Drucksache 18 / 12 415 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 05. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Oktober 2017) zum Thema: Nichtraucher*innenschutz an Bahnhöfen und Antwort vom 25. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Moritz Harald (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 415 vom 5. Oktober 2017 über Nichtraucher*innenschutz an Bahnhöfen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und die Deutsche Bahn (DB) um Stellungnahmen gebeten, die dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie werden nachfolgend wiedergegeben. Frage 1: Wie gestaltet sich die aktuelle gesetzliche Lage zum Nichtraucher*innenschutz an den Berliner Bahnhöfen (S- und U-Bahn, sowie Fernverkehr)? Antwort zu 1: Das Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG) vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) regelt das grundsätzliche Rauchverbot im öffentlichen Personenverkehr und betrifft alle öffentlichen Verkehrsmittel, wie bspw. Busse, Bahnen, Fähren, Taxen und Personenbahnhöfen. Frage 2: Welche Sanktionen drohen im Falle der Übertretung von Maßnahmen zum Nichtraucher*innenschutz, also insbesondere Rauchverboten? Antwort zu 2: Auf den Bahnsteiganlagen sowie im gesamten Bahnhofsbereich und den Mischbahnhöfen in Berlin gelten die Beförderungsbedingungen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB- Tarif) bzw. das Hausrecht des Infrastrukturbetreibers. Rauchen von herkömmlichen aber auch elektronischen Zigaretten in Verkehrsmitteln und auf Stationen stellt einen Verstoß gegen Teil A, § 4 Abs. 2, Nr. 9 dar, wonach gemäß § 4 Abs. 8 ein Betrag in Höhe von 15 Euro gefordert wird. 2 Frage 3: Wie viele Verstöße gegen bestehende Regelungen zum Nichtraucher*innenschutz auf Bahnhöfen und in den Bahnen der S- und U-Bahnen gelangen zur Kenntnis des Senates? Wie viele Personen waren in den letzten fünf Jahren von solchen Sanktionen betroffen? Wie hoch schätzt der Senat die Dunkelziffer der Verstöße? (Bitte nach Jahren und Art des Verkehrsmittels differenzieren.) Antwort zu 3: Die DB teilt dazu mit: „Die S-Bahn Berlin GmbH hat seit dem Frühjahr 2016 ihr Engagement für Nichtraucherschutz intensiviert. Wurden rücksichtslose Raucher zuvor lediglich auf die Einhaltung der Beförderungsbedingungen und das Rauchverbot hingewiesen, werden die Kontrollen zwischenzeitlich im Rahmen eines Pilotprojekts verdichtet und Verstöße vermehrt sanktioniert. Die zwischenzeitlich erfassten Daten besagen, dass im vergangenen Jahr 3726 Raucher finanziell zur Verantwortung gezogen wurden und im laufenden Jahr 2017 (bis 17.09.) 3.375 Raucher“ De BVG teilt dazu mit: „Die BVG hat in den letzten fünf Jahren folgende Anzahl von Verstößen gegen das Rauchverbot mit einer Zahlungsaufforderung geahndet: 2012: 1.680 2013: 2.387 2014: 2.517 2015: 2.002 2016: 1.615“ Frage 4: Durch welche Maßnahmen wird der Schutz von Nichtraucher*innen in Form des Rauchverbots an den Berliner Bahnhöfen (S-, U-, und Fernbahnhöfe) sichergestellt? Wie wird die Einhaltung von Rauchverboten kontrolliert? Antwort zu 4: Die DB teilt dazu mit „Die Einhaltung des Rauchverbotes wird durch Sicherheitskräfte überprüft und im Rahmen des Hausrechts durchgesetzt, was im Ernstfall bis zum Ortsverweis des uneinsichtigen Rauchers führen kann. Zusätzlich werden Raucher im Rahmen des Pilotprojekts an ausgewählten S-Bahnstationen wie in Frage 3 dargestellt, finanziell sanktioniert, so sie sich nicht in den dafür gekennzeichneten Flächen aufhalten. Ab 2018 wird die S-Bahn Berlin unter Mitarbeit von DB Station&Service das Projekt personell und räumlich dahingehend ausweiten, dass dann zu jeder Zeit im gesamten S-Bahn-Netz Verstöße gegen die Beförderungsbedingungen bzw. das Hausrecht auch in Bezug auf das Rauchverbot finanziell sanktioniert werden können.“ Die BVG teilt dazu mit: „Die Kontrollen erfolgen in Zusammenhang mit Sicherheitsaufgaben durch die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der BVG und durch Mitarbeiter in der Fahrausweisprüfung.“ Frage 5: Sieht der Senat Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung des Rauchverbotes? Frage 6: Wenn ja, wie kann dieser umgesetzt werden? Wenn nein, warum nicht? 3 Antwort zu 5 und 6: Die Einhaltung der Beförderungsbestimmungen und der Hausordnung der Verkehrsunternehmen auf ihren Bahnhöfen liegt prioritär in unternehmerischer Verantwortung. Auch wenn dem Senat nur sehr wenige Beschwerden über Verletzungen des Rauchverbots vorliegen, sieht er die Durchsetzung der Beförderungsbedingungen und der Hausordnungen insgesamt als einen wichtigen Beitrag, die Aufenthaltsqualität und das Sicherheitsgefühl in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verbessern. Er begrüßt daher die Initiative der DB, den Umfang der Kontrollen und finanziellen Sanktionen auszuweiten. Die BVG hat ihrerseits mit Unterstützung des Aufgabenträgers in mehr Sicherheitspersonal investiert, was sich auch in einer besseren Durchsetzbarkeit der Hausordnung widerspiegelt. Berlin, den 25.10.17 In Vertretung Tidow ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12415 S18-12415