Drucksache 18 / 12 391 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) vom 05. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Oktober 2017) zum Thema: Auswahlverfahren für das Medizinstudium und Antwort vom 20. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12391 vom 05. Oktober 2017 über Auswahlverfahren für das Medizinstudium ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) und der Stiftung für Hochschulzulassung beantworten kann. Sie wurden daher um Stellungnahme gebeten. 1. Welche Bewerber werden im Auswahlverfahren für das Medizinstudium in Berlin aus welchen Gründen berücksichtigt? Zu 1.: Im Auswahlverfahren für das Medizinstudium in Berlin werden alle Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die einen rechtsgültigen Zulassungsantrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung oder bei der Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen (uni-assist) gestellt haben und die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Die Studienplatzvergabe erfolgt nach der Vergabeordnung der Stiftung für Hochschulzulassung in zeitlich nacheinander abzuarbeitenden Quoten (siehe Frage 2). Ein Teil der Studienplätze wird im hochschuleigenen Auswahlverfahren der Charité nach der erreichten Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests vergeben. Gemäß der Auswahlsatzung der Charité werden an diesem Teil des Auswahlverfahrens nur die Bewerberinnen und Bewerber beteiligt, die die Charité als erste Ortspräferenz angegeben haben. -2- 2. Nach welchen Kriterien (z.B. Abiturnote, Wartezeit, Auswahlgespräch) werden Bewerber mit welchen prozentualen Anteilen der Gesamtzahl der Bewerber berücksichtigt? Zu 2.: Die Vergabe der Studienplätze erfolgt in verschiedenen Quoten. Vorweg werden von den festgesetzten Zulassungszahlen 12,4 % abgezogen und nach folgenden Kriterien in den sogenannten Vorabquoten vergeben: - 5,0 % für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, - 2,2 % für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr, - 2,0 % für Fälle außergewöhnlicher Härte, - 0,2 % für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschul- zugangsberechtigung, - 3,0 % für die Auswahl für ein Zweitstudium. 20 % der nach Abzug der oben genannten Vorabquoten verbleibenden Studienplätze werden in der sogenannten Abiturbestenquote aufgrund der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Es werden so viele Studienbewerberinnen und -bewerber ausgewählt, wie bundesweit insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind. Dabei werden die in dieser Quote verfügbaren Studienplätze in 16 Landesquoten aufgeteilt . Die Studienplätze einer Landesquote sind nur für diejenigen bestimmt, die in dem betreffenden Bundesland ihr Abiturzeugnis erworben haben. Dadurch soll gewährleistet werden , dass nur Studienbewerber eines Bundeslandes miteinander konkurrieren und sich unterschiedliche Maßstäbe bei der Benotung der schulischen Leistungen in den einzelnen Ländern nicht nachteilig auswirken. Wurden Bewerberinnen und Bewerber in der Abiturbestenquote ausgewählt, entscheiden maßgeblich deren Ortswünsche darüber, an welchen Studienort sie verteilt werden. Gibt es für eine Hochschule mehr Studienbewerberinnen und -bewerber mit gleicher Ortspräferenz als vorhandene Studienplätze, entscheidet die Durchschnittsnote. Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet die Gesamtpunktzahl der Hochschulzugangsberechtigung. 60 % der nach Abzug der oben genannten Vorabquoten verbleibenden Studienplätze werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. An der Charité erfolgt die Auswahl nach der erreichten Durchschnittsnote in Verbindung mit dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests. Gemäß der Auswahlsatzung der Charité werden an diesem Teil des Auswahlverfahrens nur die Bewerberinnen und Bewerber beteiligt, die die Charité als erste Ortspräferenz angegeben haben. 20 % der nach Abzug der oben genannten Vorabquoten verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, werden nach Wartezeit vergeben. Wartezeit ist die Anzahl der Halbjahre , die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Davon abgezogen werden die Semester, die die Bewerberinnen bzw. Bewerber an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren (Parkstudium). Innerhalb der Wartezeitquote werden keine Landesquoten gebildet. Wurden Bewerberinnen und Bewerber in der Wartezeitquote ausgewählt, entscheiden wiederum deren Ortswünsche maßgeblich darüber, an welchen Studienort sie verteilt werden. Gibt es für die jeweilige Wunschhochschule mehr Bewerberinnen und Bewerber in gleicher Ortspräferenz, als dort Studienplätze verfügbar sind, entscheiden folgende soziale Kriterien über die Zulassung: -3- 1. Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen. 2. Berücksichtigung von Personen, die ihre Hauptwohnung mit dem Ehegatten, ihrem Kind oder einer bzw. einem eingetragenen Lebenspartnerin bzw. -partner haben und an der nächstgelegenen Hochschule des eigenen Landes studieren wollen. 3. Berücksichtigung von Personen mit besonders zwingenden Bindungen an den erstgenannten Studienort. 4. Personen, für die die sozialen Kriterien 1 bis 3 nicht zutreffen, haben die geringste Bindung zum gewünschten Studienort. Deshalb werden sie nur als Letzte berücksichtigt. 3. Wie stellt sich die Antwort zu 2. zahlenmäßig für die Zulassung zum Wintersemester 2017/2018 dar? Zu 3.: Das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2017/2018 ist noch nicht abgeschlossen. Vorläufig stellt sich an der Charité das Ergebnis in den einzelnen Quoten wie folgt dar: - Vorabquote Ausländerinnen und Ausländer: 23 Zulassungen, davon 14 immatrikuliert - Vorabquote Benannte (Sanitätsoffiziersdienst) 7 Zulassungen, alle immatrikuliert - Vorabquote außergewöhnliche Härtefälle: 3 Zulassungen, alle immatrikuliert - Vorabquote bevorzugte Auswahl: 1 Zulassung, 1 immatrikuliert - Vorabquote Zweitstudium: 13 Zulassungen, alle immatrikuliert - Abiturbestenquote: 55 Zulassungen, davon 38 immatrikuliert - Quote Auswahlverfahren der Hochschule (inkl. Nachrückverfahren bisher): 212 Zulassungen , davon 189 immatrikuliert - Früherer Zulassungsanspruch: 5 Immatrikulationen - Wartezeitquote: 55 Zulassungen, davon 45 immatrikuliert 4. Wie viele Bewerbungen zur Zulassung zum Medizinstudium in Berlin gab es seit dem Wintersemester 2016/2017 (einschließlich des aktuellen Wintersemesters 2017/2018) auf wie viele Plätze? Zu 4.: Für die Zulassung zum Medizinstudium in Berlin gab es in den letzten drei Semestern die folgende Anzahl von Bewerbungen, bei denen Berlin als erste Ortspräferenz angegeben wurde: Semester Studienplätze Bewerbungen Wintersemester 2016/17 319 4.659 Sommersemester 2017 319 5.618 Wintersemester 2017/18 316 4.691 5. In welchen Rechtsquellen (z.B. Rechtsverordnung, Satzung, Verwaltungsvorschriften) sind die Auswahlkriterien in Berlin geregelt? Zu 5.: Die Auswahlkriterien für die Zulassung zum Medizinstudium in Berlin sind in folgenden Rechtsquellen geregelt: -4- Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG), in der Fassung vom 18.06.2005, (GVBl. S. 393), BRV 221-19, zuletzt geändert durch Art. I G zur Einführung einer Sportprofilquote bei der Studienplatzvergabe vom 26.06.2013 (GVBl. S. 198) Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG), in der Fassung vom 26. Juli 2011, (GVBl. S. 378), BRV 221-11, zuletzt geändert durch Art. 1 14. ÄndG vom 30.06.2017 (GVBl. S. 338) Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 18.05.2010, (GVBl. S. 269), BRV 221-19-1, zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Änd. der VergabeVO Stiftung und der HochschulzulassungsVO vom 02.08.2017 (GVBl. S. 414) Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO) vom 04.04. 2012, (GVBl. S. 111), BRV 221-19-2, Zuletzt geändert durch Art. 2 VO zur Änd. der VergabeVO Stiftung und der HochschulzulassungsVO vom 02.08.2017 (GVBl. S. 414) Satzung über das Auswahlverfahren der Charité – Universitätsmedizin Berlin für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin (Auswahlsatzung) vom 20.04.2015, Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 145 Zulassungszahlensatzung der Charité – Universitätsmedizin Berlin für das Wintersemester 2017/18 vom 26.05.2017, Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 192 Verwaltungsrichtlinie über das Auswahlverfahren für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber an der Charite nach § 11 BerlHG für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin vom 22.03.2016 Berlin, den 20. Oktober 2017 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - S18-12391 S18-12391