Drucksache 18 / 12 338 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 21. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. September 2017) zum Thema: Sonderparkerlaubnis vor Verwaltungsgebäuden und Antwort vom 28. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12338 vom 21. September 2017 über Sonderparkerlaubnis vor Verwaltungsgebäuden ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass mehrere Referenten des Leitungsbereiches der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Sonderparkerlaubnis für das Parken vor dem Verwaltungsgebäude erhalten haben ? Zu 1.: Für die laufende Legislaturperiode trifft es nicht zu, dass mehrere Referenten des Leitungsbereichs eine Sonderparkerlaubnis erhalten haben. Einem Referenten der Leitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist in der vorigen Legislaturperiode eine Ausnahmegenehmigung zum Parken innerhalb des parkraumbewirtschafteten Bereichs um das Dienstgebäude Alte Stadthaus vom Bezirksamt Mitte von Berlin auf eigenen Antrag erteilt worden. 2. Wenn ja, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage beruhend wurde diese Sondererlaubnis erteilt? Zu 2.: Die Gründe für die Ausnahmegenehmigung liegen ausschließlich im persönlichen Bereich der Dienstkraft und sind dem Senat nicht bekannt. 3. Wurde eine solche Sonderparkerlaubnis auch für weitere Verwaltungsgebäude in Berlin ausgestellt ? Zu 3.: Es handelt sich hier nicht um eine Sonderparkerlaubnis für Verwaltungsgebäude, sondern wie unter 1. beschrieben um eine Ausnahmegenehmigung für eine Parkraumbewirtschaftungszone im Bezirk Mitte. Weitere Ausnahmegenehmigungen sind dem Senat nicht bekannt. Seite 2 von 2 4. Wenn ja, für wen und mit welcher Begründung bzw. auf welche Rechtsgrundlage stützend? Zu 4.: Entfällt. Berlin, den 28. September 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12338 S18-12338