Drucksache 18 / 12 552 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 20. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Oktober 2017) zum Thema: Telekommunikationsüberwachung und Berufsgeheimnisträger und Antwort vom 03. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 552 vom 20. Oktober 2017 über Telekommunikationsüberwachung und Berufsgeheimnisträger ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie stellt der Senat sicher, dass im Rahmen der Anwendung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) personengebundene Daten und Informationen von Berufsgeheimnisträgern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach Ende von Ermittlungen unmittelbar gelöscht werden? Zu 1.: Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung (StPO) sind gegen Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 53 StPO gemäß § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO unzulässig. Dies schließt indes nicht aus, dass ein Berufsgeheimnisträger, gegen den sich die Maßnahme nicht richtet, einen überwachten Anschluss anruft. In diesem Fall wird die Überwachung des Gesprächs abgebrochen. Eventuell gefertigte Aufzeichnungen werden gelöscht. Dies geschieht nicht erst nach Abschluss der Ermittlungen, sondern unverzüglich (§ 100d Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Entscheidung über die Löschung personengebundener Daten und Informationen von Berufsgeheimnisträgern erfolgt ausschließlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Sachleitungsbefugnis. Die unverzügliche Umsetzung der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung zur Löschung obliegt der Stelle, welche die Überwachung durchführt, also in der Regel der Polizei Berlin. 2. Sind in den letzten drei Jahren sämtliche Berufsgeheimnisträger über zurückliegende Überwachungsmaßnahmen - wie der TKÜ - informiert worden? Wenn Nein, warum nicht? Zu 2.: Grundsätzlich erfolgt eine Benachrichtigung über verdeckte (Überwachungs-) Maßnahmen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 101 StPO). Es wird nicht erfasst, ob in einem Verfahren ein Berufsgeheimnisträger betroffen ist. 2 3. Welche Fristen gelten für die Löschung von Daten und Informationen nach Ende nicht erfolgreicher Ermittlungshandlungen , wie der TKÜ? Zu 3.: Jedes Ermittlungsverfahren besteht aus Datenerhebungen, auch wenn in einem Verfahren keine verdeckte Maßnahme wie etwa eine Telekommunikationsüberwachung nach den §§ 100a, 100b StPO stattgefunden hat. So werden beispielsweise durch Zeugenvernehmungen und Auskunftsersuchen erhobene Daten Bestandteil der Ermittlungsakten und so lange aufbewahrt, wie es die Schriftgutaufbewahrungsverordnung (SchrAV) für die jeweiligen Akten vorsieht. Soweit die Datenerhebung durch Beiziehung anderer Akten oder durch Beschlagnahme von Schriftstücken erfolgt ist, werden diese Daten so lange aufbewahrt, wie sie für das Ermittlungsverfahren benötigt werden. In diesen Fällen ist es jedoch möglich, dass die beigezogenen Akten getrennt und beschlagnahmte Beweismittel zurückgegeben werden, jedoch Kopien zu den Akten genommen werden. Für diese gelten dann wiederum die Aufbewahrungsfristen für die Akten. Auch die Daten über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen werden aufbewahrt, solange sie zur Strafverfolgung benötigt werden (§ 101 Abs. 8 Satz 1 StPO). Hier tritt jedoch die Besonderheit hinzu, dass sie auch dann, wenn sie für Zwecke der Strafverfolgung nicht mehr benötigt werden, zumindest so lange gespeichert bleiben müssen, wie sie für die etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Maßnahme auf Antrag von Betroffenen benötigt werden. Die Frist für eine derartige Überprüfung beginnt erst zu laufen, sobald die Betroffenen über die Maßnahme und die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes informiert worden sind (§ 101 Abs. 4 Satz 2 StPO). Sie beträgt zwei Wochen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). Erfolgt die weitere Speicherung ausschließlich zur Ermöglichung der gerichtlichen Nachprüfung, werden die Daten jedoch gesperrt (§ 101 Abs. 8 Satz 3 StPO). Berlin, den 3. November 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12552 S18-12552