Drucksache 18 / 12 383 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 29. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Oktober 2017) zum Thema: Verschickt die Berliner Polizei potentiell gefährliche Beweismittel per Post? und Antwort vom 13. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12383 vom 29. September 2017 über Verschickt die Berliner Polizei potentiell gefährliche Beweismittel per Post? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Vorschriften gelten für das Versenden von Dienstpost bei der Berliner Polizei? Zu 1.: Für das Versenden von Dienstpost innerhalb der Polizei Berlin gilt grundsätzlich die Geschäftsanweisung Zentrale Serviceeinheit II Nr. 1/ 2012 über den Aktenwagenverkehr in der Polizei Berlin (GA ZSE II Nr. 1/2012). Der Versand von gefährlichen Stoffen, Gegenständen, Waffen, Munition, Tieren und Asservaten ist darüber hinaus gesondert geregelt. Gemäß Geschäftsanweisung Landeskriminalamt Nr. 1/ 2010 über polizeiliche Maßnahmen nach Auffinden oder Verlust von gefährlichen Stoffen oder Gegenständen sowie Munition (GA LKA Nr. 1/2010) sind gefährliche Stoffe oder Gegenstände (Arzneimittel , Chemikalien, feuergefährliche Stoffe, explosionsgefährliche Stoffe, Gase, Gifte, Krankheitserreger, radioaktive Stoffe, Munition) ausschließlich in dafür genehmigten und mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen versehenen Fahrzeugen zu transportieren. Silvester-Feuerwerk wird unter Anwendung der Vorschriften des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ) sowie des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) befördert. Asservate werden den Asservatenstellen gemäß GA Landesschutzpolizeidirektion Nr. 12/1993 über die Durchsuchung, die Beschlagnahme und Sicherstellung sowie die Behandlung von Asservaten (GA LPolDir Nr. 12/1993) in Verbindung mit GA ZSE II Nr. 1/ 2012 über den Aktenwagenverkehr in der Polizei Berlin zugeführt. Grundsätzlich sind Asservate zweckmäßig und sicher zu verpacken, um eine Verletzungsgefahr möglichst auszuschließen. Seite 2 von 4 Scharfe Schusswaffen sind gemäß GA ZSE II Nr. 1/ 2012 über den Aktenwagenverkehr in der Polizei Berlin vom Transport mit dem Aktenwagen ausgeschlossen. Für den externen Versand von Dienstpost an Dienststellen, die nicht am Dienstpostaustausch teilnehmen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der verschiedenen externen Postdienstleister. 2. Welche Inhalte dürfen und welche Inhalte werden tatsächlich per Dienstpost versandt? Zu 2.: Grundsätzlich ist der Versand von Briefen, Umlaufmappen oder Paketen mit verschiedensten Inhalten bis auf folgende Ausnahmen mit dem Aktenwagen gestattet: - Private Wertsachen/ Bargeld, - Gegenstände, durch die bei unachtsamem Umgang Verletzungen hervorgerufen werden können, z. B. offene Messer, Spritzen und ähnliche scharfe und spitze Gegenstände, - Tiere, - Sperrgut, - Scharfe Schusswaffen, - Gefährliche Stoffe oder Gegenstände, - Personenbeförderung. Sofern also Spritzen ordnungsgemäß verpackt sind und keine Verletzungsgefahr vorliegt , dürfen sie mit der Dienstpost versandt werden. 3. Wer transportiert auf welchem Weg Dienstpost der Berliner Polizei? Zu 3.: Die Dienstpost wird nach festen Tourenplänen den Aktenwagen in Kisten durch die Dienststellen übergeben. Der gesamte Akten-, Schrift- und Paketverkehr der Polizei Berlin wird anschließend im Hauptverteiler, der Aktensammelstelle, sortiert und dem jeweiligen Aktenwagen für den nächsten Werktag zur Beförderung in die Dienststellen bereitgestellt. Darüber hinaus wird Dienstpost durch Kuriere des Zentralen Fahrdienstes befördert. 4. Wie werden Beweismittel zwischen den einzelnen Dienststellen der Berliner Polizei transportiert? Zu 4.: Asservate werden mit eigens dafür eingerichteten Asservatentouren in die Asservatenstellen befördert. Für Beweismittel, die einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen werden sollen, werden für den Asservatentransport von den Dienststellen der Berliner Polizei zum Kriminaltechnischen Institut (KTI) verplombte Kunststoff-Transportboxen eingesetzt. 5. Wie werden Beweismittel, die möglicherweise kontaminiert sind und/oder von denen eine etwaige gesundheitliche Gefährdung ausgehen könnte verpackt und versandt? Werden diese von außen gekennzeichnet? Wenn ja, wie und wenn nein, warum nicht? Seite 3 von 4 Zu 5: Gemäß GA LPolDir Nr. 12/1993 über die Durchsuchung, die Beschlagnahme und Sicherstellung sowie die Behandlung von Asservaten sind Beweismittel zweckmäßig und sicher zu verpacken, um eine Verletzungsgefahr möglichst auszuschließen und den Verlust der Beweismittelkraft zu verhindern. Des Weiteren sind Asservate, die für eine kriminaltechnische Untersuchung vorgesehen sind, auf der Asservatenverpackung mit einem Aufkleber für Untersuchungsmaterial zu versehen und ggf. auf einem hierfür vorgesehenen Feld mit einem Warnhinweis (z.B. Achtung Spitzer Gegenstand innenliegend) zu kennzeichnen. An den Transport und die Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen bis zu deren fachgerechter Entsorgung sind zum Schutz von Personen und Sachen strenge rechtliche Vorgaben geknüpft. Beides ist ausschließlich in dafür genehmigten und mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen versehenen Fahrzeugen/Lagerräumen gestattet. Grundsätzlich besteht im Bedarfsfall bei kontaminierten Gegenständen die Möglichkeit der fachlichen Unterstützung bis hin zum Transport durch die für Gefahrstoffuntersuchung zuständige Fachdienststelle LKA KTI 23. Für BTM-Spritzbestecke gibt es geeignete und sichere Transportbehältnisse (z.B. Quick-Box und Kanülenabwurfbehälter mit Deckel) die mit Hinweisen auf den Inhalt gut sichtbar und leserlich zu beschriften sind. 6. Trifft es zu, dass die aktuelle Mitarbeiterbroschüre der Berliner Polizei vor Spritzen in der Dienstpost warnt und in der Vergangenheit beschlagnahmte Drogenutensilien unzureichend geschützt verschickt wurden und sich mehrere Kollegen daraufhin mit Hepatitis C infiziert haben (Spiegel online vom 27.09.2017)? Zu 6.: Die hier in Rede stehende Ausgabe des behördeninternen Informationsblatts, der sogenannten „Polizei Aktuell“, beinhaltet einen Artikel mit dem Thema „Gefährliche Dienstpost“. Zielrichtung dieses Artikels war nicht die Warnung vor „Spritzen in der Dienstpost“, sondern die Sensibilisierung für einen sachgemäßen Umgang bei der Übersendung von sichergestelltem Spritzbesteck und der Hinweis auf die gültige Weisungslage. In der Vergangenheit wurde vereinzelt sichergestelltes Spritzbesteck unzureichend geschützt verschickt. Nach Mitteilung der Polizei Berlin sind für den Zeitraum ab 2005 keine Fälle von positiven Hepatitis-Infektionen – unabhängig von der Ansteckungsart – bekannt. Aussagen für den davor liegenden Zeitraum können laut Polizei Berlin nicht getroffen werden . Eine entsprechende Richtigstellung wurde am 28. September 2017 für Externe mittels einer sogenannten Polizeimeldung Nr. 2226 und für die Beschäftigten der Polizei Berlin im Intranet veröffentlicht. In der benannten Polizeimeldung wurde zu den vermeintlichen Fällen infizierter Mitarbeiter korrigierend dargestellt: Seite 4 von 4 „Mit heutigem Stand muss mitgeteilt werden, dass die ursprüngliche Aussage auf einer fehlerhaften Grundlage basiert. […] Die Auswertung des Sachverhalts förderte zutage, dass eine nicht verifizierte und leider fehlerhafte Datenbasis aufgeliefert wurde . Sämtliche beteiligten Dienstbereiche wurden auf das zwingende Erfordernis belastbarer Informationen sowie die Tragweite entsprechender Themen hingewiesen.“ 7. Wenn ja, wann ereignete sich der Vorfall, was war der Grund dafür, dass Gegenstände unzureichend geschützt versandt wurden, wie viele Bedienstete sind betroffen und was unternimmt die Polizei dagegen? Zu 7.: Entfällt. 8. Gibt es weitere Fälle, in denen Bedienstete durch gefährliche Gegenstände in der Dienstpost verletzt wurden? Wenn ja, wie viele und wann ereigneten sich die Vorfälle? Zu 8.: Es sind keine Fälle bekannt. 9. Welche Versorgungsansprüche haben die betroffenen Bediensteten? Zu 9.: Entfällt. Berlin, den 13. Oktober 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12383 S18-12383