung für Soziales die Abstimmung und Koordination mit der Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Wohnen und der zuständigen Abteilung IV bezüglich der Gesamtkonzeption zum bisherigen Quartiersmanagement im Falkenhagener Feld? Zu 7.: Mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bestehen regelmäßige fachliche Austausche. Für den Bezirk Spandau fand aufgrund der Initiative der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales am 25.01.2017 ein gemeinsamer fachlicher Austausch statt. Unter Anwesenheit der Gebietskoordinatoren der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen für den Bezirk Spandau, wurde die für das Falkenhagener Feld vorgesehene Planung erörtert. Auf Basis der zuvor erfolgten Gespräche des Bezirks und der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (vgl. Nr. 4) wurde hier auch casa e. V. benannt. Der Bezirk nimmt mit Vertreterinnen und Vertretern des Stadtplanungsamtes an einem regelmäßigen fachlichen Austausch mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teil. 8. Ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im weiteren Verfahren involviert? Zu 8.: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen erhält eine regelmäßig aktualisierte Planungsliste zu Vorhaben des EFRE ZIS II Teilprogramms Stadtteilzentren. Hierin werden Aktionsraum, Träger, Projektvorhaben und geplante Fördersummen aufgeführt. Berlin, den 06. Oktober 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) vom 22. Mai 2014 SenStadtUm IV B 2 (Telefon 030 - 90139-4705) Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung von Berlin wird für die Gewährung von Projektförderungen im Rahmen der „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“, in denen Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) enthalten sind, im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen, für Wirtschaft, Technologie und Forschung und für Gesundheit und Soziales, des Regierenden Bürgermeisters von Berlin – Senatskanzlei sowie dem Rechnungshof von Berlin Folgendes bestimmt: 1 Zweck; Rechtsgrundlagen 1.1 Zweckbestimmung Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Projektförderungen. Weitergehende Regelungen (Verfahrensgrundsätze) zum jeweiligen Förderverfahren der einzelnen, im Rahmen dieser Vorschrift umzusetzenden Teilprogramme der „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (ZIS II EFRE) sind den entsprechenden Programmleitfäden zu entnehmen.1 Die „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (ZIS II EFRE) dient der integrierten Entwicklung lokaler Potentiale durch a) die nachhaltige Stabilisierung und Entwicklung von Stadtteilen, in denen die gebietsbezogene Überlagerung von Problemen die gesellschaftliche Integration der dort lebenden Menschen stark beeinträchtigt. b) die Entwicklung und Anbindung von Quartieren, die sich in Umstrukturierung befinden und besondere Chancen zur Verbesserung der Lebensqualität Berlins bieten. Zur Erreichung dieses Ziels werden folgende Teilziele verfolgt: - Verbesserung und Anpassung der sozialen Infrastruktur an lokale Erfordernisse – mit Fokus auf die Bereiche Bildung, Integration, Nachbarschaft und Armutsbekämpfung - Qualifizierung des öffentlichen Stadtraums/Aufwertung von Freiflächen - Verbesserung des quartiersbezogenen Klimaschutzes und der Maßnahmen zur Klimaanpassung - Stärkung des sozialen Zusammenhalts; Förderung der Selbsthilfe und des bürgerschaftlichen Engagements - Durchführung integrierter Beteiligungsverfahren - Unterstützung von Armut betroffener Personen durch Verbesserung des Zugangs zu Dienstleistungen mit lokalen, niedrigschwelligen Angeboten, insbesondere in den Bereichen Bildung und Qualifizierung - Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in Gebieten, die von städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind - Stärkung der Nutzungsvielfalt unter Einbeziehung von Mitteln Privater zur Stärkung der Standortattraktivität. 1 Die jeweils gültigen Programmleitfäden sind auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bzw. für das Teilprogramm „Stadtteilzentren“ auf der Homepage der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und für das Teilprogramm „BIST II“ auf der Homepage der Senatskanzlei – Kultur zu finden. 2 Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) 1.2 Finanzierung Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Landes Berlin, aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen der Prioritätsachse „Nachhaltige Stadtentwicklung“ des Operationellen Programms des Landes Berlin für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2014 – 2020 und aus Mitteln des Bundes gemäß der „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen“ (VV Städtebauförderung). 1.3 Rechtsgrundlagen Das Land Berlin gewährt auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, der VO (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den entsprechenden Durchführungsverordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates , der VV Städtebauförderung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (Nr. 5.1) oder in Form von Finanzierungszusagen (Nr. 5.2) nach dieser Verwaltungsvorschrift Fördermittel für Maßnahmen gemäß Ziffer 2. Der EFRE beteiligt sich an den einzelnen Projekten in der Regel mit bis zu 50 %. 1.4 Förderstelle Förderstelle ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abteilung IV. Sofern die lokale Durchführungssteuerung durch eine Vereinbarung den Bezirken oder einer anderen Senatsverwaltung übertragen wurde, nehmen diese die Aufgaben der Förderstelle gemäß dieser Verwaltungsvorschrift nach den Maßgaben der Vereinbarung wahr. 2 Gegenstand der Förderung und Anwendungsbereich der „VV ZIS II EFRE 2014“ 2.1 Förderprogramme Die „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (ZIS II EFRE) gliedert sich in die folgenden Teilprogramme: a) Soziale Stadt: Stabilisierung und Potentialentwicklung in Gebieten mit hohen sozialen Integrationsleistungen. b) Stadtumbau: Baulich-funktionale Neuordnung von Gebieten in Folge von demographischem und wirtschaftlichem Wandel sowie als Beitrag zu Klimaschutz und Klimaanpassung. c) Bildung und Integration im Quartier (BIQ): Aufwertung des Quartiers durch zusätzliche bauliche und sozio-integrative Bildungsangebote – Zentren für lokale Bildungs-, Wissens- und Integrationsnetzwerke. d) Stadtteilzentren: Förderung des quartiersbezogenen bürgerschaftlichen Engagements und der Hilfe zur Selbsthilfe. e) Bibliotheken im Stadtteil (BIST II) – Stabilisierung des Quartiers durch Weiterentwicklung der bibliothekarischen Informationsversorgung. 2.2 Anwendungsbereich der „VV ZIS II EFRE 2014“ Diese Verwaltungsvorschrift (VV ZIS II EFRE 2014) findet für sämtliche Teilprogramme gemäß Ziffer 2.1 Anwendung, soweit die im Rahmen der „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ geförderten Projekte anteilig aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert werden. Werden die EFRE-geförderten Maßnahmen zusätzlich aus Städtebaufördermitteln finanziert, sind zudem die „Ausführungsvorschrift Stadterneuerung“ (AV Stadterneuerung) sowie die 3 Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen“ (VV Städtebauförderung) in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Soweit Projekte im Rahmen der „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ ohne Mittel des EFRE gefördert werden, findet die VV ZIS II EFRE 2014 keine Anwendung.2 2.3 Räumliche Abgrenzung Die Förderung erfolgt vorrangig in folgenden Räumen (Aktionsräume): - Wedding / Moabit - Kreuzberg-Nordost - Spandau-Mitte - Nord-Marzahn / Nord-Hellersdorf - Neukölln-Nord Darüber hinaus sind auch Interventionen in ausgewählten Gebieten möglich, die außerhalb der Aktionsräume liegen, aber von ähnlichen Problemlagen betroffen sind.3 2.4 Förderfähige Maßnahmen Im Sinne einer integrierten Quartiersentwicklung sind insbesondere folgende Maßnahmen – einschließlich der Leistungen zur Planung, Projektsteuerung, Begleitung und Evaluierung4 – grundsätzlich förderfähig: - Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur und deren Anpassung an lokale Bedürfnisse - Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur - Förderung und Vernetzung der lokalen Ökonomie - Maßnahmen zur Qualifizierung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Stadtraums (wie Straßen, Plätze und Brachflächen); hierzu gehören auch Fuß- und Radwege sowie die Aufwertung von Freiflächen aus sozialen, städtebaulichen oder gestalterischen Gründen - Entwicklung quartiersbezogener Maßnahmen zu Klimaschutz und Klimaanpassung sowie deren Koordinierung und Umsetzung - Umsetzung des integrierten Ansatzes: Konzeption, Durchführung, lokale Vernetzung - Maßnahmen, die der Stärkung des sozialen Zusammenhalts dienen (dazu gehört u. a. die Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbstorganisation; Nachbarschaftsarbeit und lokale Vernetzung; Förderung interkultureller Kompetenzen) - Sozio-integrative Angebote und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Bildungsangeboten (beispielsweise Angebote zur Verbesserung von Bildungsübergängen und zur Vermeidung des Schulabbruchs) - Unterstützungsangebote für von Armut betroffene Personen. Soweit die integrierten Strategien Maßnahmen vorsehen - zur energetischen Gebäudesanierung, die über die Anforderungen der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) hinausgehen - zur Ertüchtigung und Schaffung von Grünflächen kann deren Förderung über das „Berliner Programm für nachhaltige Entwicklung“ (BENE) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erfolgen. Die hierfür geltenden Fördervoraussetzungen werden gesondert veröffentlicht. 2 Für den „Aktionsfonds“ und den „Projektfonds“ des Teilprogramms „Soziale Stadt“ gelten ausschließlich die Bestimmungen der „Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fördermitteln im Programm Soziale Stadt“ (VV SozStadt). Für Maßnahmen des Teilprogramms „Stadtumbau“, die ausschließlich mit Bundes- und Landesmitteln finanziert werden, finden nur die „Ausführungsvorschriften über die Finanzierung der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen“ (AV-Stadterneuerung) sowie die „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen“ (VV Städtebauförderung) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. 3 Vgl. die jeweils gültige Karte der Förderkulisse auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. 4 Sofern sich die Begleitungs- und Evaluierungsmaßnahmen ausschließlich auf das Projekt beziehen. 4 Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) 3 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Personengesellschaften und juristische Personen sowie Behörden. Im Falle baulicher Maßnahmen ist die Verfügungsberechtigung über die betroffenen Grundstücke nachzuweisen. 4 Fördervoraussetzungen 4.1 Vereinbarkeit mit der gebietsbezogenen Entwicklungsstrategie Lokale Maßnahmen gemäß der Ziffer 2.3 werden nur gefördert, wenn sie mit der gebietsbezogenen Entwicklungsstrategie5 im Einklang stehen. Der Bedarf dieser Maßnahmen muss sich aus einem integrierten Stadtentwicklungs- bzw. Handlungs- und Entwicklungskonzept ableiten lassen. 4.2 Anforderungen an Anträge Folgende Anforderungen sind einzuhalten und im Antrag zu dokumentieren: a) Projektbezogene Indikatoren b) Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit c) Aussagen zu den Querschnittszielen (Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen) d) Bei Bauvorhaben: Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (auch bei erheblichen Maßnahmenänderungen und signifikanten Kostensteigerungen) e) Bei Bauvorhaben: Kostenberechnung nach DIN 276 als Bemessungsgrundlage 4.3 Maßnahmenbeginn Mit der Durchführung von Maßnahmen darf erst nach der Bewilligung begonnen werden. Auf Antrag kann die Förderstelle in einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn einwilligen. 4.4 Zustimmung zur Datenverarbeitung Personenbezogene, antragsgebundene Daten sind durch die Förderstelle zu erheben. Sofern das Bezirksamt die Aufgaben der Förderstelle wahrnimmt, übermittelt es die für die Programmdurchführung erforderlichen Daten an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Diese ist für die Berichterstattung verantwortlich und übermittelt im Rahmen dieser Tätigkeiten die erforderlichen Daten an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, an die für Wirtschaft und Bauen zuständigen Bundesministerien und an die Europäische Kommission. Die Europäische Kommission nutzt die Daten zur Finanzkontrolle und für die Evaluierung der Strukturfondsförderung. Die Datenverarbeitung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 und des § 6a Abs. 1 und 2 und der §§ 9, 11, 12, 13, 14 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG – Mai 2012) in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Antragsteller muss der Erhebung und Übermittlung dieser Daten zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, werden keine Fördermittel bewilligt. Die Bewilligung einer Zuwendung an eine juristische Person setzt weiterhin eine Einwilligung des Zuwendungsempfängers über die Veröffentlichung der Daten in der zentralen Zuwendungsdatenbank gemäß Nr. 1.5.3 i. V. m. Nr. 1.5.1 und 1.5.2 der AV zu § 44 der Berliner Landeshaushaltsordnung (LHO) voraus. 5 Im Programmteil Soziale Stadt: Entwicklungskonzept gemäß § 171e Abs. 4 BauGB; im Programmteil Stadtumbau: Städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 171b Abs. 2 BauGB. 5 Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) 4.5 Eintragung in die Transparenzdatenbank Zuwendungsempfänger, die juristische Personen sind oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), sofern es sich um eine GbR juristischer Personen handelt, müssen sich vor der Antragstellung in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registrieren und dort die entsprechend der Nr. 1.5.3 der AV zu § 44 LHO erforderlichen Daten eingeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Bewilligung möglich. 4.6 Leistungsgewährungsverordnung Zuwendungsempfänger, die mehr als 25.000 € Landesförderung erhalten, müssen sich mit der Antragstellung in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung (LGV) verpflichten. Dazu müssen sie insbesondere angeben, wie viele Personen beschäftigt sind und welche Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, fortgesetzt oder durchgeführt werden bzw. wurden. 4.7 Mindestlohn Nach § 7 des am 12.12.2013 vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossenen Landesmindestlohngesetzes gewährt Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur dann, wenn die Zuwendungsempfänger ihren Beschäftigten mindestens den in § 9 genannten Mindestlohn bezahlen. 5 Art und Umfang der Förderung 5.1 Die jeweiligen Senatsverwaltungen erstellen grundsätzlich jährlich fortzuschreibende Programme mit den Maßnahmen, für die Fördermittel eingesetzt werden können. Die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen erfolgt anhand der folgenden Kriterien: - Beitrag zur Stabilisierung, Aufwertung und Entwicklung des Gebietes - Defizitabbau bzw. bedarfsgerechte Anpassung der sozialen Infrastruktur - Beitrag zur Europa 2020-Strategie6 - Partizipation, Aktivierung und Förderung des sozialen Zusammenhalts - Beitrag zu den Querschnittszielen (Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen) - Einsatz von Eigen- und Drittmitteln; Wirtschaftlichkeit - Nachhaltigkeit nach Auslaufen der Förderung 5.2 Die Förderung von Institutionen außerhalb der Berliner Landesverwaltung erfolgt über Aufträge und Zuwendungen. Bei Zuwendungen werden die Fördermittel als Projektförderung gewährt, in den Teilprogrammen nach Ziffer 2.1 Buchstaben a) – d) in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung, im Übrigen als Anteilsfinanzierung. § 44 der LHO (nebst Ausführungsvorschriften) und §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (BlnVwVfG) sind anzuwenden. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen mit Ausnahme der Ziffer 7.4 dieser Verwaltungsvorschrift. Maßgeblich sind die mit dem Zuwendungsbescheid erlassenen Bestimmungen. Für Aufträge sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 5.3 Die Förderung von Institutionen der Berliner Landesverwaltung erfolgt über Finanzierungszusagen. Sofern zweckmäßig, können die Förderbedingungen auch in Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden. Für die Bewirtschaftung der Mittel finden die Regelungen zur Auftragswirtschaft Anwendung. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen mit Ausnahme der Ziffer 7.3 dieser Verwaltungsvorschrift. 5.4 In der Regel ist vom Fördernehmer ein Eigenanteil von 10 % der Gesamtförderung zu leisten. In den Programmleitfäden können davon abweichende Regelungen getroffen 6 Europa 2020-Strategie: vgl. http://ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm 6 Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) werden. Für dasselbe Vorhaben dürfen die gewährten Strukturfondsfördermittel (EFRE) nicht mit zusätzlichen Fördermitteln aus den europäischen Strukturfonds (EFRE, ESF etc.) kumuliert werden. 5.5 Unternehmensbeihilfen werden nur im Rahmen der De-Minimis-Regelungen (VO (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 und der der VO (EU) Nr. 360/2012 vom 25. April 2012) vergeben. 5.6 Grundsätzlich förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben (Geldzahlungen). Gewährleistungseinbehalte sind förderfähig, wenn eine tatsächliche Zahlung des Fördernehmers erfolgt ist. Darüber hinaus sind als sonstige Aufwendungen förderfähig: - Sachleistungen (Bereitstellung von Immobilien7, Material oder Arbeitsleistungen), sofern sie Marktwerte für vergleichbare Leistungen nicht übersteigen und deren Erbringung nachgewiesen ist (mit Hilfe von Stundenzetteln); - Gemeinkosten, wenn sie auf tatsächlichen Kosten beruhen und eine anteilige Zurechnung zum Fördervorhaben möglich ist. 5.7 Grundsätzlich nicht förderfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken. Vergünstigungen wie Skonti und Rabatte sind zwingend zu nutzen – d.h. werden diese nicht berücksichtigt, ist die entsprechende Summe nicht förderfähig. Sach- und Personalkosten der öffentlichen Verwaltung sind nur im Teilprogramm „Bibliotheken im Stadtteil II“ förderfähig. . 5.8 Wird ein Teil der Förderung durch private Mittel aufgebracht, so ersetzen diese den Anteil der öffentlichen Förderung in entsprechendem Umfang.8 6 Sonstige Förderbestimmungen 6.1 Die Dauer der Zweckbindung der geförderten Maßnahme wird – vorbehaltlich anderer Regelungen in der Bewilligung – auf 10 Jahre ab Fertigstellung festgesetzt. 6.2 Alle Fördermittelempfänger haben Lieferungen, Dienstleistungen, Bauleistungen und freiberufliche Leistungen im Wettbewerb zu vergeben. Die Vergaberegeln ergeben sich aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vergabevorschriften des Landes Berlin (§ 55 LHO). Für die Vergaben sind dem Einzelfall entsprechend die Bestimmungen der VOB, VOL oder VOF zu beachten. Für Zuwendungsempfänger sind neben den ANBest-P die Nrn. 2 und 7 AV § 55 LHO zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Sofern sich der Antragsteller für die Antragserstellung bereits der Leistungen eines Dritten bedient hat, darf dieser mit Leistungen der Fördermaßnahme nur direkt beauftragt werden, wenn für die Auswahl des Dritten vorab ein konkurrierendes Verfahren durchgeführt worden ist. 6.3 Sollte die Haushalts - und Wirtschaftslage Berlins es erforderlich machen, kann die Förderzusage aus triftigem Grund widerrufen oder verringert werden, wenn Mittel nach dem festgestellten Haushaltsplan von Berlin oder aufgrund haushaltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten. 6.4 Aus der Gewährung der Zuwendung kann nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere auch nicht im bisherigen Umfang, geschlossen werden. Dieses Finanzierungsrisiko ist vom Zuwendungsempfänger bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu 7 Gemäß Art. 69 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1303/2013 darf der Wert der Immobilie nicht mehr als 10 bzw. 15 % der förderfähigen Ausgaben der Gesamtausgaben des Projektes ausmachen. 8 Weitergehende Regelungen der jeweils gültigen VV Städtebauförderung sind zu beachten. 7 Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) beachten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann hierfür nicht geltend gemacht werden. 6.5 Die Prüfbefugnis gemäß Ziffer 7 ANBest-P erstreckt sich auch auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als programmdurchführende Stelle und ggf. die für die Durchführung eines Teilprogramms jeweils zuständige andere Senatsverwaltung, die EFRE- Verwaltungsbehörde, Bescheinigungs- und Prüfbehörde, die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof sowie von diesen Beauftragte. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Abs. 2 LHO sowie des Bundesrechnungshofes gemäß § 91 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bleiben unberührt. 6.6 Auf die Fördergeber ist in Veröffentlichungen aller Art, im Internet, auf Bauschildern und mit dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen. Die Bestimmungen der Europäischen Union zur Publizität (Allgemeine VO Nr. 1303/2013), die der VV Städtebauförderung in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechenden Anforderungen des Landes Berlin sind zu beachten. 7 Förderverfahren 7.1 Antragstellung Der förmlichen Antragstellung ist eine Abstimmung auf Grundlage einer Projektskizze vorgeschaltet (Vorverfahren). Projektanträge sind auf Basis der abgestimmten Projektskizze bei den externen Programmdienstleistern einzureichen, die von der jeweils für das einzelne Teilprogramm zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet wurden. Für die Teilprogramme „Soziale Stadt“, „Stadtumbau“ und „Bildung und Integration im Quartier“ ist dies der externe Dienstleister der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt9,für das Teilprogramm „Stadtteilzentren“ der externe Dienstleister der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und für das Teilprogramm „Bibliotheken im Stadtteil II“ sind die Projektanträge direkt bei der Förderstelle (Senatskanzlei - Kultur) einzureichen. Gleiches gilt für Zahlungsabrufe, Zahlungsnachweise und Verwendungsnachweise. Die jeweiligen Senatsverwaltungen stellen hierzu Formulare bereit. 7.2 Bewilligung 7.2.1 Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder auf eine bestimmte Höhe der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift besteht nicht. Die Förderstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 7.2.2 Die Mittel dürfen nur für die beantragte Maßnahme und gemäß des Finanzplans eingesetzt werden. Der Bewilligungsbetrag ist der Förderhöchstbetrag. Über Ziffer 1.2 ANBest-P hinausgehende Änderungen des Finanzplans bedürfen eines förmlichen Änderungsantrags. 7.2.3 Eine Abweichung von den festgelegten Kassenraten (Vorziehen, Übertragen ins Folgejahr) ist schriftlich bei der Förderstelle zu beantragen und mit einer Begründung zu versehen. Diese kann der Änderung zustimmen, sofern die Haushaltssituation dies zulässt. 7.3 Zahlungsabrufe und -nachweise bei Zuwendungen 7.3.1 Auszahlungen der Fördermittel erfolgen auf Antrag. Vorauszahlungen sind bei nachgewiesenem Mittelbedarf für die kommenden zwei Monate möglich. Auszahlungen im Rahmen des Teilprogramms „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ erfolgen im Erstattungsverfahren - deshalb sind hier keine Vorauszahlungen vorgesehen. 9 Nähere Informationen unter www.pdl-berlin.eu 8 Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014) 7.3.2 Zahlungen erfolgen bis zur Höhe von 95 % der Fördersumme auf Basis des im Zahlungsabruf dargelegten Mittelbedarfs. Eine Restauszahlung von 5 % soll erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen. Die Mittel der jeweiligen Kassenrate sind rechtzeitig vor Jahresende abzurufen. 7.3.3 Ausgabebelege sind im EFRE-Begleitsystem der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung laufend zu erfassen und zweimal im Jahr als Zahlungsnachweis für den Mittelabruf bei der Europäischen Kommission einzureichen. 7.4 Mittelbereitstellung und Zahlungsnachweise bei Finanzierungszusagen 7.4.1 Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Zuge der Auftragswirtschaft (Nr. 3.2 AV zu § 9 LHO). 7.4.2 Die Mittel der jeweiligen Kassenrate sind bis zum Jahresende zu verausgaben. 7.4.3 Ausgabebelege sind im EFRE-Begleitsystem der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung laufend zu erfassen und zweimal im Jahr als Zahlungsnachweis für den Mittelabruf bei der Europäischen Kommission einzureichen. 7.5 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (mit Belegliste), einem Sachbericht und der Darstellung der Zielerreichung anhand der programmbezogenen Indikatoren. 7.6 Widerruf Ergänzend zu Ziffer 8 ANBest-P kann ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides ganz oder teilweise auch dann erfolgen, wenn - mit dem Bescheid verbundene Förderbestimmungen von dem Erst - oder Letztempfänger nicht eingehalten werden - zur Durchführung des Vorhabens eine Investitionszulage oder andere Mittel aus öffentlichen Haushalten in Anspruch genommen werden, es sei denn, die anderen Mittel werden ausdrücklich zur Ergänzung der Förderung nach diesem Bescheid gewährt - Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Zuwendungsempfänger nicht mehr leistungsfähig, kreditwürdig oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage ist bzw. die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung für ein Grundstück angeordnet worden ist, das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder von ihm beantragt oder die Einleitung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. 7.7 Zu beachtende Vorschriften für Zuwendungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG in Verbindung mit § 1 BlnVwVfG), soweit nicht in den Ziffern 7.5 und 7.6 dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind. 8 Geltungsdauer Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2023 tritt sie außer Kraft. Programmleitfaden „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE – Teilprogramm Stadtteilzentren II“ 1 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ - Teilprogramm Stadtteilzentren II - Programmleitfaden mit Hinweisen zur Projektbeantragung und Projektdurchführung Stand: 15.02.2016 Einführung in das Programm Das Teilprogramm Stadtteilzentren II (TP STZ II) des EFRE-Instruments „Zukunftsinitiative Stadtteil II“ (ZIS II) ist Teil einer ressortübergreifenden Stadtentwicklungspolitik und unterstützt nichtinvestive Maßnahmen, die der Armutsbekämpfung durch eine nachhaltige Stabilisierung und strukturelle Entwicklung sozial benachteiligter Gebiete dienen. Hierbei bilden insbesondere Maßnahmen in den Quartiersmanagement-Gebieten und den sog. fünf Aktionsräumen der Initiative „Aktionsräume plus“ einen Schwerpunkt. Das TP STZ II fördert das quartiersbezogene Bürgerschaftliche Engagement sowie die Hilfe zur Selbsthilfe und will Kooperations- und Erneuerungsprozesse unterstützen. Es geht darum, die Lebensbedingungen der Bewohnerinnen und Bewohner in den genannten Gebieten weiter zu verbessern und Netzwerke und Partnerschaften zu ermöglichen oder zu stärken. Insbesondere sollen Nachbarschaftseinrichtungen und Stadtteilzentren als Ankerpunkte einer nachhaltigen sozialen Stabilisierung in den betroffenen Gebieten geschaffen bzw. weiterentwickelt werden. 1. Grundlagen 1.1. Fördergrundlage Das Land Berlin gewährt die Fördermittel auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV). Als Verwaltungsvorschrift ist die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (SenStadtUm) erstellte Verwaltungsvorschrift VV ZIS II EFRE 2014 maßgeblich. Die nachfolgenden Hinweise gehen auf die spezielle Ausrichtung des TP STZ II ein und sind im Rahmen der Projektbeantragung und Projektdurchführung zu beachten. 1.2. Förderstelle Förderstelle ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) im Auftrag der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (SenGesSoz). Programmleitfaden „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE – Teilprogramm Stadtteilzentren II“ 2 1.3. Förderfähige Maßnahmen Förderfähig sind Maßnahmen, die den o. g. Kriterien der Nr. 2.4 VV ZIS II EFRE 2014 und den nachfolgenden inhaltlichen und fachpolitischen Zielsetzungen des TP STZ II entsprechen: - Stärkung gemeinwesenorientierter Strukturen im Zusammenhang mit der Schaffung und Weiterentwicklung von Nachbarschaftseinrichtungen und Stadtteilzentren; - Ausbau und Erweiterung stadtteilbezogener sozial-kultureller Arbeit unter Aktivierung und Beteiligung der Bewohnerschaft (flächendeckender Ausbau, Reduzierung der unterversorgten Gebiete); - Unterstützung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe; - Aktivierung, Stärkung und lokale Vernetzung regionaler Netzwerke, - Gewaltprävention und Verhinderung von Isolation, Ausgrenzung und Benachteiligung ausgewählter Bevölkerungsgruppen; - Verbesserung interkultureller Kompetenzen; - Angebote zur Verbesserung von Bildungsübergängen und zur Vermeidung des Schulabbruchs. Die Maßnahmen müssen darüber hinaus mindestens eines der fachpolitischen Förderkriterien erfüllen: - Generationsübergreifender Ansatz - Leistung eines Beitrages zur Integration von gesellschaftlichen Randgruppen und Benachteiligten - Förderung der Interkulturalität - Aktivierung und lokale Vernetzung - Verbesserung von sozialen und/oder qualitativen Kompetenzen 1.4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, die über das Infrastrukturprogramm Stadtteilzentren (IFP STZ) zuwendungsgefördert werden. Nachgewiesene Kooperationspartner der über das IFP STZ geförderten natürlichen und juristischen Personen sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern beantragte Projekte in Gebieten mit besonderem Handlungsbedarf liegen und die notwendige Kofinanzierung aus eigenen bzw. sonstigen Mitteln sichergestellt wird. Hierbei ist zur Antragstellung die vorgesehene Kooperation mitzuteilen. Spätestens drei Monate nach Vorhabensbeginn ist eine Kooperationsvereinbarung in schriftlicher Form einzureichen. 2. Art und Umfang der Förderung 2.1. Art der Förderung Die Förderung erfolgt über Zuwendungen. Bei Zuwendungen werden die Fördermittel als Projektförderung in der Regel in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt; § 44 LHO (nebst Ausführungsvorschriften) und §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Maßgeblich sind die mit dem Zuwendungsbescheid erlassenen Bestimmungen. Abweichend zu den Regelungen der VV ZIS II EFRE 2014 sind Baumaßnahmen im Teilprogramm Stadtteilzentren nicht vorgesehen. Programmleitfaden „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE – Teilprogramm Stadtteilzentren II“ 3 2.2. Umfang der Förderung Die Höhe der Förderkosten die ein Träger beantragen kann, wird von der SenGesSoz auf Grundlage einer eingereichten Projektskizze im Vorauswahlverfahren festgelegt. Träger, Dienstleister und Bewilligungsstelle werden nach Abschluss des Vorauswahlverfahrens zur höchstmöglichen Antragssumme informiert. Abweichend zu den Regelungen der VV ZIS II EFRE 2014 ist ein Eigenanteil des Trägers an der Gesamtförderung nicht zwingend vorgegeben. 2.3. Ko-Finanzierung, hinzugetretene Deckungsmittel Die Einbringung der Kofinanzierung ist entsprechend der Antragstellung zu sichern, bei Minderrealisierung reduziert sich automatisch der Anteil der EFRE-Mittel entsprechend. Die Kofinanzierung ist in schriftlicher Form zur Antragstellung nachzuweisen (z.B. Zuwendungsbescheid). In begründeten Ausnahmefällen ist ein Nachweis bis zu 6 Wochen nach Vorhabensbeginn möglich. Kann eine Kofinanzierung nicht eingebracht werden, ist keine EFRE-Förderung möglich. Soweit Eigenmittel erbracht werden können, sind diese zwingend für den Zuwendungszweck einzusetzen. Im Laufe des Bewilligungszeitraumes hinzutretende Deckungsmittel sind mitzuteilen und ermäßigen die Zuwendung gem. Nr. 2 ANBest-P. Abweichend von Nr. 2 ANBest-P, ist bei der Akquirierung zusätzlicher Deckungsmittel die Anpassung der Finanzplanung möglich, sofern ein fachlicher Zusammenhang herzuleiten ist. Dies gilt auch für den projektbezogenen Anteil von z. B. Betriebskostenrückerstattungen und Erstattungen nach dem AAG, die nicht mit den entsprechenden Ausgaben zu verrechnen sind. Entsprechende Änderungsanträge sind bei der Förderstelle über den -Dienstleister ARGE STZ einzureichen. 3. Besserstellung, Honorare 3.1. Besserstellung Das Besserstellungsverbot (ANBest-P Nr. 1.3) ist einzuhalten. Aufgrund der besonderen Berliner Tarifsituation im Öffentlichen Dienst wurden von der Senatsverwaltung für Finanzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen festgelegt. Eine Finanzierung der notwendigen Personalkosten kann im Regelfall nur im Rahmen der Vergleichbarkeit mit dem Berliner Tarifabschluss im öffentlichen Dienst erfolgen. Finanzielle Risiken, die sich aus abweichenden arbeitsvertraglichen Regelungen im Einzelfall oder aus anderen tarifvertraglichen Bindungen ergeben können, sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfänger in eigener Verantwortung zu tragen. Dies gilt auch für mögliche Änderungen hinsichtlich der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. 3.2. Honorare Bei der Vergabe von Honorarleistungen sind gem. Nr. 3 ANBest-P die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten. Bei der Finanzierung von Honoraren sind die „Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz)“ in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Programmleitfaden „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE – Teilprogramm Stadtteilzentren II“ 4 Honorarverträge sind schriftlich zu fixieren und müssen die Leistung/Tätigkeit, Datum, Zeit der Durchführung, Anzahl der Stunden und die Höhe des Honorars mit der Angabe von Abschnitt, Unterabschnitt und Gruppe der HonVSoz enthalten. Bemessungsgrundlage sind der Zeitaufwand und die für die Leistung/Tätigkeit erforderliche Qualifikation. Eine Überqualifizierung führt nicht zu höheren Honorarsätzen. Honorarzahlungen für freie Mitarbeiter für in der Honorarordnung nicht erfasste Tätigkeiten, sind auf der Basis der Monatsbezüge für entsprechende Tätigkeiten zu bemessen. Steuern, Sozialabgaben usw. sind grundsätzlich Angelegenheit der freien Mitarbeiter/innen. 4. Projektauswahl und Projektverwaltung 4.1. Antragstellung Der förmlichen Antragstellung ist eine Abstimmung auf Grundlage einer Projektskizze vorgeschaltet (Vorverfahren). Die Auswahl der Träger/Maßnahmen bedarf der vorherigen Entscheidung durch die SenGesSoz auf der Grundlage der im Vorverfahren einzureichenden Projektskizze und der Entscheidung eines Auswahlgremiums. Die Projektaufrufe werden auf der Internetseite der SenGesSoz 1 mitgeteilt. Die Projektanträge sind nach erfolgter Auswahl auf Basis der abgestimmten Projektskizze in EUREKAPlus 2.0 zu erfassen und schriftlich beim Dienstleister ARGE STZ einzureichen. 4.2. Bewilligung Für EFRE-Projekte, die eine Kofinanzierung aus dem IFP STZ erhalten, ist grundsätzlich eine zweijährige Förderung möglich (vorbehaltlich der Beibehaltung der Doppelhaushaltstruktur im Land Berlin). D. h. zu Beginn der EFRE-Förderperiode im TP STZ II ist eine Beantragung von Mitteln für die Haushaltsjahre 2016/2017 möglich, d. h. längstens bis zum 31.12.2017. Für alle Projekte, die eine anderweitige Kofinanzierung (z.B. Bezirksmittel) erhalten, ist grundsätzlich eine Förderdauer von bis zu einem Jahr (längstens bis zum 31.12.2016) vorgesehen. Sofern die Kofinanzierungsmittel nachgewiesen werden können, ist eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes über einen Änderungsantrag bis zum 31.12.2017 möglich. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes über den 31.12.2017 hinaus ist grundsätzlich möglich. Die hierzu erforderlichen fachlichen Anforderungen sind vor der Antragstellung bis spätestens zum 30.06. des jeweils letzten Förderjahres mit der SenGesSoz abzusprechen. 4.3. Projektverwaltung, Berichterstattung Neben den zuwendungsrechtlichen Vorgaben sind bei der Umsetzung eines EFRE-Projektes besondere Regelungen hinsichtlich der Projektverwaltung zu beachten und umzusetzen, insbesondere: Für das EFRE-Projekt ist ein gesondertes Bankkonto zu führen. Ein Zeichnungsberechtigungsformblatt der Bank ist mit dem Antrag vorzulegen. 1 http://www.berlin.de/sen/soziales/themen/buergerschaftliches-engagement/eu-foerderung/ Programmleitfaden „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE – Teilprogramm Stadtteilzentren II“ 5 Das EFRE-Projekt ist gesondert und über getrennte Kostenstellen zu verwalten. Die Einnahmen und Ausgaben sind nach den Finanzierungsquellen getrennt zu verbuchen. Ausgabenbelege sind im EFRE-Begleitsystem EUREKAPlus 2.0 laufend zu erfassen. Die EFRE-Berichterstattung ist wesentlicher Bestandteil der Projektverwaltung. Diese erfolgt über Zwischenverwendungsnachweise im Rahmen von Mittelabrufen/Zahlungsnachweisen zum 31.03. und 30.09. des Jahres unter EUREKAPlus 2.0, jährliche Zwischennachweise bei mehrjähriger Förderung sowie mit dem Endverwendungsnachweis unter EUREKAPlus 2.0 und als unterschriebener Ausdruck mit dem Sachbericht und der Indikatorendarstellung. Zur Nachweisführung sind keine Belege beim Dienstleister oder der Förderstelle einzureichen. Die Belegprüfung findet im Rahmen von regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen statt. Bei diesen Kontrollen sind alle Rechnungs- und Zahlungsnachweise wie auch Arbeitsverträge im Original vorzulegen. Wenn bestimmte Kosten nur anteilig dem EFRE-Projekt zu zuordnen sind, muss durch den Zuwendungsempfänger mit der Antragstellung schriftlich der entsprechende Umlageschlüssel festgelegt und begründet werden. Auf den Originalbelegen ist der angewandte Umlageschlüssel zu vermerken. Zu beachten ist insbesondere das Verfahren hinsichtlich der Nachweisführung der Personalkosten: Die Personalausgaben sind ebenfalls generell durch Originalbelege (Verdienstabrechnungen - Arbeitgeberausfertigung) nachzuweisen, auch im Falle der Förderung von Personalkosten eines/einer Beschäftigten durch mehrere Stellen. Im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Prüfung der Mittelabrufe und des Verwendungsnachweises ist es auch erforderlich, in die Lohn-/Gehaltskonten sowie die Arbeitsverträge der Beschäftigten Einblick zu nehmen, deren Kosten Gegenstand des Finanzierungsplans sind. Es ist sicherzustellen, dass von den betroffenen Beschäftigten keine datenschutzrechtlichen und sonstigen Einwendungen dagegen erhoben werden. Bei Mitarbeitern die nur teilweise für das EFRE-Vorhaben eingesetzt werden, muss der Umfang der für das Projekt geleisteten Arbeit durch eine tagesgenaue Stundenerfassung belegt werden. Der Stundennachweis ist mit Datum und Unterschrift des Mitarbeiters und des Projektleiters/Vorgesetzten zu versehen. Alle Unterlagen (Originalbelege und Projektunterlagen, wie u.a. Bescheide, Verwendungsnachweise, Sachberichte, Veröffentlichungen) für das EFRE-Projekt sind mindestens bis Ablauf des Jahres 2030 (vorbehaltlich Terminänderungen) aufzubewahren und für Prüfungszwecke vorzuhalten. Der bewilligenden Stelle ist der Aufbewahrungsort mitzuteilen. 5. Hinweis zur Anwendung Im Rahmen der Fortentwicklung des TP STZ II sind Anpassungen des Programmleitfadens möglich. Die jeweils aktuelle Version wird von der SenGesSoz an die jeweiligen beteiligten Institutionen und Träger übermittelt. S18-12300 S18-12300a S1812300_Anlage1 S1812300_Anlage2 Einführung in das Programm 1. Grundlagen 1.1. Fördergrundlage 1.2. Förderstelle 1.3. Förderfähige Maßnahmen 1.4. Antragsberechtigte 2. Art und Umfang der Förderung 2.1. Art der Förderung 2.2. Umfang der Förderung 2.3. Ko-Finanzierung, hinzugetretene Deckungsmittel 3.Besserstellung, Honorare 3.1. Besserstellung 3.2. Honorare 4. Projektauswahl und Projektverwaltung 4.1. Antragstellung 4.2. Bewilligung 4.3. Projektverwaltung, Berichterstattung 5. Hinweis zur Anwendung