Drucksache 18 / 12 488 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Clara West (SPD) und Tom Schreiber (SPD) vom 22. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2017) zum Thema: Schießstände bei der Berliner Polizei – Status Quo 2017 II und Antwort vom 02. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Clara West (SPD) und Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12488 vom 22. September 2017 über Schießstände bei der Berliner Polizei – Status Quo 2017 II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Schritte plant der Senat hinsichtlich der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der betroffenen Polizeivollzugsbeamten welche durch unzureichend belüftete Schießstände erkrankten im Hinblick auf: a. Anerkennung einer Berufskrankheit oder eines Dienstunfalls b. Kostenübernahme aktueller und zukünftig nötiger ärztlicher Behandlungen c. Versorgung von Polizeibeamt/innen, welche aufgrund o.g. Erkrankungen in den vorzeitigen Ruhestand gehen müssen bzw. bereits gegangen sind? Zu 1.: Ob bestehende Erkrankungen auf „unzureichend belüftete Schießstände“ zurückzuführen sind, steht bislang nicht fest. Hierzu ist die Studie der Charité Berlin beauftragt worden. Generell gilt jedoch Folgendes: Zu a.: Jedes angezeigte Unfallereignis wird einer einzelfallbezogenen Prüfung unterzogen. Sind die rechtlichen Bestimmungen der §§ 30 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) erfüllt, erfolgt eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufserkrankung. Als Berufskrankheit in Betracht kommende Krankheiten werden durch die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bestimmt. Die entsprechende Prüfung der im Zusammenhang mit den Schießständen angezeigten Unfallgeschehnisse dauert mit Blick auf die noch nicht abgeschlossene Studie der Charité weiterhin an. 2 Zu b.: Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 LBeamtVG (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV) werden durch Dienstunfall verletzten Dienstkräften die entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten erstattet, soweit die Dienstbehörde das erforderliche Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Die Polizei Berlin tritt bereits vor einer Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall in Vorleistung, damit Beamtinnen und Beamte durch einen erlittenen Unfall nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die Erstattung der Heilbehandlungskosten erfolgt unter dem Vorbehalt einer Anerkennung als Dienstunfall. Zu c.: Sofern Beamtinnen oder Beamte auf Grund eines Dienstunfalls dienstunfähig und in Folge dessen in den Ruhestand versetzt werden, haben sie gemäß § 36 LBeamtVG einen Anspruch auf Unfallruhegehalt. 2. Wurde seitens des Senats in Erwägung gezogen, finanzielle Ansprüche von Geschädigten auch ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung (wie bspw. Berufskrankheit) zu regeln? (Wenn ja, auf welche Weise? Falls nicht, warum nicht?) Zu 2.: Auch wenn es nach bisher vorliegenden Erkenntnissen keinen nachgewiesenen Zusammenhang zwischen geltend gemachten Erkrankungen und regelmäßigem Schießtraining gibt, wird anerkannt, dass die Betroffenen in der Vergangenheit unangemessenen Arbeitsbedingungen ausgesetzt waren. Vorbehaltlich einer Zustimmung des Abgeordnetenhauses im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Doppelhaushalt 2018/2019 soll ein Fonds zum Ausgleich eingerichtet werden. Es ist beabsichtigt , dass die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds unter der Einbindung einer unabhängigen Bewertungskommission erfolgt. 3. Wurde den behandelnden Ärzten Zugang zu Ergebnissen der Schussgasuntersuchung sowie den dabei freigewordenen toxischen Stoffen ermöglicht? (Wenn nicht, warum nicht?) 4. Liegen der Polizei Berlin Anfragen von behandelnden Ärzten hinsichtlich des Zugangs zu Ergebnissen der Schussgasuntersuchung sowie den dabei freigewordenen toxischen Stoffen vor? (Wenn ja, seit wann und wie wurde auf diese Anfrage reagiert?) Zu 3. und 4.: Derartige Anfragen von behandelnden Ärzten sind bei der Polizei Berlin bisher nicht eingegangen. Umfassende Schussgasuntersuchungen wurden durch die Polizei Berlin nicht beauftragt . Im Zusammenhang mit der Studie der Charité zu gesundheitlichen Belastungen beim Schießen wurde die Polizei Berlin gebeten, Angaben zu den Inhaltsstoffen der unterschiedlichen Munitionssorten zu machen. Die angefragten Informationen werden aktuell zusammengestellt und der Charité übermittelt. 5. In welchem Umfang verfügen die Polizei Berlin und das Landeskriminalamt Berlin über Bestände der Vollmantel-Munition „Luger 9mm Parabellum“ und lassen sich damit forensische Untersuchungen sowie Schussgasuntersuchungen durchführen? Zu 5.: Im Bestand der Polizei Berlin befinden sich derzeit insgesamt 1.028.297 Patronen 9 mm x 19 Vollmantel, rund (VMR). Weitere Kleinstmengen einzelner Lose befinden 3 sich als Referenzmunition beim Landeskriminalamt Berlin, Kriminaltechnisches Institut . Die Munition ist generell geeignet, Untersuchungen durchzuführen. Berlin, den 02. November 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12488 S18-12488