Drucksache 18 / 12 572 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 13. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Oktober 2017) zum Thema: Nichts gelernt aus den Snowden-Enthüllungen? und Antwort vom 07. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12572 vom 13. Oktober 2017 über Nichts gelernt aus den Snowden-Enthüllungen? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Senats: Eine durchgehend papiergebundene Aktenführung und Vorgangsbearbeitung entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein zeitgemäßes, modernes Verwaltungshandeln . Daher hat sich der Senat die elektronische Abbildung von Verwaltungsverfahren und Geschäftsprozessen und die Einführung der elektronischen Akte in allen Behörden des Landes Berlin zum Ziel gesetzt. Auch für die zukunftsfähige Ausrichtung des Verfassungsschutzes ist die Einführung der elektronischen Akte ein wichtiger Baustein (siehe u.a. die Empfehlungen der Expertenkommission über die Untersuchung und Evaluierung der Arbeitsabläufe und -strukturen des Landesamts für Verfassungsschutz Sachsen unter besonderer Berücksichtigung der Ereignisse im Zusammenhang mit dem sog. „Nationalsozialistischen Untergrund“ vom 20. Februar 2013, S. 78 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch beim Berliner Verfassungsschutz die Einführung der elektronischen Aktenführung geplant, wie sie bereits bei mehreren anderen Verfassungsschutzbehörden erfolgreich praktiziert wird. Einzelheiten dazu und zu dem nach dem derzeitigen Stand der Planungen vorgesehenen System wurden bereits in der Sitzung des Ausschusses für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin am 11. Oktober 2017 erörtert. 1. Ist in dem beim Verfassungsschutz geplanten Dokumentenmanagementsystem Domea eine Volltextsuche mit komplexen Bedingungen möglich? Zu 1.: Ja. Das geplante System verfügt über Recherchemöglichkeiten, um Vorgänge einfach auffinden zu können. Seite 2 von 3 2. Können darin Bilder und Multimedia gespeichert werden? 3. Handelt es sich bei dem Lieferanten und Dienstleister des geplanten Dokumentenmanagementsystems Domea um ein internationales Unternehmen mit Hauptsitz in Kanada? 4. Basiert Domea auf Microsoft Office bzw. Microsoft Internet Explorer und Microsoft Windows als Client-Betriebssystem und wird die Abteilung II diese Microsoft-Produkte bei der Nutzung des Dokumentenmanagementsystems einsetzen? 5. Sind dem Senat die Veröffentlichungen von Edward Snowden im allgemeinen und von Wikileaks über die CIA-Software Brutal Kangaroo im speziellen bekannt? Zu 2. bis 5.: Ja. 6. Teilt der Senat die Einschätzung, dass Vorkehrungen zur Sicherung eines Datennetzes - in Form einer sogenannten „Tunnelung“ oder „Turnschuh“-Schnittstelle - grundsätzlich angreifbar sind? Zu 6.: In der konkreten Art der Verwendung nein. 7. Wie bewertet der Senat vor diesem Hintergrund die Sicherheit des Systems, das der Verfassungsschutz anschaffen will? Kann der Senat ausschließen, dass befreundete Dienste durch Hintertüren Zugang zu den Daten im Dokumentenmanagementsystem erhalten? Zu 7.: Der Senat hält die Sicherheit des bereits bei mehreren Verfassungsschutzbehörden im Einsatz befindlichen Systems für gegeben und einen Zugriff fremder Dienste nach der konkreten Art der Verwendung für ausgeschlossen. 8. Besteht eine bundes- oder landesgesetzliche Pflicht zur Einführung der elektronischen Aktenführung in Abteilung II? Zu 8.: Ja. § 7 des Gesetzes zur Förderung des E-Governments (E-Government-Gesetz Berlin) verpflichtet die Berliner Verwaltung zur elektronischen Aktenführung ab dem Jahr 2023. 9. Welchen Zusammenhang gibt es zwischen dem E-Government-Gesetz und dem geplanten Dokumentenmanagementsystem in Abteilung II? Zu 9.: Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung ist die elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung auch sinnvoll, siehe Vorbemerkung. 10. Ist die Ablösung der papierbasierten Aktenführung durch elektronische Aktenführung, wie es die Abteilung II mit dem Dokumentenmanagementsystem anstrebt, nach geltendem Berliner Recht zulässig oder besteht eine Pflicht zur papierbasierten Aktenführung? Zu 10.: Nach § 11 Absatz 2 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes (VSG Bln) müssen in Dateien gespeicherte Informationen durch Aktenrückhalt belegbar sein, wobei das Gesetz keine Aussage zu der Art und Weise der Aktenführung trifft. Der Senat strebt bei der nächsten Änderung des VSG Bln aus Klarstellungsgründen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu der elektronischen Aktenführung bei der Verfassungsschutzbehörde an. Seite 3 von 3 Für die folgenden Fragen wird angenommen, dass das Berliner Recht der Abteilung II die elektronische Aktenführung mit dem geplanten Dokumentenmanagementsystem ermöglicht, oder dass es dahingehend abgeändert wird. 11. Wäre es nach Bundesrecht zulässig, mit einer Gesichtserkennungssoftware nach Personen auf den im Dokumentenmanagementsystem gespeicherten Bildern zu suchen? 12. Wäre es nach Bundesrecht zulässig, dass sich die Speicherung und Analyse von Volltexten und Multimedia im Dokumentenmanagementsystem auch auf nicht-gewaltorientierte Phänomenbereiche erstreckt? 13. Wäre es nach Bundesrecht zulässig, dass auch personenbezogene Daten zu Kinder und Jugendlichen im Dokumentenmanagementsystem gespeichert werden. Zu 11. bis 13.: Die Einführung eines Dokumentenmanagementsystems bei einer Berliner Landesbehörde richtet sich bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen ausschließlich nach Berliner Landesrecht. 14. Gibt es nach Bundesrecht eine Pflicht, das geplante Dokumentenmanagementsystem in Abteilung II - wenn es einmal aufgebaut und in Betrieb ist - mit dem bundesweiten Nachrichtendienstlichen Informationssystem Nadis zu verbinden, so dass das Bundesamt für Verfassungsschutz und die anderen Landesverfassungsschutzbehörden darauf zugreifen können? Zu 14.: Nein. Berlin, den 07. November 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12572 S18-12572