Drucksache 18 / 12 482 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 16. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Oktober 2017) zum Thema: G20 und die Löschpraxis im LKA Berlin und Antwort vom 26. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12482 vom 16. Oktober 2017 über G20 und die Löschpraxis im LKA Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Vorkehrungen hat die Senatsinnenverwaltung getroffen, um die obligatorischen Verfahrensverzeichnisse im Geschäftsbereich der Senatsinnenverwaltung nach geltendem Datenschutzrecht vollständig gegenüber den Aufsichtsbehörden für Datenschutz verfügbar zu halten? Zu 1: Gemäß § 19a Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) hat die/der jeweilige behördliche Datenschutzbeauftragte die Dateibeschreibungen nach § 19 BlnDSG zu führen. Den jeweils dateiführenden Stellen obliegt die Verpflichtung, die entsprechenden Dateibeschreibungen bei der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu erstellen und der/dem behördlichen Datenschutzbeauftragten vorzulegen. Diese Verpflichtung ist für die Polizei Berlin in der Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 1/2010 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz) umgesetzt. 2. Wie funktioniert die behördeninterne Kontrolle, ob das jeweilige Verfahrensverzeichnis vollständig und aktuell vorliegt? Zu 2.: Alle Fachbereiche sind gehalten, die Einführung neuer Dateien sowie Änderungen an bestehenden Dateien der/dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zu melden. Die Einhaltung dieser Pflichten wird durch die jeweiligen Vorgesetzten und die behördliche Datenschutzbeauftragte/den behördlichen Datenschutzbeauftragten kontrolliert . 3. Kann der Senat bestätigen, dass im Geschäftsbereich der Senatsinnenverwaltung Verfahrensverzeichnisse nach geltendem Datenschutzrecht vollständig erfasst sind? Seite 2 von 4 4. Existieren im Geschäftsbereich der Innenverwaltung Dateien, Datenbanken oder sonstige elektronische Informationsbestände, die nicht im Verfahrensverzeichnis der jeweiligen Behörde bzw. Dienststelle nachgewiesen sind? Wenn Ja, welchem Zweck dienen diese Daten- und Informationenbestände ? (Bitte Bezeichnung und Zielsetzung dieser elektronischen Datenbestände aufführen)? Zu 3. und 4.: Im Rahmen des in der Antwort zu 1. und 2. beschriebenen Verfahrens ist in der Regel sichergestellt, dass alle Dateien, Datenbanken und elektronischen Informationsbestände , zu denen Dateibeschreibungen zu erstellen sind, in die Übersicht über die Dateibeschreibungen aufgenommen sind. 5. Kann der Senat ausschließen, dass personengebundene Daten und Informationen über Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Berlins gespeichert werden, die nicht im Zugriffsbereich der Berliner Datenschutzbeauftragten liegen? Wenn Nein, wie kann der Senat gewährleisten, dass die Datenschutzbeauftragte hier Zugang erhält? Zu 5.: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist als oberste Dienstbehörde sowohl zur Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei den öffentlichen Stellen des Landes Berlin als auch als Aufsichtsbehörde für die nicht-öffentlichen Stellen zuständig. Der Zugriffsbereich der Berliner Beauftragten für die öffentlichen Stellen des Landes Berlin bestimmt sich nach dem Anwendungsbereich des Berliner Datenschutzgesetzes . Nach § 2 BlnDSG gilt dieses für alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Zugriffs- und Zugangsbefugnisse der Berliner Beauftragten sind gesetzlich in § 28 Bln DSG normiert. Bei Datenspeicherungen der Berliner Polizei im beim Bundeskriminalamt geführten Polizeilichen Informationssystem INPOL ist das Kontrollrecht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsrecht in § 12 Absatz 3 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) geregelt. Der Zugriffsbereich der Berliner Beauftragten für nicht-öffentliche Stellen im Land Berlin bestimmt sich nach dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 2 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber nicht-öffentlichen Stellen sind in § 38 Bundesdatenschutzgesetz normiert, welche auch die Zugangsrechte regelt (§ 38 Absatz 6 Bundesdatenschutzgesetz). 6. Kann der Senat ausschließen, dass im Geschäftsbereich der Senatsinnenverwaltung anlasslos und ohne Rechtsgrundlage personengebundene Daten und Informationen über Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Berlins gespeichert werden? Wenn Nein, welche Maßnahmen ergreift der Senat , um die rechtskonforme Speicherung solcher personengebundener Daten und Informationen zu gewährleisten? Zu 6.: Personenbezogene Daten werden grundsätzlich nur bei konkretem Anlass und auf der Grundlage der gesetzlichen Speichervorschriften gespeichert. Dies ist z. B. durch interne Dienstvorschriften sichergestellt und wird durch die jeweiligen Vorgesetzten und den behördlichen Datenschutzbeauftragten kontrolliert. Seite 3 von 4 Eine Kontrolle der automatisierten Datenverarbeitung im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) wird durch anlasslose monatliche Datenschutzkontrollen gewährleistet, die durch die Behördliche Datenschutzbeauftragte des Polizeipräsidenten in Berlin durchgeführt werden. 7. Wie viele Prüfungen haben die Datenschutz-Aufsichtsbehörden seit 2012 im Geschäftsbereich der Senatsinnenverwaltung durchgeführt? Zu 7.: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ca. 2-3 Vor-Ort- Prüfungen jährlich durch. Im Bereich der Berliner Polizei fand zuletzt Anfang 2017 eine Prüfung der Dateibeschreibungen statt. 8. Welche Personen oder Organisationseinheiten entscheiden auf welcher (rechtlichen) Grundlage im Landeskriminalamt Berlin darüber, wann und in welcher Form Daten und Informationen zu laufenden oder abgeschlossenen Vorgängen gelöscht werden? Zu 8.: Die in der Berliner Polizei verantwortliche Dienststelle für Kriminaldatenverwaltung ist für die Löschung von abgeschlossenen Vorgängen in der kriminalpolizeilichen Personenakte (KPA) im POLIKS zuständig, wenn deren gesetzlich vorgegebene und festgelegte Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die gesetzliche Grundlage für die Löschung ergibt sich aus § 48 Abs. 4 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Berlin) in Verbindung mit der PrüffristenVO. Die in der Berliner Polizei verantwortliche Dienststelle für Datenauskünfte veranlasst im Rahmen der Bearbeitung von Datenauskunfts- und Löschanträgen gemäß §§ 50 und 48 ASOG Berlin Löschungen von personenbezogenen Daten im Vorgangsbearbeitungssystem POLIKS. Im Rahmen dieser Einzelfallbearbeitung wird die Löschung veranlasst, wenn festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die gesetzliche Grundlage für die Löschung ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Nr. 2 ASOG Berlin. 9. Welche Fristen zur Archivierung, Speicherung bzw. Löschung von Daten und Informationen abgeschlossener Vorgänge gelten im Geschäftsbereich der Senatsinnenverwaltung? Zu 9.: Im Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei Berlin (POLIKS) ist ein Regelwerk implementiert , nach dem alle Fristen für Personen, Sachen und Vorgänge berechnet und automatisiert bei Erreichen des Termins gelöscht werden. Das Regelwerk stützt sich u.a. auf Regelungen zur Aufbewahrung von Daten nach dem ASOG, der StPO, der Prüffristen-VO und auf die in den Errichtungsanordnungen von POLIKS enthaltenen Vorgaben. Für die beim Verfassungsschutz gespeicherten Informationen richtet sich die Speicherdauer nach der Erforderlichkeit für die Aufgabenwahrnehmung. Es gelten im Einzelnen gesetzlich festgelegte Prüffristen (§§ 13 Abs. 1, 13 Abs. 2, 8 Abs. 6, 9 Abs. 6, 9a Abs. 6, 27a Abs. 5 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes). Seite 4 von 4 Sofern in den jeweils anzuwendenden Fachgesetzten keine konkreten Löschfristen vorgesehen sind, entscheiden die einzelnen Bereiche eigenverantwortlich über die Aufbewahrung im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 17 BlnDSG. Berlin, den 26. Oktober 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12482 S18-12482