Drucksache 18 / 12 491 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Turgut Altug (GRÜNE) vom 13. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2017) zum Thema: Naturdenkmäler in Berlin und Antwort vom 30. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Dr. Turgut Altug (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12491 vom 13. Oktober 2017 über Naturdenkmäler in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Naturdenkmäler gibt es in Berlin? Bitte um tabellarische Auflistung aller Denkmäler mit Ortsangaben (Bezirk) und dem entsprechenden Schutzzweck. Antwort zu 1: Die Berliner Naturdenkmäler sind in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in Berlin vom 2. März 1993 (GVBl. S. 155) mit den entsprechenden Angaben zu Ort und Schutzzweck tabellarisch aufgelistet. Frage 2: Welche Naturdenkmäler wurden in den letzten zehn Jahren zerstört? Frage 4: Gibt es Daten zum Zustand der einzelnen Naturdenkmäler? Wenn ja, bitte geben Sie alle verfügbaren Daten tabellarisch an. Wenn nicht, warum nicht? Antwort zu 2 und 4: Aktuell wird der Bestand der Naturdenkmale überprüft. Ein abschließendes Ergebnis wird voraussichtlich Ende des 1. Quartals 2018 vorliegen. Frage 3: Welche Naturdenkmäler wurden in den letzten zehn Jahren neu ausgewiesen? Antwort zu 3: Keine. 2 Frage 5: Wie werden die Naturdenkmäler gepflegt? Antwort zu 5: Die Pflege eines Naturdenkmales obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Frage 6: Auf welcher Grundlage werden Naturdenkmäler als solche ausgewiesen? Antwort zu 6: Die Rechtsgrundlage der Ausweisung von Naturdenkmalen bilden § 22 Absatz 1, § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes. Berlin, den 30.10.17 In Vertretung Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12491 S18-12491