Drucksache 18 / 12 509 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 16. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2017) zum Thema: Illegale Plakatwerbung in Berlin – Akzeptiert oder geahndet? und Antwort vom 27. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12509 vom 16. Oktober 2017 über Illegale Plakatwerbung in Berlin - Akzeptiert oder geahndet? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter von Berlin um Mitwirkung gebeten. Soweit dort in eigener Verantwortung eine Stellungnahme erstellt und dem Senat übermittelt wurde, wird sie nachfolgend in ihren maßgeblichen Teilen wiedergegeben. Frage 1: Wie bewertet der Senat die seit Jahren geübte Praxis von Veranstaltern und Werbenden in Berlin, wonach die Werbeplakate und Aufkleber ohne Genehmigungen im Stadtbild regelmäßig an diversen Stellen (Stromkästen- und Häusern, Masten, Postboxen und anderen öffentlichen Flächen) vorzufinden sind? Antwort zu 1: In diesen Fällen liegt eine illegale Sondernutzung vor, die bußgeldbewehrt ist. Zudem sind illegale Werbeplakate dem Stadtbild unzuträglich. Frage 2: Wie schätzt der Senat die ökologischen und ökonomischen Folgen für das Land Berlin ein, wenn hunderte illegale Plakate jeden Tag in Berlin angebracht und nicht fachgerecht entsorgt werden? Antwort zu 2: Eine solche Einschätzung ist nicht seriös zu führen. Frage 3: Welche Strafen drohen den Verursachern von illegaler Werbung bzw. den Auftraggebern sowie Veranstaltern, die illegale Werbung anbringen bzw. anbringen lassen? Antwort zu 3: Das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) sieht bei unerlaubten Sondernutzungen Geldbußen bis zu 10.000 EURO vor. 2 Frage 4: Welche Maßnahmen werden ergriffen, um das Anbringen von illegaler Werbung zu unterbinden? Wie viele Strafen wurden pro Bezirk verhängt, um dies zu unterbinden (bitte um Auflistung für die Jahre 2016 und 2017)? Antwort zu 4: Die Bezirksämter von Berlin leiten Verfahren wegen unerlaubter Sondernutzung sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Bezirk 2016 2017 (aktueller Stand zum 20.10.2017) Charlottenburg-Wilmersdorf 22 18 Friedrichshain-Kreuzberg 40 28 Lichtenberg 13 5 Marzahn-Hellersdorf 30 16 Mitte Keine Angaben Keine Angaben Neukölln 700 796 Pankow Keine Bußgeldverfahren Keine Bußgeldverfahren Reinickendorf Keine Angaben Keine Angaben Spandau 2 (Räumungs- und Bußgeldverfahren) 3 (Räumungs-und Bußgeldverfahren) Steglitz-Zehlendorf Keine Angaben Keine Angaben Tempelhof-Schöneberg Keine Angaben Keine Angaben Treptow-Köpenick 11 4 Frage 5: Wie kontrolliert und ahndet das Ordnungsamt das Anbringen von illegaler Werbung in den jeweiligen Bezirken (Auflistung nach Bezirken)? Was wird unternommen, wenn illegale Werbung festgestellt wird? Antwort zu 5: Im Rahmen der regulären Streifen des Außendienstes der bezirklichen Ordnungsämter kontrolliert der Allgemeine Ordnungsdienst (AOD) auch hinsichtlich unerlaubter Plakatierung. Bei Feststellung illegaler Werbung werden - nach Möglichkeit - die Verursacher aufgefordert, diese abzuhängen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet oder kann der Verursacher nicht ermittelt werden, wird die Werbung durch den Allgemeinen Ordnungsdienst beseitigt. Gegen die Verursacher werden grundsätzlich Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt. Wird der Verursacher festgestellt, erfolgt im Rahmen des Ermessens die Festsetzung eines Verwarn- oder Bußgeldes. Frage 6: Auf welcher Grundlage wurde der Stadtvertrag mit DIE DRAUSSENWERBER geschlossen und was beinhaltet dieser Vertrag hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Flächen für das Anbringen von Werbung? Antwort zu 6: Die „DIE DRAUSSENWERBER“-GmbH leitet ihre Nutzungsrechte an öffentlichen Flächen für das Anbringen von Werbung aus den folgenden Verträgen ab: 3 - Im „Toilettenvertrag“ vom 19. November 1993 wurden die Möglichkeiten der Vermarktung von Werbung auf Stadtinformationsanlagen und vorzugsweise Plakatsäulen im öffentlichen Raum geregelt. Hierzu wurde ein Ausschließlichkeitsrecht für Werbung im 4/1 Format vereinbart. - Im „Straßenlandvertrag“ vom 12. Dezember 2005 und in der dazugehörigen Vereinbarung vom 01. August 2014 wurde ein Ausschließlichkeitsrecht für die Vermarktung von Werbung im Bereich des öffentlichen Straßenlandes an Werbesäulen, Werbetafeln, Werbebanner/ -Flaggen, Mastenschilder, Uhrenkandelaber und Wartehallen (nebst Werbevitrinen, soweit vorhanden), soweit keine andere Regelung getroffen worden ist, vereinbart. - Im „Wartehallenvertrag“ vom 12. Dezember 2005 wurde das ausschließliche Recht vereinbart in ca. 2.500 Wartehallen Werbung vermarkten zu können. Die vertraglichen Regelungen entbinden die „DIE DRAUSSENWERBER“ GmbH nicht von der Einholung einer Sondernutzungserlaubnis bei dem zuständigen Bezirksamt, soweit erforderlich. Frage 7: Wie ist die Zusammenarbeit mit DIE DRAUSSENWERBER, um dem Thema der illegalen Werbung gerecht zu werden und dagegen vorzugehen? Antwort zu 7: Es liegt keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der „Die DRAUSSENWERBER GmbH“ hinsichtlich des Vorgehens gegen das Anbringen von „Wildwerbung“ im öffentlichen Raum vor. Frage 8: Welche Einnahmeverluste entstehen dem Land Berlin durch das Anbringen illegaler Werbung und der daraus folgenden Nichtnutzung der Werbeflächen von DIE DRAUSSENWERBER? Antwort zu 8: Es liegen keine Daten hierzu vor. Berlin, den 27.10.17 In Vertretung Tidow ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12509 S18-12509