Drucksache 18 / 12 339 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 21. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. September 2017) zum Thema: Elektronische Fußfessel und Antwort vom 02. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12339 vom 21. September 2017 über Elektronische Fußfessel _______________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, wie oft die sog. elektronische Fußfessel seit Januar 2016 angeordnet wurde? Wenn ja: Wie viele Personen tragen aktuell eine elektronische Fußfessel und wie viele davon leben in Berlin? Zu 1.: Über die bundesweiten Zahlen liegen keine Erkenntnisse vor. In Berlin wurde im Jahr 2016 eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuches (StGB) erlassen . Aktuell stehen zwei verurteilte Personen in Berlin unter Elektronischer Aufenthaltsüberwachung (EAÜ). Bei einer weiteren verurteilten Person ruht derzeit die EAÜ, weil diese inhaftiert ist. 2. Gibt es bereits erste Erkenntnisse über die Auswirkung des „Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern“ im Hinblick auf den erweiterten Anwendungsbereich der sog. elektronischen Fußfessel? Zu 2.: Nein. 3. Wie steht der Senat insgesamt zum Einsatz der sog. elektronischen Fußfessel im Bereich der Führungsaufsicht ? Was hält er von der Möglichkeit, sie auf andere Fälle, etwa bei der Ersatzfreiheitsstrafe, zur Entlassungsvorbereitung oder bei Vollzugslockerungen zu erweitern? Zu 3.: Der Senat sieht die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als zusätzliches Instrument an, um Probanden, die unter Führungsaufsicht stehen, zu überwachen und so auf diese spezialpräventiv einzuwirken. Es wird jedoch keineswegs verkannt , dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht jeden Probanden von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Fallgruppen wird kein Bedarf gesehen. 2 4. Sieht der Senat Handlungsbedarf, nach dem Vorbild des neuen BKA-Gesetzes auch der Landespolizei den Einsatz der sog. elektronischen Fußfessel zur präventiven Überwachung von Gefährdern zu ermöglichen ? Zu 4.: Die Innenminister und -senatoren der Länder haben im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz im Juni 2017 ihrem Arbeitskreis II den Auftrag erteilt, ein länderübergreifendes Musterpolizeigesetz zu erarbeiten, mit dem Ziel, in allen Bundesländern hohe gemeinsame polizeigesetzliche Standards und gleichzeitig eine effektive Erhöhung der öffentlichen Sicherheit zu erreichen. Die mit dem Auftrag betraute Bund-Länder- Arbeitsgruppe soll dabei insbesondere auch solche Eingriffsbefugnisse in den Fokus nehmen, die für die Bekämpfung und Abwehr des islamistischen Terrorismus zielführend erscheinen. Der Senat begrüßt dieses Vorgehen, das landespolizeirechtliche Eingriffsbefugnisse vollumfänglich und länderübergreifend in den fachlichen und rechtlichen Blick nimmt. Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sollen daher in den Meinungsbildungsprozess darüber einfließen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine elektronische Aufenthaltsüberwachung in Berlin polizeigesetzlich zugelassen wird. Berlin, den 2. Oktober 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12339 S18-12339