Drucksache 18 / 12 525 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 18. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Oktober 2017) zum Thema: Diplomaten in Berlin und Antwort vom 03. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 525 vom 18. Oktober 2017 über Diplomaten in Berlin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind wegen Verfahrenshindernissen nach §§ 18 ff GVG in den Jahren 1996 bis 2016 und wie viele bisher im Jahr 2017 eingestellt? Zu 1.: In dem bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingesetzten Aktenverwaltungssystem MESTA (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation) werden alle Verfahren, die sich gegen Personen mit Immunitätsstatus richten, unter der Nebenverfahrensklasse „Immu“ erfasst. Dies betrifft aber auch diejenigen, die politische Immunität genießen, wie zum Beispiel Bundestags- oder Landtagsabgeordnete. Eine Aufschlüsselung nach Personen, die dem diplomatischen Schutz der §§ 18 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unterfallen , erfolgt nicht, so dass Zahlen zu den insoweit zwischen 1996 und 2017 geführten und eingestellten Verfahren nicht mitgeteilt werden können. 2. Werden alle Straftaten zunächst erfasst oder entspricht es polizeilicher Praxis, Strafanzeigen gegen durch die §§ 188 ff. GVG geschützten Personen gar nicht erst aufzunehmen? Zu 2.: Das Legalitätsprinzip gemäß § 163 Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet jeden Polizeibeamten, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen. Die Polizei Berlin hat daher grundsätzlich bei Bekanntwerden von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines strafbaren Sachverhalts eine Strafanzeige zu fertigen, auch soweit der in §§ 18 ff. GVG genannte Personenkreis betroffen ist. Bei der Staatsanwaltschaft Berlin wird aufgrund der polizeilichen oder auch 2 einer privaten Strafanzeige und gegebenenfalls auch von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 18 ff. GVG abschließend geprüft wird, auch wenn sich dies zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits abzeichnen sollte. Berlin, den 3. November 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12525 S18-12525