Drucksache 18 / 12 312 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 15. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. September 2017) zum Thema: Grundstücke in der Siedlung Havelblick in 14089 Gatow und Antwort vom 05. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12312 vom 15. September 2017 über „Grundstücke in der Siedlung Havelblick in 14089 Gatow“ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft auch Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Um Ihnen ungeachtet dessen eine Antwort zukommen zu lassen, hat er die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie bildet die Grundlage für die Beantwortung. 1. Sind für den Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG. als Rechtsnachfolger der Berliner Landesentwicklungsgesellschaft mbH die 1998 geschlossenen Verträge (Amtsgericht Spandau – Urkundenrolle R 1316/1998) weiterhin bindend? Zu 1.: Bei der Urkunde R 1316/1998 handelt es sich um eine Übertragungsurkunde zwischen dem Land Berlin und der Berliner Landesentwicklungsgesellschaft mbH (BLEG). Die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG ist nicht Rechtsnachfolgerin der BLEG. 2. Wird beim angekündigten Bieterverfahren ausdrücklich auf die Unkündbarkeit der Dauerbewohner hingewiesen? Zu 2.: Die BIM befindet sich in Abstimmung mit Dienststellen des Landes Berlin über die Art und Weise des Verfahrens zur Veräußerung der Liegenschaften. Bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Art der Veräußerung wird kein Bieterverfahren durchgeführt. Auf das Bestehen von Verträgen wird in jedem Vermarktungsverfahren hingewiesen. 2 3. Besteht die Möglichkeit das Dauerwohnrecht in das Grundbuch eizutragen? Zu 3.: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein Dauerwohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. 4. Wird in die künftig mit den Käufern zu schließenden Grundstückskaufverträgen auf die unkündbaren Dauerbewohner hingewiesen? Zu 4.: Auf die bestehenden Vertragsverhältnisse wird in den Kaufverträgen selbstverständlich hingewiesen werden. Im Hinblick auf die Unkündbarkeit gilt die Antwort zu Ziffer 2 entsprechend. Darüber hinaus wird bezüglich der Thematik Siedlung Havelblick auch auf die Beantwortung Ihrer Schriftlichen Anfrage Nr. 18/11826 vom 17. Juli 2017 verwiesen. Berlin, den 05. Oktober 2017 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen S18-12312 S18-12312