Drucksache 18 / 12 515 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 16. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Oktober 2017) zum Thema: Überwachung von Einzelpersonen durch den Verfassungsschutz und Antwort vom 27. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12515 vom 16. Oktober 2017 über Überwachung von Einzelpersonen durch den Verfassungsschutz ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Einzelpersonen, die nicht in einer oder für eine Organisation oder in einer oder für eine unorganisierte Gruppe handeln, (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VSG Bln) hat die Abteilung II seit 2012 je Jahr und je Phänomenbereich mit den nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 8 Abs. 2 VSG Bln überwacht? Bitte schlüsseln Sie die Anzahlen auf nach a. Verhaltensweisen, die auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind, wobei Gewalt bereits ausgeübt wurde, b. Verhaltensweisen, die auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind, wobei Gewalt noch nicht ausgeübt wurde, sondern lediglich erwartet wird, und c. gewaltfreie Verhaltensweisen, die auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. 2. Wie viele Einzelpersonen hat die Abteilung II seit 2012 je Jahr und je Phänomenbereich mit den nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 8 Abs. 2 VSG Bln überwacht mit Bezug auf a. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VSG Bln, weil sich die Überwachung gegen einzeln tätige Personen richtet , bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 bestehen, b. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VSG Bln, weil auf diese Weise Erkenntnisse über gewalttätige Bestrebungen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VSG Bln gewonnen werden können, c. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VSG Bln, weil auf diese Weise Erkenntnisse über andere gewalttätige Bestrebungen als nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VSG Bln gewonnen werden können und die Überwachung zur Gewinnung von Erkenntnissen unerlässlich ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2), Seite 2 von 3 d. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VSG Bln, weil auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Quellen erschlossen werden können, e. § 8 Abs, 3 Satz 1 Nr. 4 VSG Bln, weil dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende Tätigkeiten erforderlich ist? Zu 1. und 2.: Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 8 Absatz 2 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes (VSG Bln) dient der Erhebung von Informationen über Bestrebungen gegen die in § 5 Absatz 2 VSG Bln genannten Schutzgüter. In diesem Zusammenhang können auch Einzelpersonen von Datenerhebungen betroffen sein, wenn diese im Rahmen einer solchen Bestrebung tätig sind. Die Gründe für den Einsatz eines Mittels nach § 8 Absatz 2 VSG werden in jedem Einzelfall geprüft, eine statistische Erhebung über die konkrete Art der Betätigung, wie sie die Beantwortung der Fragen 1 und 2 mit ihren jeweiligen Unterfragen voraussetzt, wird jedoch nicht geführt. 3. Wie viele Einzelpersonen wurden darüber hinaus (ohne Berücksichtigung der Fälle mit Bezug auf geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht) überwacht und auf welcher gesetzlichen Grundlage jeweils? Zu 3.: Soweit Einzelpersonen von der Erhebung von Informationen über Bestrebungen gegen die in § 5 Absatz 2 VSG Bln genannten Schutzgüter mit nachrichtendienstlichen Mitteln betroffen sind, ist die Aufzählung in § 8 Absatz 3 VSG Bln abschließend. 4. Bei wie vielen der Einzelpersonen in Nr. 1 bis 3 führte die Überwachung später jeweils zu einer Anklage durch Strafverfolgungsbehörden und bei wie vielen wurden die Überwachung jeweils beendet , ohne dass seither eine Anklage erfolgte? Zu 4.: Wenn im Rahmen der Beobachtung von Bestrebungen gegen die in § 5 Absatz 2 VSG Bln genannten Schutzgüter Hinweise auf begangene oder geplante Straftaten anfallen, werden bei Vorliegen der gesetzlichen Übermittlungsvoraussetzungen die Strafverfolgungsbehörden informiert. Eine statistische Erhebung über die Anzahl erfolgter oder nicht erfolgter Anklageerhebungen ist gesetzlich nicht vorgesehen und existiert auch nicht. 5. Wie viele der Einzelpersonen in Nr. 1 bis 3 wurden jeweils im Nachhinein über die Überwachung unterrichtet? Zu 5.: Mitteilungen an Betroffene von Datenerhebungen erfolgen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, werden jedoch statistisch nicht erfasst. Aufgrund gesetzlicher Löschpflichten wären Anzahl und Art von Mitteilungen auch durch eine retrograde händische Auswertung des Aktenbestandes nicht zuverlässig zu ermitteln. 6. Wie viele der Einzelpersonen in Nr. 1 bis 3 wurden jeweils • weniger als ein Jahr lang, • zwischen ein und zwei Jahre lang, • zwischen zwei und fünf Jahre lang, • zwischen fünf und zehn Jahre lang, • mehr als zehn Jahre lang (auch mit Unterbrechungen) überwacht? Seite 3 von 3 Zu 6.: Wie in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 ausgeführt, richtet sich die Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln primär gegen Bestrebungen und nicht gegen Einzelpersonen. Da eine statistische Erhebung über die von solchen Datenerhebungen Betroffenen nicht geführt wird, ist dem Senat eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Berlin, den 27. Oktober 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12515 S18-12515