Drucksache 18 / 12 490 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 11. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2017) zum Thema: Schadstoffschleudern Kleinfeuerungsanlagen und Antwort vom 01. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Frederic Verrycken (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12490 vom 11.10.2017 über Schadstoffschleudern Kleinfeuerungsanlagen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: In Bezug auf die freundliche Beantwortung meiner Anfrage vom 24. April 2017 Thema Kleinfeuerungsanlagen (KFA) möchte ich den Senat fragen: Frage 1. Was spricht gegen eine Änderung von § 61, Abs. 1 Nummer 2 der Bauordnung von Berlin, wenn so insbesondere die Inbetriebnahme falsch montierter KFA von vorneherein verhindert werden könnte? Die Stadt würde von sauberer Luft und mehr Sicherheit in den Wohnungen profitieren. (Antwort zu 1 und 2) Antwort zu 1: Grundsätzlich sind Kleinfeuerungsanlagen zwar nicht im baurechtlichen Sinne genehmigungspflichtig, jedoch besteht die Notwendigkeit gemäß § 83 Abs. 3 BauOBln zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einer Feuerstätte durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Insofern dürfte es keine „falsch“ montierten Feuerstätten geben. Allerdings ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht sanktioniert. Frage 2. Was spricht dagegen, in Anbetracht der Bemühungen des Berliner Senats, die Schadstoffemmissionen zu reduzieren, die KFA dabei in diesen Bemühungen nicht auszuschließen? (Antwort zu 3) Möglich wäre etwa eine Initiative zur Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Antwort zu 2: Eine Initiative zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird als nicht erforderlich erachtet. Maßgeblich ist hier die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV), welche zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes 2 vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist. Die in der 1. BImSchV geregelten Emissions-Grenzwerte sind – wie bereits ausgeführt – sehr anspruchsvoll. Frage 3. Wer kontrolliert in Bezugnahme auf die Antwort auf Frage 3 die Regelung im Bauplanungsrecht „dass Heizungsanlagen nicht mehr Schadstoffe ausstoßen dürfen als ölgefeuerte Heizungen“? Bezieht sich dieser Vergleich auf Anlagen mit einer Feuerungsleistung von mehr oder weniger als 4 KW? Antwort zu 3: Eine Kontrolle findet nicht statt; diese Regelung bezieht sich nicht auf Kleinfeuerungsanlagen , sondern auf Zentralheizungsanlagen mit weit mehr als 4 Kw Leistung, die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Berlin, den 01.11.17 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-12490 S18-12490