Drucksache 18 / 12 336 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 21. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. September 2017) zum Thema: Gilt das Berliner Aufgrabeverbot auch für die Müggelheimer Straße? und Antwort vom 04. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Katrin Vogel (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12336 vom 21. September 2017 über Gilt das Berliner Aufgrabeverbot auch für die Müggelheimer Straße? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Wasserbetriebe (BWB) um eine Stellungnahme gebeten, die dort in eigener Verantwortung erstellt wurde und in die Beantwortung eingeflossen ist. Frage 1: Ist es richtig, dass in der Zeit vom 11.09.2017 bis voraussichtlich 06.10.2017 Kanalarbeiten der BWB in der Müggelheimer Straße Ecke Karlstraße und Müggelheimer Straße 50 Ecke Wohngebietsstraße stattfinden? Antwort zu 1: Ja, das ist korrekt. Frage 2: Warum wurden diese Arbeiten nicht in Zusammenhang mit den vor kurzem abgeschlossenen Gleisbauarbeiten der BVG durchgeführt? Antwort zu 2: Die Gleisbauarbeiten der BVG sowie die Arbeiten der BWB in der Müggelheimer Straße wurden koordiniert und gleichzeitig durchgeführt. Im Bereich der Karlstraße quert ein neu 2 zu bauender Schmutzwasserkanal sowohl die Straßenbahntrasse als auch beide zweispurigen Fahrbahnen. Im Zuge der gemeinsam von BVG und BWB durchgeführten Bauarbeiten wurde zunächst die Rohrlänge dieses Schmutzwasserkanals, der die Straßenbahntrasse quert, eingebaut. Die übrigen Rohrlängen dieses Schmutzwasserkanals, die die stadtauswärts bzw. stadteinwärts führenden zweispurigen Fahrbahnen querten, konnten zunächst nicht eingebaut werden. Während der Baumaßnahmen in der Müggelheimer Straße war entweder die stadtauswärts oder die stadteinwärts führende Fahrbahn der Müggelheimer Straße für den Verkehr vollständig gesperrt. Die jeweils gesperrte Fahrbahn diente dann ausschließlich dem Baustellenverkehr sowie dem sonstigen Baustellengeschehen. Eine zeitgleiche Durchführung der weiteren jetzt stattfindenden Arbeiten der BWB mit denen der BVG war nicht möglich, da es dann zu einer Vollsperrung der Müggelheimer Straße in beiden Richtungen gekommen wäre. Die Auswechselung dieser Teilstücke wird nunmehr nachgeholt. Frage 3: Ist dem Senat bekannt, dass in Berlin seit 01.01.2014 wieder ein Aufgrabeverbot besteht? Antwort zu 3: Das Aufgrabeverbot von 5 Jahren für neu hergestellte Fahrbahnen und Seitenstreifen und von 3 Jahren für neu hergestellte Geh- und baulich angelegte Radwege wurde mit der Novellierung der Ausführungsvorschriften zu § 12 Berliner Straßengesetz - Sondernutzung öffentlicher Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung - zum 1. Januar 2014 eingeführt. Frage 4: Wie bewertet der Senat das erneute Aufreißen einer Straße, an der erst vor kurzem monatelang Bauarbeiten abgeschlossen werden konnten im Hinblick auf das bestehende Aufgrabeverbot? Antwort zu 4: Es besteht kein Aufgrabeverbot für die Müggelheimer Straße. Eine Koordination der Baumaßnahmen von BVG und BWB hat dennoch stattgefunden, um die Auswirkungen auf den fließenden Verkehr so gering wie möglich zu halten (siehe auch Antwort zu Frage 2). Frage 5: Wer hat die Entscheidung gegen das Zusammenlegen der Gleisarbeiten und der Kanalarbeiten und für das erneute Aufreißen getroffen? Antwort zu 5: Das Verschieben der BWB-Baumaßnahme war Ergebnis der zeitlich-räumlichen Koordinierungstätigkeit der Verkehrslenkung Berlin zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit 3 des Verkehrs (siehe auch Antwort zu Frage 2). Es gibt durch das Straßen- und Grünflächenamt Treptow-Köpenick im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung eine Zustimmung für diese Abfolge der Arbeiten. Berlin, den 04.10.17 In Vertretung Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12336 S18-12336