Drucksache 18 / 12 369 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Holger Krestel (FDP) vom 28. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. September 2017) zum Thema: Digital first für die Berliner Mitarbeiter der Justiz, aber richtig! und Antwort vom 12. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Holger Krestel (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 369 vom 28. September 2017 über Digital first für die Mitarbeiter der Justiz, aber richtig! ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach der Maßgabe, dass der § 24 Abs. 2 S. 2 E-GovG Berlin insbesondere für Richterinnen und Richter in Berlin gilt – hier insbesondere der Anschluss und Benutzungszwang. Wie wird durch den Senat eine ständige (hundertprozentige) Verfügbarkeit der sodann zur richterlichen Arbeit zwingend notwendigen „E- Akten“ gewährleistet werden? Zu 1.: Auch wenn das E-Government-Gesetz Berlin nach § 1 Abs. 2 E-GovG Bln nicht für den Bereich richterlicher Tätigkeit und damit auch nicht für die Abnahmeverpflichtung nach § 24 Abs. 2 E-GovG Bln gilt, teilt die Justiz selbstverständlich dieses Ziel. Eine allzeitige Verfügbarkeit wird insbesondere durch die offline Bereitstellung der elektronischen Akten auf lokalen Clients (Notebooks) angestrebt (siehe auch Antwort zu 5.). 2. Insoweit keine (hundertprozentige) Gewährleistung im vorbezeichneten Sinne erfolgen kann, in welcher Höhe, bitte prozentual angeben, soll die „E-Akten-Verfügbarkeit“ gewährleistet werden? Zu 2.: Um die zuverlässige Aufgabenerledigung der Justiz zu gewährleisten, besteht eine hohe Verfügbarkeitsanforderung an die Bereitstellung elektronischer Gerichtsakten (99%). 3. Inwieweit widerspricht eine „Minderbereitstellung“ elementaren Rechtsgrundsätzen und könnte zu angreifbaren , z.B. verfahrensfehlerbehafteten Urteilen führen (z.B. wenn ein Richter während einer Verhandlung nicht auf die notwendigen Akten zugreifen kann)? Zu 3.: Mündliche Verhandlungen oder Urteilsfindungen können nicht erfolgen, wenn die notwendigen Akten nicht vorliegen. Insoweit besteht keine Gefahr verfahrensfehlerbehafteter Urteile. Um verzögerungsbedingte Nachteile insbesondere im Strafprozess zu vermeiden , hat der Gesetzgeber bereits reagiert und in § 229 Abs. 5 der Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung eine Regelung zur Unterbrechung und Fortsetzung der Hauptverhandlung bei vorübergehenden technischen Störungen aufgenommen . 2 4. Inwieweit führt eine „Minderbereitstellung“, wenn nicht zu fehlerhaften Urteilen (vgl. 3.), so doch zu Verzögerungen bei der Abarbeitung von Verfahren? Zu 4.: Solche Verzögerungen sind nicht quantifizierbar. Insgesamt wird sich die Verfügbarkeit der Akten bei elektronischer Aktenführung aufgrund des jederzeitigen und parallel möglichen Zugriffs gegenüber der jetzigen Arbeitsweise mit Papierakten spürbar erhöhen . Daher geht der Senat im Vergleich zur gegenwärtigen Situation von einer Verfahrensbeschleunigung durch die Einführung elektronischer Akten aus. 5. Welche Maßnahmen ergreift der Senat vor diesem Hintergrund? Zu 5.: Die hohe Verfügbarkeit soll nach dem gegenwärtigen Stand der Planung und ersten Tests erreicht werden, indem die elektronischen Akten den Entscheiderinnen und Entscheidern auch offline auf ihren lokalen Clients (Notebooks) zur Verfügung gestellt werden („Caching“). Hierdurch wird ermöglicht, dass auch bei Updates, Wartungsfenstern , Problemen im Rechenzentrum oder einer unzureichenden oder unterbrochenen Netzverbindung ein Zugriff auf die eAkten erfolgen kann. Verzögerungen in der Fallbearbeitung aufgrund technischer Umstände sollen auf diese Weise weitestgehend vermieden werden. Berlin, den 12. Oktober 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12369 S18-12369