Drucksache 18 / 12 402 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Oktober 2017) zum Thema: "Horrorclowns" und Antwort vom 16. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 402 vom 05. Oktober 2017 über „Horrorclowns“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Straftaten mit als "Horrorclowns" maskierten Tätern sind dem Senat im Oktober und November 2016 bekannt geworden? Welche Straftaten waren dies? Zu 1.: Im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) gibt es keine katalogbasierte Sonderkennung/ Zusatzbezeichnung „Clown“ oder ähnliches. Solche Eingaben können freitextlich bzw. im Sachverhalt (z. B. Strafanzeige, Ordnungswidrigkeitenanzeige, Tätigkeitsbericht) erfolgen. Eine dementsprechend im POLIKS durchgeführte Recherche für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 zum Suchkriterium *Clown* zu den im Rahmen von polizeilichen Ereignissen dokumentierten Sachverhalten (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Tätigkeitsberichten) ergab 57 Treffer. 30 Treffer ergaben sich in der Sachverhaltsschilderung zu einer Strafanzeige, 27 in anderen polizeilichen Dokumenten (Ordnungswidrigkeitenanzeige, Feststellungs- und Beobachtungsbericht, Tätigkeitsbericht u.ä.). Die Einzelsichtung der Straftaten ergab, dass neun Ermittlungsverfahren einen Bezug im Sinne der Fragestellung aufwiesen, wobei dieser Personenkreis sowohl in der Rolle des Tatverdächtigen als auch Geschädigten erfasst war. Seite 2 von 3 Die Deliktsverteilung ist wie folgt: 2. Falls diese Tatumstände nicht erhoben worden sind: beabsichtigt der Senat, dies für das Jahr 2017 zu tun? Zu 2.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. Tatumstände werden erfasst, wenn Personen - unter welchen Begleitumständen auch immer - Straftaten begehen. Die Dokumentation erfolgt in der Sachverhaltsschilderung zum jeweiligen Delikt. Die Polizei Berlin beabsichtigt nicht, den Modus Operandi „Horrorclown“ durch eine katalogbasierte Eingabe im POLIKS verpflichtend einzuführen. 3. Welche Maßnahmen plant der Senat, um Straftaten - auch die strafbare Nötigung durch das vorsätzliche Erschrecken von darin nicht zuvor einwilligenden Personen - durch als "Horrorclowns" maskierte Täter, insbesondere zum Monatswechsel Oktober/November 2017 zu unterbinden? Zu 3.: Bei der Polizei Berlin sind derzeit keine Einsätze oder sonstigen Maßnahmen geplant, die das Phänomen „Horrorclowns“ gesondert aufgreifen. 4. Ist es aus Sicht des Senats nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen zulässig, die Identität von verkleideten Personen, deren Identität durch die Verkleidung nicht mehr feststellbar ist, durch die Polizei festzustellen? Zu 4.: Eine Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr ist gemäß § 21 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG Bln) zulässig, wenn das zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Der Umstand, dass die Identität einer Person aufgrund ihrer Verkleidung äußerlich nicht feststellbar ist, begründet alleine nicht den Tatbestand der Gefahr im Sinne dieser Norm. Es können im Einzelfall jedoch konkrete Umstände hinzutreten, die eine Gefahrenlage begründen und damit eine Identitätsfeststellung erforderlich werden lassen. 5. Ist es aus Sicht des Senats nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen zulässig, die Gegenstände, die zur Verschleierung der Identität oder zur Nötigung von Personen durch Erschrecken dienen, polizeilich zu beschlagnahmen oder einzuziehen? Zu 5.: Soweit im Einzelfall von der Verkleidung eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht bzw. durch ihre konkrete Verwendung begründet wird, können entsprechende Gegenstände nach § 38 Nr. 1 ASOG Bln durch die Polizei sichergestellt werden. Sind bestimmte Gegenstände bei der Begehung einer Straftat verwendet worden, unterliegen sie gemäß § 74 Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) der Einziehung. Können Gegenstände als Beweismittel für ein Straftaten mit "Horrorclowns" im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 Delikt Anzahl der Fälle Bedrohung 3 Raub 1 Körperverletzung 5 Quelle: POLIKS (freie Recherche) vom 11. Oktober 2017 Seite 3 von 3 Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein, sind sie nach § 94 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. 6. Ist es aus Sicht des Senats nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen zulässig, in Furcht, Schrecken oder Verwirrung oder zur Abwehr eines - auch nur vermeintlichen - körperlichen Angriffs auf das Auftreten eines "Horrorclowns" mit körperlicher Gewalt zu reagieren? Zu 6.: Soweit die Anwendung körperlicher Gewalt zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erfolgt, kann die Tat vorbehaltlich weiterer rechtlicher Voraussetzungen gemäß § 32 StGB gerechtfertigt sein. Eine gewaltsame Verteidigungshandlung aufgrund der irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage (sog. Putativnotwehr) kann in der Konsequenz straflos bleiben, wenn der Irrtum für den Handelnden unvermeidbar und auch nicht vorwerfbar war. Die Voraussetzungen der Notwehr sowie die der Putativnotwehr sind jedoch stets am konkreten Einzelfall zu prüfen, weshalb sich eine pauschale Aussage hinsichtlich abstrakter Fallkonstellationen verbietet. Berlin, den 16. Oktober 2014 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12402 S18-12402