Drucksache 18 / 12 603 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) vom 20. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. November 2017) zum Thema: Denkmalschutz Riviera-Gesellschaftshaus und Bebauung des Grundstückes und Antwort vom 20. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12603 vom 20. Oktober 2017 über Denkmalschutz Riviera-Gesellschaftshaus und Bebauung des Grundstückes Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Erteilung des Bauvorbescheides für das Riviera-Gelände mit Gesellschaftshaus im Ortsteil Grünau erfolgt in alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick. Deshalb wurde das Bezirksamt Treptow-Köpenick um Stellungnahme gebeten. Eine bezirkliche Unterrichtung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung nach § 17 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) ist nicht erfolgt. Obwohl der Bauvorbescheid genaueste und umfängliche Genehmigungsinhalte formuliert und der Spielraum für das Baukollegium äußerst gering war, wurde am 30. Oktober 2017 das Projekt in der 65. Sitzung des Baukollegiums Berlin besprochen, auf ausdrücklichen Wunsch des Landesdenkmalrates. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Baukollegium nur Empfehlungen geben kann. Frage 1: Welche Möglichkeiten sieht der Senat die Verletzung von § 34 BauGB und die Missachtung des Denkmalschutzes bei der Genehmigung der Vernichtung der ehemaligen Gaststätten Riviera und Gesellschaftshaus zu stoppen? Antwort zu 1: Auf der Grundlage des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides erfolgte mit Datum vom 27.02.2017 die Erteilung des Vorbescheides Nr. 2016/2588 auf der Grundlage des § 34 des BauGB. Der Antrag wurde nach den Maßgaben der anzuwendenden Rechtsgrundlagen hinlänglich geprüft mit dem Ergebnis der erfolgten Erteilung des Vorbescheides. 2 Aus Sicht des Senats bestehen keine Eingriffsmöglichkeiten gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick in denkmal- und bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Da im Baugenehmigungsverfahren das Landesdenkmalamt Berlin das Einvernehmen erteilt hat, besteht keine Dissensmöglichkeit mit Entscheid der Obersten Denkmalschutzbehörde. Auf Wunsch des Bezirks Treptow-Köpenick und des Landesdenkmalrats wurde das Projekt im Rahmen der 65. Sitzung des Baukollegium Berlin am 30.10.2017 beraten. Da der Bauvorbescheid detaillierte Inhalte festlegt, bedingt die Empfehlung, das Bauvolumen anders zu verteilen und das Ufer anders zu beplanen, allerdings eine Freiwilligkeit des Bauherren. Frage 2: Wie kann die Gefährdung des Betriebes der Regattastrecke durch die Vernichtung der Denkmäler und die viel zu massive Bebauung des Grundstückes derselben verhindert werden? Antwort zu 2: Der Vorhabenträger ist in der Pflicht, bzgl. des Lärmschutzes die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen und bei seinem Vorhaben u. a. die DIN 4109 einzuhalten. Seitens der Wohnbevölkerung, die bereits in den Bestandshäusern entlang der Regattastraße weit näher zur Regattastrecke lebt, hat es in der Vergangenheit diesbezüglich beim Bezirksamt keinen entsprechenden Beschwerden zu Lärmbelästigungen gegeben. Die Umnutzung der Denkmäler zu Wohnzwecken entspricht der gängigen Praxis in Berlin und bedeutet keine Vernichtung der Denkmäler. Die Denkmale werden auch künftig in der Berliner Denkmalliste geführt werden. Berlin, den 20.11.17 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-12603 S18-12603