Drucksache 18 / 12 347 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) vom 26. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. September 2017) zum Thema: Benachteiligung der AfD zur Bundestagswahl durch Bezirksämter? und Antwort vom 06. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 347 vom 26. September 2017 über Benachteiligung der AfD zur Bundestagswahl durch Bezirksämter? --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wurde der Partei Die Linke für Samstag, 23.9.2017 ein Wahlkampfstand auf dem Platz vor dem Eastgate Eingang neben der Sparkasse und dem Busbahnhof Marzahn genehmigt? Wenn ja, durch wen und warum? 2. Wurde der Partei Die Grünen für Samstag, 23.9.2017 ein Wahlkampfstand auf dem Platz vor dem Eastgate Eingang neben der Sparkasse und dem Busbahnhof Marzahn genehmigt? Wenn ja, durch wen und warum? Zu 1. und 2.: Sondernutzungserlaubnisse wurden vom zuständigen Ordnungsamt des Bezirks Marzahn-Hellersdorf erteilt. 3. Warum wurde genau dieser Standort der AfD für einen Wahlkampfstand nicht genehmigt, mit der Begründung, dieser Standort sei für keine Partei genehmigungsfähig? Wer ist hierfür verantwortlich ? 4. Stimmt der Senat zu, dass dies eine Benachteiligung der AfD im Wahlkampf ist? Falls nicht, warum nicht? Zu 3. und 4.: Nach Auskunft des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf galt für den betreffenden Standort eine Negativzone für provisorische Bauten und Marktstände. Diese Ausschlussregelung wurde von der Dienstkraft, die den von der AfD gestellten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand vertretungsweise bearbeitete, bedauerlicher Weise missinterpretiert und unzutreffend auf diesen Antrag angewandt. Dies ist aus Sicht des Senats zwar misslich; eine Benachteiligung der AfD war jedoch offenkundig nicht beabsichtigt. Seite 2 von 2 5. Falls die oben genannten Stände ohne Genehmigung durchgeführt wurden, warum hat die durch mich, dem Unterzeichner, verständigte Polizei und das Ordnungsamt keine Maßnahmen zur Beendigung der nicht genehmigten Wahlkampfstände durchgeführt? Polizei und mobiles Ordnungsamt waren vor Ort nach der Verständigung über den Polizeinotruf 110. Zu 5.: Da für die Informationsstände der Partei Bündnis 90/Die Grünen und der Partei Die Linke Sondernutzungserlaubnisse vorlagen, bestand keine Veranlassung zu ordnungsbehördlichem Einschreiten. 6. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um eine Benachteiligung der AfD im Wahlkampf in Zukunft auszuschließen? 7. Welche Maßnahmen leitet der Senat ein gegen ggf. verantwortliche Mitarbeiter, die ggf. rechtlich nicht korrekt gehandelt haben? Welche Mitarbeiter sind dies genau und welche Maßnahmen? Zu 6. und 7.: Nach Auskunft des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf wurde der Sachverhalt ausgewertet und der betreffenden Dienstkraft der Umgang mit der ausgewiesenen Negativzone erläutert. Der Senat sieht keinen weiter gehenden Handlungsbedarf. Berlin, den 06. Oktober 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12347 S18-12347