Drucksache 18 / 12 404 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Oktober 2017) zum Thema: Kinder- und Elterngeld und die funktionierende Stadt und Antwort vom 23. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12404 vom 05. Oktober 2017 über Kinder- und Elterngeld und die funktionierende Stadt ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Trifft es zu, dass die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Kindes Voraussetzung für die Beantragung von Kindergeld ist? Trifft dies auch auf Elterngeld zu? Zu 1.: Es trifft zu, dass die Angabe der Steueridentifikationsnummer (IdNr.) des Kindes Voraussetzung für die Beantragung von Kindergeld ist. Zu den Anforderungen zur Beantragung von Kindergeld führt das Bundeszentralamt für Steuern unter dem Link: http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Kindergeldberechtigte/F AQ/KG_Berechtigte_FAQ_IDNr_node.html u.a. aus, dass der zuständigen Familienkasse die IdNr. der oder des Antragstellenden und die IdNr. des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, angegeben werden muss. Bei der Beantragung von Elterngeld muss die IdNr. des Elternteils bzw. beider Elternteile angegeben werden. Die IdNr. des Kindes ist nicht erforderlich. 2) Wie gestaltet sich und wie lange dauert das Verfahren ab Geburt eines Kindes und Beantragung der Geburtsurkunde in der Geburtsklinik am Beispiel des Bezirks Mitte aktuell (Stand September 2017) bis zur Erteilung einer Steuernummer durch das Bundeszentralamt für Steuern? Welche Behörde ist für die Erstellung einer Geburtsurkunde zuständig? An welche Stellen wird diese weitergeleitet? 5) Wie lange dauert das Verfahren der Erteilung einer Steueridentifikationsnummer nach Kenntnis des Senats ab Eingang der Geburtsurkunde bei dem Bundeszentralamt für Steuern durchschnittlich? - - 2 Zu 2. und 5.: Die standesamtliche Zuständigkeit für die Registrierung eines Geburtsereignisses im Inland richtet sich - abgesehen von dem Sonderfall einer Geburt in einem Fahrzeug (§ 32 der Personenstandsverordnung – PStV) - immer nach dem räumlich für den Geburtsort zuständigen Standesamt. In Berlin sind die Bezirksgrenzen identisch mit den Standesamtsbezirken . Geburtsurkunden werden nur an die Eltern ausgehändigt und nicht mehr in Papierform weitergeleitet. Die ausschließlich nur noch elektronisch durch das Standesamt vorzunehmenden Mitteilungen an andere Behörden (§ 63 PStV) sind in § 57 PStV aufgeführt . Das Standesamt erteilt damit keine Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, sondern an die Meldebehörde, von der wiederum das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet wird. Wie lange die dortigen Bearbeitungszeiten sind, ist dem Senat nicht bekannt. Geburten im Zuständigkeitsbereich des Standesamts Mitte finden überwiegend in der Charité statt. Die dortigen Geburtsanzeigen gehen dem Standesamt in der Regel nach sieben Tagen mit Kopien der erforderlichen Unterlagen zu, wobei diese oft sehr lückenhaft sind und Unterlagen von den Kindeseltern nachgefordert werden müssen, insbesondere von Eltern, die keine Identitätsdokumente haben. Im Durchschnitt liegen aktuell zwischen Geburt und Geburtsregistrierung, die dann die elektronische Mitteilung an das Melderegister auslöst, 11 Wochen. 3) Trifft es zu, dass die Geburtenabteilung des Standesamts Mitte während der telefonischen Sprechzeiten von 09:00 bis 10:00 Uhr in den Monaten August bis Oktober 2017 nur eine Bandansage geschaltet hatte, telefonische Sprechzeiten jedoch nicht stattgefunden haben? Aus welchen Gründen ist dies geschehen? Zu 3.: Nach Auskunft des Bezirksamts Mitte konnte die direkte telefonische Erreichbarkeit im genannten Zeitraum aufgrund personeller Engpässe nicht vollständig gesichert werden. In dem Zeitraum 05.10.2017 bis zum 13.10.2017 war deshalb die telefonische Erreichbarkeit lediglich durch eine Bandansage herstellbar. 4) Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Erstellung einer Geburtsurkunde aktuell ab Beantragung bis zur Übermittlung an die Eltern und das Bundeszentralamt für Steuern aktuell im Bezirk Mitte? Wie ist diese in den anderen Bezirken? Zu 4.: Eine Mitteilung des Standesamts an das Bundeszentralamt für Steuern findet nicht statt (vgl. Antwort zu 2.). Stattdessen erhält die Meldebehörde eine elektronische Mitteilung. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt bei Vorliegen der benötigten Nachweise: Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf: 10 Tage Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg: 14 Tage – ansteigend Standesamt Lichtenberg: drei bis sechs Wochen Standesamt Marzahn-Hellersdorf: ein bis zwei Tage - ohne Auslandsbezug Standesamt Mitte: ca. 11 Wochen Standesamt Neukölln: eine Woche Standesamt Pankow ein bis drei Wochen - - 3 Standesamt Reinickendorf: 9 – 10 Werktage Standesamt Spandau: zwei Wochen Standesamt Steglitz-Zehlendorf: ein bis zwei Wochen Standesamt Treptow-Köpenick: ein bis zwei Tage 6) Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Elterngeld ab Beantragung aktuell im Bezirk Mitte? Wie ist diese in den anderen Bezirken? Trifft es zu, dass ohne Vorliegen der Geburtsurkunde im Original (vgl. Frage 4) ein Antrag auf Elterngeld nicht bearbeitet wird? Zu 6.: Die Bearbeitung im Bezirk Mitte wird nach dessen Darstellung unverzüglich nach Antragseingang aufgenommen, indem die Daten aus dem Antrag in das IT-System eingegeben werden. Die Abforderung fehlender Unterlagen erfolgt einen Tag bis zu zwei Wochen nach der Dateneingabe. Bezüglich der Bearbeitungszeiten in den anderen Bezirken wird auf die Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12324 vom 04. Oktober 2017 verwiesen. Grundsätzlich trifft es zu, dass für die Gewährung von Elterngeld die Geburtsurkunde des Kindes, für das Elterngeld beantragt wird, der Elterngeldstelle im Original vorliegen muss. 7) Welche Möglichkeiten haben Eltern aus Sicht des Senats, um ihren Lebensunterhalt bzw. den des gerade geborenen Kindes während der Bearbeitungsdauer der entsprechenden Unterlagen und Anträge (Geburtsurkunde pp.) sicherzustellen? Zu 7.: Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat für den Bereich des Elterngeldes in Abstimmung und Einvernehmen der Jugendämter im Interesse der betroffenen Familien eine Regelung getroffen, die auf die Situation im Standesamt Mitte hinsichtlich der Ausstellung von Geburtsurkunden zwecks Beantragung von Elterngeld reagiert. Danach kann für einen Übergangszeitraum von den Anspruchsberechtigten für den erforderlichen Nachweis der Geburt ihres Kindes ersatzweise eine Kopie der von den Geburtskliniken vorzunehmenden Geburtenanzeige an das Standesamt Mitte und eine Erklärung der Eltern, dass sie nirgendwo anders Elterngeld beantragen bzw. beantragt haben, bis zur Nachreichung des Standesamtsnachweises anerkannt werden. Wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen, kann das Elterngeld mit einer Nebenbestimmung bewilligt werden . Durch diese werden die Eltern verpflichtet, die Unterlagen nachzureichen und bei Nichterfüllung dieser Bestimmung wird das Elterngeld zurückgefordert. In vergleichbaren Fällen kann dieses Vorgehen auch in anderen Bezirken angewandt werden . Berlin, den 23. Oktober 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-12404 S18-12404