Drucksache 18 / 12 471 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Oktober 2017) zum Thema: Sogenanntes "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" und dessen Umsetzung in Berlin und Antwort vom 25. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Okt. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 471 vom 12. Oktober 2017 über Sogenanntes „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ und dessen Umsetzung in Berlin ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Welche Behörde ist bzw. welche Behörden sind "zuständige Behörde" im Sinne des § 3 Abs. 1 und § 10 Abs.1 ProstSchG im Land Berlin? Zu 1.: Zuständige Behörden für die Anmeldung und die gesundheitliche Beratung der Prostituierten in Berlin sind derzeit alle Bezirksämter gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG). Nach der geplanten Regionalisierung der Anmeldung und der gesundheitlichen Beratung der Prostituierten – das bedeutet, dass diese Aufgaben von einem Berliner Bezirk für alle Bezirke wahrgenommen werden – obliegt die Festlegung der zuständigen Behörde dem letztlich zuständigen Bezirk. Entsprechend der vom Prostituiertenschutzgesetz gemachten Vorgabe, wonach zuständige Behörde im Sinne des § 10 ProstSchG eine „für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde“ sein soll, wird diese Aufgabe durch das Gesundheitsamt des vorgesehenen Bezirks wahrgenommen werden. 2) Wie viele gesundheitliche Beratungen sind bisher durchgeführt bzw. wie viele Bescheinigungen darüber sind bisher ausgestellt worden? Zu 2.: Da noch keine gesundheitlichen Beratungen durchgeführt wurden, wurden auch noch keine entsprechenden Bescheinigungen ausgestellt. - 2 - 2 3) Wie sind die Mitarbeiter, die diese Beratungen durchführen, konkret fachlich qualifiziert bzw. welche Mindestanforderungen gibt es an diese? Zu 3.: Die Beratung wird vor allem durch Fachkräfte der Sozialarbeit/Sozialpädagogik durchgeführt werden. 4) In welchem zeitlichen Umfang (geplante Mannstunden/Monat) werden diese Beratungen angeboten bzw. sollen diese angeboten werden? Zu 4.: Der zeitliche Umfang der monatlich angebotenen gesundheitlichen Beratungen wird im Wesentlichen nach der Nachfrage durch die Prostituierten bestimmt werden. Im Gesetz ist festgeschrieben, dass die gesundheitliche Beratung „angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person“ zu erfolgen hat. Der Senat geht in seinen bisherigen Planungen von einer durchschnittlich 30-minütigen Beratung aus. Die tatsächliche Zeitspanne kann im Einzelfall variieren. 5) Wie lange dauert nach den bisherigen Erfahrungen eine durchschnittliche gesundheitliche Beratung? Zu 5.: Siehe hierzu Antworten zu Frage 2 und Frage 4. 6) Wie viele Beratungs- und Informationsgespräche nach § 7 ProstSchG sind bisher durchgeführt worden? Zu 6.: In Berlin wurden noch keine Informations- und Beratungsgespräche nach § 7 ProstSchG durchgeführt. 7) Wie sind die Mitarbeiter, die diese Beratungen durchführen, konkret fachlich qualifiziert bzw. welche Mindestanforderungen gibt es an diese? In welcher Form werden die Informationen nach § 7 Abs. 3 ProstSchG in Berlin zur Verfügung gestellt? (bitte Wortlaut als Anlage mitteilen) Zu 7.: Die Anmeldung der Prostituierten einschließlich der Informations- und Beratungsgespräche werden durch Beamtinnen und Beamte beziehungsweise Beschäftigte der Berliner Verwaltung durchgeführt. Spezielle Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in Planung. Die Informationen nach § 7 Absatz 3 ProstSchG werden den Prostituierten in Papierform ausgehändigt. Sie können von den Prostituierten aber auch jederzeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgerufen werden unter https://www.bmfsfj.de/prostituiertenschutzgesetz. Das BMFSFJ hat hier die allgemeinen rechtlichen Informationen für Prostituierte vorbereitet und in neun Sprachen übersetzt. - 3 - 3 Für Berlin wurden regionale Ergänzungen vorgenommen, die die Prostituierten bei der Anmeldung erhalten werden. 8) Da die Anmeldung nach § 4 ProstSchG lediglich bestimmte Angaben erfordert, aber das Gesetz kein Formerfordernis nennt, unterliegen die Anmeldungen also grundsätzlich keiner Form? Gibt es ungeachtet dessen ein Anmeldeformular? Falls ja, wo ist dieses auf der Internetpräsenz des Senats zu finden? Falls es bisher nicht online abrufbar ist, weshalb nicht? Zu 8.: Die Anmeldung der Prostituierten setzt voraus, dass die Prostituierten persönlich zur Anmeldung erscheinen, und dort die erforderlichen Angaben machen, sowie die in § 4 Prost- SchG genannten Nachweise vorlegen. Weitere Formerfordernisse sieht das Prostituiertenschutzgesetz nicht vor. Insbesondere bedarf es keines speziellen Anmeldeformulars. 9) Wie viele Anmeldungen sind bisher erfolgt? Bitte gegliedert nach der Form der Anmeldung (Schriftlich /Mündlich/Textform). 10) Wie viele Anmeldebescheinigungen nach § 5 ProstSchG sind durch die zuständige(n) Behörde(n) im Land Berlin bisher ausgestellt worden? Ist dafür in allen Fällen die Frist von fünf Werktagen ab Anmeldung eingehalten worden? 11) Falls nicht in allen Fällen Anmeldebescheinigungen ausgestellt worden sind, weshalb nicht? Wird eine Ersatzbescheinigung ausgestellt? Wie unterscheidet sich diese von der Anmeldebescheinigung? Zu 9.,10. und 11.: In Berlin konnten bisher noch keine Anmeldungen entsprechend des Verfahrens nach §§ 3 ff ProstSchG erfolgen. Prostituierte, die sich gemäß den Vorschriften anmelden wollen , können sich bei den Bezirksämtern bei der zentralen Anlauf- und Beratungsstelle melden, wo Ihnen ein Anmeldeversuch bescheinigt wird. Sie werden kontaktiert, sobald das gesetzlich vorgesehene Anmeldeverfahren startet. Nach Abfrage bei den Bezirken wurden bisher 76 Anmeldeversuche bescheinigt. 12) Ist diese Ersatzbescheinigung für die Nachweiszwecke des ProstSchG aus Sicht des Senats ausreichend bzw. mit der Anmeldebescheinigung gleichgestellt? Falls nicht, wie stellt der Senat sicher, dass Prostituierte auch nach dem 31.12.2017 Ihren Beruf legal in Berlin ausüben können und nicht durch das Fehlen der Anmeldebescheinigung kriminalisiert werden? Zu 12.: Die Bescheinigung eines Anmeldeversuchs dient solange als Anmeldebescheinigung, bis das gesetzlich vorgesehene Anmeldeverfahren in Berlin durchlaufen werden kann. Es soll nicht Sinn und Zweck dieser Bescheinigungen sein, Prostituierte von der Anmeldung im Sinne der §§ 3 bis 10 ProstSchG zu entbinden. Die Bescheinigungen dienen vielmehr dem Rechtssicherheitsinteresse der Prostituierten. - 4 - 4 Wenn sie den Versuch einer Anmeldung unternommen haben, und sich diesen haben bescheinigen lassen, haben sie keine Beschränkung in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu befürchten . Das Land Berlin hat kein Interesse daran, Prostituierte zu kriminalisieren, sondern ist bemüht, Prostituierten qualifizierte Beratungen anzubieten und sie in ihren Rechten zu bestärken. Berlin, den 25. Oktober 2017 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-12471 S18-12471a