Drucksache 18 / 12 388 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 04. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Oktober 2017) zum Thema: Tarifvertrag und Antwort vom 18. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 388 vom 04. Oktober 2017 über Tarifvertrag ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist Der Polizeipräsident in Berlin Dienststelle im Sinne des TV-L? Zu 1.: Ja. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Dienststellenbegriff nicht einheitlich definiert ist und abhängig vom Regelungszusammenhang unterschiedlich sein kann. 2. Gilt bei einer Umsetzung von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen innerhalb der Behörde des Polizeipräsidenten in Berlin bei gleicher Tätigkeit die Besitzstandswahrung? Zu 2.: Die Besitzstandswahrung gilt für die Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung , deren Arbeitsverhältnis zum Land Berlin über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbestand und am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fiel. Danach gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit die aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung beibehaltene Entgeltgruppe. Diese Besitzstandswahrung bleibt unberührt, sofern Dienstkräfte mit ihrem bisherigen Aufgabengebiet einer anderen Organisationseinheit zugeordnet werden. In allen anderen Fällen, zum Beispiel bei der Übernahme eines neuen Aufgabengebietes, gilt der Besitzstand des § 29a TVÜ-L nicht und es findet die Tarifautomatik des § 12 TV-L Anwendung. Berlin, den 18. Oktober 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12388 S18-12388