Drucksache 18 / 12 602 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg (LINKE) vom 01. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. November 2017) zum Thema: Westkreuzpark: Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans und Antwort vom 15. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Katalin Gennburg (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 12 602 vom 01.11.2017 über Westkreuzpark: Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welchem Verfahrensstand befindet sich aktuell das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans (FNP) Westkreuz / Heilbronner Straße (Charlottenburg-Wilmersdorf)? Antwort zu 1: Im oben aufgeführten Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans (FNP) wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und (parallel) die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 und § 4 BauGB -vom 11. September bis 13. Oktober 2017- durchgeführt. Derzeit findet die Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen statt. Frage 2: Aus welchem Grund umfasst der Geltungsbereich der beabsichtigten FNP-Änderung nicht auch die nördlich an die Stadtbahntrasse bzw. östlich an die Ringbahntrasse angrenzenden Flächen (südwestlich der Dernburger Str.), die derzeit überwiegend als Kleingärten genutzt werden? Frage 3: Aus welchem Grund umfasst der Bereich der geplanten FNP-Änderung nicht auch die westlich der Ringbahntrasse zwischen Stadt- und Fernbahntrasse gelegene Fläche? Antwort zu 2 und 3: Für die an den Geltungsbereich der FNP-Änderung angrenzenden Flächen am Westkreuz, mit Messe Berlin/ ICC/ Autobahndreieck Funkturm, sind die Einzelplanungen im Stadtraum gegenwärtig noch nicht ausreichend konkretisiert. Somit sind die Voraussetzungen für die Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich (einschließlich der in der Fragestellung aufgeführten Flächen) zurzeit nicht gegeben. 2 Frage 4: Welche Möglichkeiten sieht der Senat für eine langfristige planungsrechtliche Sicherung der derzeitigen Kleingartennutzungen auf den o.g. Flächen? Antwort zu 4: Eine planungsrechtliche Sicherung steht in Abhängigkeit von den planerischen Zielen im Stadtraum (s. Antwort zu 2 und 3). Frage 5: Haben mit der derzeitigen Eigentümerin der betroffenen Grundstücke, der Deutschen Bahn, Gespräche oder Verhandlungen über einen Erwerb der brachgefallenen Flächen stattgefunden, um die Flächen für eine städtebauliche Entwicklung durch die Kommune in der Zukunft auch planungsrechtlich zu sichern? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Antwort zu 5: Bisher haben keine Gespräche des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf mit der Deutschen Bahn bezüglich eines Ankaufs der Grundstücke stattgefunden. Frage 6: Gedenkt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, für die von der FNP-Änderung betroffenen Flächen eine Vorkaufsrechtssatzung zu erlassen und falls ja, welche konkreten Schritte wurden dazu eingeleitet? Antwort zu 6: Seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist dies derzeit nicht vorgesehen. Eine Rechtsverordnung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 16 AGBauGB setzt einen festgesetzten Bebauungsplan voraus und könnte dementsprechend jetzt zwar vorbereitet aber nicht umgesetzt werden. Sie ist nur zulässig um dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kommt nicht in Betracht, wenn die vorhandene Nutzung den Festsetzungen entspricht. Ob die zukünftigen Darstellungen/ Festsetzungen soweit dem Allgemeinwohl dienen, dass es zu ihrer Durchsetzung eines besonderen Vorkaufsrechts bedarf, lässt sich beim gegenwärtigen Stand der Planung nicht feststellen. Für durch Privatpersonen genutzte Kleingärten ist es nicht von vornherein gegeben. Zur Sicherung der Flächen für öffentliche Grünflächen und Wege bedarf es keiner Vorkaufs-Rechtsverordnung, da die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bei entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan möglich ist. Berlin, den 15.11.2017 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-12602 S18-12602