Drucksache 18 / 12 486 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 16. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2017) zum Thema: SonderFahrDienst (SFD) und Antwort vom 01. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12486 vom 16.10.2017 über SonderFahrDienst (SFD) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In Nutzerkreisen gibt es den Wunsch nach einer Art „Notfallreserve“ beim SFD, d.h. Einsatzfahrzeuge, die in besonders eiligen Fällen oder beim Ausfall regulärer Fahrzeuge eingesetzt werden. Gibt es eine derartige Notreserve, außerhalb des Regelangebots, derzeit beim SFD; z.B. auf Basis des § 14.3. der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes? 2. Wenn ja, wie hoch ist der Betrag, den die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG pro Monat für diese Notfallreserve bekommt? Wird hier eine Pauschalsumme gezahlt oder pro Fahrt abgerechnet? 3. Was für ein Verständnis von „Notfall“ wird zugrunde gelegt, damit der Einsatz eines Fahrzeugs für einen solchen erfolgt? Zu 1. bis 3.: In der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ und in dem Vertrag mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Berechtigten durch ein tägliches Beförderungsangebot in der Zeit von 05:00 Uhr morgens bis 01:00 Uhr nachts grundsätzlich geregelt. Innerhalb dieser Zeiten ist der Betreiber vertraglich auch zur Einrichtung eines Notfalltelefons verpflichtet, welches entsprechend der vertraglichen Festlegungen von den Nutzerinnen und Nutzern in folgenden Situationen genutzt werden kann: a. wenn innerhalb von 20 Minuten nach vereinbartem Abholtermin noch kein Fahrzeug gekommen ist oder 2 b. wenn nachts - innerhalb der Betriebszeiten des Sonderfahrdienstes (SFD) bis 1:00h - keine Beförderungsmöglichkeit mehr mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht oder c. wenn der Rollstuhl defekt ist. In diesen Fällen ist der Betreiber verpflichtet, in angemessener Zeit ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Neben diesen Festlegungen für „Notfälle“ ist ein grundsätzliches Verständnis von „Notfall“ für den Einsatz eines Fahrzeugs im Rahmen der im Folgenden beschriebenen Rufbereitschaft vertraglich nicht explizit festgelegt und auch nicht in der gültigen „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ geregelt. Eine Rufbereitschaft für die Vorhaltung mindestens eines Doppelbusses, der in den weniger nachgefragten sogenannten Randzeiten in der Zeit zwischen 05:00 und 09:00 Uhr und zwischen 21:00 und 01:00 Uhr zum Einsatz kommen kann und als solcher auch mit dem regulären Preis pro Fahrt abgerechnet wird, ist darüber hinaus Bestandteil des Vertrages mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes. Bei Bedarf kann die Rufbereitschaft auch als Solobus eingesetzt und abgerechnet werden. 4. Wie beurteilt der Senat generell die derzeitige Auslastung und Bereitstellung von Fahrzeugen im SFD bzw. die Bereitstellung durch die Subunternehmer? Zu 4.: Die für den SFD zuständige Senatsverwaltung darf aufgrund der vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) monatlich erstellten Auswertungen zum Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung im Rahmen des „Qualitätsmanagement Sonderfahrdienst“ davon ausgehen, dass eine sachgemäße und den vertraglichen Vereinbarung entsprechende Bereitstellung von Fahrzeugen zur Beförderung der Nutzerinnen und Nutzer des SFD durch den Betreiber gewährleistet ist. Insbesondere die in den o. a. Auswertungen erfassten Beschwerden bzgl. Fahrtrealisierungen von im Jahr durchschnittlich unter 10 Beschwerden/Monat lassen diesen Schluss zu. Die Auslastung von Fahrzeugen ist nicht Gegenstand der o. a. Auswertungen. 5. Wie ist die aktuelle rechtliche Lage in Bezug auf die Abrechnung von Ehrenamtsfahrten bei Nutzern des Sonderfahrdienstes? Zu 5.: Im § 13 Abs. 10 der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ ist festgelegt, dass der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung nach Maßgabe einer mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten Regelung zur Eigenbeteiligung von Härtefällen und von ehrenamtlich Aktiven, die den besonderen Fahrdienst nutzen, über den Nachweis als Härtefall oder der Ehrenamtlichkeit und die Verwendung der Mittel des Härtefonds entscheidet. Die Nutzerinnen und Nutzer erbringen einen Nachweis des Verbandes, Vereins etc. für den sie ehrenamtlich tätig sind und weisen in der monatlichen Eigenbeteiligungsabrechnung die einzelnen ehrenamtlichen Fahrten z. B. durch die Einladung nach. 3 6. Hält der Senat die gesonderte Abrechnung von Ehrenamtsfahrten außerhalb des Kontingentes für eine sinnvolle Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements? Wenn nein, warum nicht? Zu 6.: Eine rechtsverbindliche Regelung zur uneingeschränkten Teilhabe von Menschen mit Behinderung beim bürgerschaftlichen Engagement besteht nicht. Auch das Bundesteilhabegesetz sieht eine entsprechende Regelung nicht zwingend vor. 7. Wie werden Härtefallanträge von Nutzern gemäß § 13.10 , die die Eigenbeteiligung nicht leisten können, derzeit gehandhabt und wie viele derartige Fälle gibt es pro Jahr? Zu 7.: Aus dem Härtefonds wird ab der neunten Fahrt im Monat der erhöhte Anteil der Eigenbeteiligung erstattet. Die Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung fragt vor der monatlichen Auszahlung beim LAGeSo nach, ob die Eigenbeteiligung der antragstellenden Nutzerinnen und Nutzer eingegangen ist. Nur dann kann die Rückerstattung erfolgen. In den letzten fünf Jahren gab es ausschließlich im Jahr 2014 einen Fall, indem die Eigenbeteiligung nicht bezahlt und ein Härtefallantrag gestellt wurde. Von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung wurde entsprechend mitgeteilt, dass erst die Eigenbeteiligung beim LAGeSo bezahlt werden muss, bevor eine Rückerstattung der erhöhten Eigenbeteiligung erfolgen kann. 8. Gibt es bereits ein Konzept für die Neuausschreibung für die Regie – und Beförderungsleistung ab 01. Juli 2018 und wenn ja, wann findet diese statt? Zu 8.: Das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst), mit dem Ziel zum 01.07.2018 einen neuen Vertrag abschließen zu können, wird derzeit auf der Grundlage der gültigen „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ und in Anlehnung an die Bedingungen im derzeit gültigen Vertrag mit der Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG vorbereitet. Hierzu wurde u. a. eine Kanzlei für die juristische Beratung und Begleitung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ausgewählt und die Leistungsbeschreibung, die zentraler fachlicher Bestandteil der Vergabe ist, erarbeitet. Für Ende Dezember 2017/Anfang Januar 2018 ist die öffentliche Bekanntgabe der Ausschreibung vorgesehen. 9. Welche Konsequenzen wird der Senat aus der Einführung des Inklusionstaxis für den Bedarf am SFD ziehen? Zu 9.: Die Einführung des Inklusionstaxis ist derzeit Gegenstand von Erörterungen im Rahmen der Haushaltsberatungen. Konsequenzen der Einführung von Inklusionstaxen für den Bedarf im SFD wurden bisher in diesem Kontext nicht diskutiert. Vielmehr wird das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) auf der Grundlage des bisher ermittelten Bedarfs an Dienstleistungen durch den SFD erfolgen. 4 10. Erachtet es der Senat als sinnvoll, bei der Ausschreibung die Berechtigten vorab stärker einzubinden? Wenn nein, warum nicht? Zu 10.: In der Sitzung am 26.09.17 des in § 4 (9) der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ benannten Fahrgastbeirates wurden von den im Beirat vertretenen Nutzerinnen und Nutzern entsprechend ihrer beratenden Funktion für die für den SFD zuständige Senatsverwaltung, inhaltliche Aspekte, wie z. B. das Beschwerdemanagement, Schulungen von SFD-Personal etc. zur Berücksichtigung im Verfahren der Ausschreibung benannt und erörtert. Diese Anregungen werden im Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) berücksichtigt werden. Berlin, den 01. November 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-12486 S18-12486