Drucksache 18 / 12 605 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 02. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. November 2017) zum Thema: Einführung der elektronischen Akte in Berliner Behörden – Teil 3 und Antwort vom 20. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12605 vom 2. November 2017 über Einführung der elektronischen Akte in Berliner Behörden – Teil 3 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gemäß Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I, S.3786) sollen Gerichte ab dem 1. Januar 2018 sowohl über ein De-Mail-Postfach als auch ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bzw. über ein EGVP, das auch De-Mail empfangen kann, verfügen: - Wie ist hierzu der Sachstand für das Land Berlin? - Welche Gerichte im Land Berlin haben ab dem 1. Januar 2018 keine solche Funktionalität (bitte namentlich aufführen)? - Welche Maßnahmen hat der Senat bislang ergriffen, um ein solches Angebot flächendeckend für sämtliche Berliner Gerichte schnellstmöglich einzurichten? Zu 1.: Die technische Kopplungslösung zwischen De-Mail und EGVP soll bis zum Jahresende 2017 bereitgestellt werden, so dass die Berliner Gerichte, die bereits heute alle über das EGVP verfügen, ab dem 01.01.2018 De-Mails empfangen können. 2. Gemäß Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl I S. 2208) müssen Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen ab dem 1. Januar 2018 sowohl über ein De-Mail-Postfach als auch ein EGVP/besonderes elektronisches Behördenpostfach (besBPo) bzw. ein EGVP/beBPo, das auch De-Mail empfangen kann, verfügen: - Wie ist hierzu der Sachstand für das Land Berlin? - Welche Bußgeldbehörden im Land Berlin haben ab dem 1. Januar 2018 keine solche Funktionalität (bitte namentlich aufführen)? - Welche Maßnahmen hat der Senat bislang ergriffen, um ein solches Angebot flächendeckend für sämtliche Berliner Bußgeldbehörden schnellstmöglich einzurichten? Zu 2.: Die Infrastruktur für das EGVP ist im Land Berlin vorhanden und wird bereits genutzt . Die technische Umsetzung des besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPO) auf Grundlage der EGVP-Infrastruktur soll bis Ende 2018 in Form eines Projektes durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnDS) und dem IT- Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) erfolgen. Das beBPo wird als zentraler IKT- Basisdienst des Landes Berlin allen Berliner Verwaltungen – u. a. allen Bußgeldbehörden – durch SenInnDS und dem ITDZ kostenfrei zur Verfügung gestellt. Eine Übersicht der Bußgeldbehörden ohne entsprechende Funktionalität liegt dem Senat nicht vor. 2 3. Gemäß Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786) müssen Behörden ab dem 1.Januar 2018 in der Lage sein, über einen sicheren Übermittlungsweg von Gerichten elektronische Dokumente zu empfangen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis vorzunehmen: - Wie ist hierzu der Sachstand für das Land Berlin? - Welche Behörden im Land Berlin haben ab dem 1. Januar 2018 keinen solchen sicheren Übermittlungsweg (bitte namentlich aufführen)? - Welche Maßnahmen hat der Senat bislang ergriffen, um ein solches Angebot flächendeckend für sämtliche Berliner Behörden zeitgerecht einzurichten? Zu 3.: Die Anforderungen werden in den Maßnahmen, die unter 2. dargestellt sind, berücksichtigt . Eine Übersicht der Behörden ohne entsprechenden sicheren Übermittlungsweg liegt dem Senat nicht vor. 4. Gemäß Entwurf Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) – welche im Bundesrat zur Beratung ansteht - müssen Behörden ab dem 1. Januar 2022 Dokumente elektronisch bei Gericht einreichen: - Wie ist hierzu der Sachstand für das Land Berlin? - Welchen Einfluss hat die vorgesehene Fristsetzung auf andere, später liegende Fristen des Landes Berlin, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des E-Government-Gesetzes stehen? Zu 4.: Die Anforderungen werden in den Maßnahmen, die unter 2. dargestellt sind, berücksichtigt . Weitere Pflichten oder Abhängigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des E-Government-Gesetzes sind derzeit nicht gegeben. Berlin, den 20. November 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12605 S18-12605