Drucksache 18 / 12 561 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Ziller (GRÜNE) vom 20. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Oktober 2017) zum Thema: Selbstverpflichtung hinsichtlich von Mietschulden durch die städtischen Wohnraumvermieter in Berlin und Antwort vom 13. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Stefan Ziller (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 12561 vom 20. Oktober 2017 über Selbstverpflichtung hinsichtlich von Mietschulden durch die städtischen Wohnraumvermieter in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften (degewo AG, GESOBAU AG, Gewobag, HOWOGE, STADT UND LAND, WBM) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erarbeitet und dem Senat übermittelt wurde. Frage 1: Welche Vorgehensweise wird jeweils durch die städtischen Wohnungsbaugesellschaften praktiziert, wenn ein Mieter dieser Gesellschaften mit den Mietzahlungen in Verzug gerät? Antwort zu Frage 1: Sofern ein/e Mieter/Mieterin in Verzug der Mietzahlungen gerät, erhält er/ sie von seiner/ ihrer Wohnungsbaugesellschaft eine entsprechende Mahnung. Mit der zweiten Mahnung vor einer fristlosen Kündigung sind Hilfeangebote über Sozialsprechstunden enthalten. Darüber hinaus werden die betroffenen Mieter und Mieterinnen nach ausgesprochener fristloser Kündigung von Mietschuldnerberatern aufgesucht, um spezifisch beraten zu können und Lösungen für den Abbau der Mietschulden zu besprechen. Frage 2: Gibt es in den Mustermietverträgen der genannten Wohnungsbaugesellschaften eine Regelung dafür, im Falle eines Zahlungsverzuges durch den Mieter eine Beratungsstelle oder vergleichbare Institution zu informieren, um effektive Hilfe zu gewährleisten? 2 Frage 2a: Falls ja, welche Wohnungsbaugesellschaften haben eine solche Klausel in den Mustermietverträgen und welchen Originalwortlaut haben sie jeweils? Frage 2b: Falls nein, welche Gründe sprechen für die jeweilige Wohnungsbaugesellschaft dagegen? Antwort zu Frage 2, 2a, 2b: In den Mustermietverträgen der Wohnungsbaugesellschaften gibt es keine entsprechende Klausel. Die Beratungspflicht ergibt sich aus dem Berliner Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG Bln). Der Mietvertrag regelt die besonderen Rechte und Pflichten beider Vertragspartner . Trifft der Fall des Zahlungsverzuges ein, wird - wie in Punkt 1 beschrieben - zügig und nachhaltig Hilfestellung angeboten. Frage 3: Welche Beratungsangebote für in Zahlungsverzug geratenen Mieter bieten die städtischen Wohnungsbaugesellschaften an bzw. mit welchen Beratungsinstitutionen arbeiten sie zusammen? Antwort zu Frage 3: Die Gesellschaften bieten ihren Mieterinnen und Mietern eine allumfassende Mietschuldnerberatung zu Zahlungsrückständen, Kündigungen und Räumungsbegehren an. Diese Beratungsleistung wird aktiv kontaktierend und aufsuchend sowie auf individuelle Nachfrage der Mieterin/ des Mieters angeboten. Alle Beratungsangebote zielen auf den Erhalt des Wohnraums und der Sicherung der nachhaltigen Zahlungsfähigkeit der Mieterin/ des Mieters ab. Ergänzend wird bedarfsorientiert oder auf Wunsch der Mieterin/ des Mieters an externe Schuldnerberatungen oder andere öffentliche Stellen vermittelt. Die Beratungsangebote werden in der Regel neben Flyern, Aushängen und Informationsschreiben auch über die Homepage der Gesellschaften kommuniziert. Frage 4: Wie viele Kündigungen wegen Zahlungsverzug mussten durch die städtischen Wohnungsbaugesellschaften in den letzten fünf Jahren ausgesprochen werden, wie viele mussten durch Zwangsräumungen durchgesetzt werden und wie viele dieser Kündigungen konnten zurückgenommen werden? (Mit der Bitte um tabellarische Auflistung nach Jahr und Unternehmen inkl. der bisherigen Daten für 2017. Antworten zu Frage 4: In der Regel kommt es bei den Gesellschaften nur in den seltensten Fällen zu richterlich angeordneten Räumungen. Dabei wird meist kein/e Mieter/Mieterin in der Wohnung mehr angetroffen. Somit gelingt es, ungenutzten und leerstehenden Wohnraum der Wohnraumversorgung wieder zuzuführen. 3 Berlin, den 13.11.17 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen degewo 2013 2014 2015 2016 2017 Kündigungen wegen Zahlungsverzug 2.321 2.109 1.967 915 729 Kündigungen zurückgenommen 2.123 1.944 1.834 605 527 Räumungen 198 165 133 66 52 Gesobau 2013 2014 2015 2016 2017 Kündigungen wegen Zahlungsverzug 1.163 1.018 894 783 623 Kündigungen zurückgenommen k.A. k.A. k.A k.A. k.A Räumungen 245 179 171 114 26 Gewobag 2013 2014 2015 2016 2017 Kündigungen wegen Zahlungsverzug k.A. 1.495 1.472 518 622 Kündigungen zurückgenommen k.A. 1.155 1.148 433 251 Räumungen k.A. 154 163 35 55 Howoge 2013 2014 2015 2016 2017 Kündigungen wegen Zahlungsverzug 813 851 1005 781 545 Kündigungen zurückgenommen k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. Räumungen 120 119 148 77 71 Stadt und Land 2013 2014 2015 2016 2017 Kündigungen wegen Zahlungsverzug 453 422 554 563 391 Kündigungen zurückgenommen k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. Räumungen 76 74 140 159 97 WBM 2013 2014 2015 2016 2017 Kündigungen wegen Zahlungsverzug k.A. k.A. k.A. 299 314 Kündigungen zurückgenommen k.A. k.A. k.A. 266 270 Räumungen 30 34 38 33 44 S18-12561 S18-12561