Drucksache 18 / 12 393 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 05. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Oktober 2017) zum Thema: Straßenreinigungsgebühren in Berlin und Abwendung existenzbedrohlicher Härten und Antwort vom 13. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12393 vom 05. Oktober 2017 über Straßenreinigungsgebühren in Berlin und Abwendung existenzbedrohlicher Härten Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind dem Senat im Zuge der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die BSR Fälle von ungebührender Härte bekannt, wenn ja, welcher Art und in welcher Form kann in solchen Fällen Abhilfe geschaffen werden? Antwort zu 1: Gemäß § 5 Abs. 3 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) kann die zuständige Behörde, wenn sich für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) von den mit der Anliegerund Hinterliegereigenschaft verbundenen Entgeltverpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. In den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (jetzt Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz) vom 7. Juli 2014, die im Amtsblatt für Berlin vom 18. Juli 2014 bekanntgemacht wurden, sind die unzumutbaren Härten beschrieben. Insofern ist dem Senat bekannt, dass Anträge auf entsprechende Härteregelungen bei der zuständigen Behörde gestellt und entsprechend der jeweiligen Sachlage per Bescheid entschieden werden. Frage 2: Durch welche Stelle, auf welcher Grundlage und in welche Kategorien wird eine Einteilung der Straßenräume zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vorgenommen? 2 Antwort zu 2: Nach § 2 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) werden die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A aufgeführten Straßen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt, nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus) richtet. Nach § 2 Abs. 3 StrReinG erfolgen die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reinigungsklassen und die Festlegung eines Reinigungsturnus und die mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für Finanzen zuständigen Mitgliedern des Senats. Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig, längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen. Das Straßenreinigungsverzeichnis A enthält die nachfolgenden Reinigungsklassen: Reinigungsklasse 1a = in der Regel zehnmal wöchentlich, ggf. bis 22 Uhr Reinigungsklasse 1b = in der Regel siebenmal wöchentlich Reinigungsklasse 2a = in der Regel sechsmal wöchentlich Reinigungsklasse 2b = in der Regel fünfmal wöchentlich Reinigungsklasse 3 = in der Regel dreimal wöchentlich Reinigungsklasse 4 = in der Regel einmal wöchentlich. Frage 3: Ab wann sind Anlieger einer Straße von der Entrichtung einer solchen Gebühr befreit, wie werden die Anlieger über eine mögliche Neueinstufung ihrer Straße informiert und welche Überprüfungsmöglichkeiten bzw. Rechtsmittel gibt es? Antwort zu 3: Anlieger und Hinterlieger können von der Zahlung der Straßenreinigungsentgelte ganz oder teilweise befreit werden, wenn aufgrund eines Antrages gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG von der zuständigen Behörde eine durch die Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft bedingte Härte festgestellt wird. Neueinstufungen oder Umgruppierungen erfolgen durch die Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in die Reinigungsklassen. Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin durch Veröffentlichung bekanntgemacht. Zudem versenden die BSR vor der Rechnungslegung entsprechende Informationsschreiben. Eine Überprüfung aufgrund einer Nachfrage eines Anliegers oder Hinterliegers erfolgt in der Regel durch die Straßeneingruppierungskommission. Es besteht die Möglichkeit, die Eingruppierung einer Straße im Rahmen einer Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht Berlin überprüfen zu lassen. Bei Entgeltstreitigkeiten ist gemäß § 7 Abs. 7 StrReinG aber der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3 Frage 4: Wer entscheidet über besondere Härtefälle und welcher Ermessensspielraum besteht bei der Erhebung der Straßenreinigungsgebühr? Antwort zu 4: Die zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Entgeltpflicht nach § 5 Abs. 3 StrReinG ist das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben. Gemäß § 7 Abs. 3 StrReinG werden die Straßenreinigungsentgelte aus den Tarifen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach Quadratmetern ermittelt. Die Tarife werden nach den durch Entgelte zu deckenden Kosten und den Grundstücksflächen für jede Reinigungsklasse in Einheiten pro Quadratmeter festgesetzt. Ein Ermessensspielraum besteht dabei nicht. Frage 5: Wie viele Härtefallanträge gab es seit 2006 jeweils jährlich und in welchem Umfang wurde zugunsten der Antragsteller entschieden (Bitte Auflistung nach Bezirken sowie Differenzierung zwischen private, öffentliche und gewerbliche Antragsteller)? Antwort zu 5: Das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben hat ab 2006 die nachfolgend aufgelisteten Härtefallanträge gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG bearbeitet und dabei in der ebenfalls aufgeführten Anzahl von Fällen Entgeltminderungen durch Bescheide festgestellt. Jahr Anzahl der Anträge Minderung der Entgelte ganz oder teilweise 2006 323 221 2007 255 218 2008 174 215 2009 215 136 2010 194 164 2011 195 129 2012 254 223 2013 148 101 2014 173 127 2015 199 154 2016 209 196 Eine statistische Erfassung der Härtefallanträge nach Bezirken sowie eine Differenzierung zwischen privaten, öffentlichen und gewerblichen Antragstellern erfolgt nicht, insofern können dazu keine Angaben gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch ergänzend festzustellen, dass Grundstücke, die im Eigentum des Landes Berlin stehen, der Härtefallregelung des § 5 Abs. 3 des Straßenreinigungsgesetzes nicht unterliegen. 4 Frage 6: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, wenn ein Unternehmen nach Neueinteilung der Straßenräume z.B. durch hohe fünfstellige Nachzahlungsforderungen und/oder dann fortlaufend hohe Aufwendungen in eine existenzbedrohliche Lage kommt? Antwort zu 6: Die Erhebung der Straßenreinigungsentgelte obliegt den BSR. Wegen der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Entgelte ist bei Rechtsstreigkeiten hierzu der ordentliche Rechtsweg gegeben. Vereinbarungen über Stundungen, Ratenzahlungen oder Erlasse der Entgelte sind daher direkt mit den BSR zu klären. Berlin, den 13.10.17 In Vertretung Tidow ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12393 S18-12393