Drucksache 18 / 12 606 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 02. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. November 2017) zum Thema: Wie geht es weiter mit dem Müggelsee? und Antwort vom 17. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12606 vom 2. November 2017 über Wie geht es weiter mit dem Müggelsee? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer hat den Termin einer Informationsveranstaltung zur Unterschutzstellung des Müggelsees mit Umweltstaatssekretär Andreas Tidow und dem Treptow-Köpenicker Umweltstadtrat Bernd Geschanowski mit dem 25.10.2017 auf einen Tag in den Herbstferien und in das Rathaus Treptow gelegt, nicht z.B. in das Rathaus Köpenick und welche Gründe waren hierfür ausschlaggebend? Frage 2: Weshalb fand eine Veranstaltung dieser Art nicht vor dem Inkrafttreten der „Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das Naturschutzgebiet „Müggelsee/Fredersdorfer Mühlenfließ““ statt und welche Veranlassung gab es zur Durchführung dieser Veranstaltung? Antwort zu 1 und 2: Die Initiative und die konkreten Planungen zu dem Termin gingen vom Bezirksamt Treptow-Köpenick aus. Da trotz unfänglicher Konsultationsprozesse und Bereitstellung von Informationen seitens der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im Verfahren der Unterschutzstellung weiterhin ein Informationsbedarf seitens einiger Bürgerinnen und Bürger geltend gemacht wurde, ist die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz der Einladung gerne gefolgt. Frage 3: Welche Auswirkungen hat die in Kraft gesetzte Verordnung für welche Nutzer und welche Einschränkungen gibt es künftig? 2 Antwort zu 3: Die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das Naturschutzgebiet „Müggelsee/Fredersdorfer Mühlenfließ“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin und der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Neuen Wiesen im Bezirk Köpenick von Berlin vom 3. Juli 2017 (VO Müggelsee) hat das Ziel, den Müggelsee für die gegenwärtigen und kommenden Generationen als das zu erhalten, was er ist und weiterhin sein soll: Ein schöner, wertvoller und wichtiger Naturraum, der aus Berlin nicht wegzudenken ist und ganz wesentlich zu der hohen Lebensqualität in unserer Stadt beiträgt. Der Senat ist überzeugt, dass es mit dieser Verordnung gelungen ist, naturschutzpolitischen Interessen Rechnung zu tragen und zugleich den wichtigen und legitimen Erholungs- und Sportinteressen der Berlinerinnen und Berliner nachzukommen. Wichtiger Maßstab beim Verfassen der VO Müggelsee war, vorhandene Nutzungen nur im unbedingt erforderlichen Umfang einzuschränken. Das ist auch gelungen: Das individuelle Segeln, Rudern, Kanufahren und Surfen auf dem Großen Müggelsee und den angrenzenden Gewässern ist im Landschaftsschutzgebiet das ganze Jahr über ohne weiteres zulässig wie bisher. Auch der organisierte Wassersport in Vereinen einschließlich Training, Wettkämpfe, Regatten etc. auf dem Müggelsee wird durch die Regelungen der Verordnung in der Wassersportsaison nicht merklich eingeschränkt. Auch außerhalb der Saison soll über eine freiwillige Vereinbarung sichergestellt werden, dass Wettkämpfe genehmigungsfähig, also grundsätzlich möglich sind. Verträglicher Tourismus und Naherholung am und auf dem Müggelsee sind weiter möglich, insbesondere das Spazierengehen, Radfahren und Reiten auf vorhandenen Wegen und der Aufenthalt in vorhandenen Biergärten. Schwimmen im Großen Müggelsee und im Bereich „die Bänke“ und das Baden an ausgewiesenen Badestellen sind im neuen Schutzgebiet ebenfalls weiter zulässig. Das Angeln auf dem Müggelsee vom Boot aus ist weiterhin möglich, außerhalb gekennzeichneter Bereiche kann im Rahmen der geltenden Vorschriften zum Röhrichtschutz auch vom Ufer geangelt werden. Auch die ordnungsgemäße Berufsfischerei ist weiter zulässig. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat der Senat zum Umfang und den Folgen der im Müggelsee voranschreitenden „Kanadischen Wasserpest“, welche Maßnahmen wurden und werden durch welche Stellen diesbezüglich ergriffen? Antwort zu 4: Die Ergebnisse der aktuellen Tauchkartierung zeigen, dass die Unterwasservegetation des Großen Müggelsees im Jahr 2017 erstmals nicht mehr wie in den Jahren zuvor vom Kamm-Laichkraut dominiert wurde, sondern von Nutalls Wasserpest (Elodea nuttallii). Diese Art konnte ihre Abundanz innerhalb eines Jahres mehr als verdoppeln. Im Gegensatz dazu konnte sich die verwandte Kanadische Wasserpest Elodea canadensis nicht weiter ausbreiten. Die Wasserpest gehört zu den nicht heimischen Gattungen (Neophyten) und neigt übergangsweise zu Massenentwicklungen. Nur durch weiteren Rückgang der Nährstoffkonzentrationen sind langfristig geringere Wasserpflanzenbestände mit einer höheren Artendiversität zu erreichen. Für eine gezielte Wasserpflanzenmahd in der Bundeswasserstraße wäre der Bund zuständig. 3 Frage 5: Wann und welche konkreten Maßnahmen wurden seit 2015 und künftig zur generellen Pflege des Müggelsees ergriffen, was sehen welche Planungen/ Konzepte vor? Antwort zu 5: Im Nährstoffreduktionskonzept Berlin-Brandenburg Teil 3 wurde zunächst der Status quo der Phosphoreinträge aus dem Einzugsgebiet (Brandenburg) sowie deren Konzentration in den Berliner Gewässern ermittelt. Darauf basierend wurde berechnet, in welchem Umfang die Einträge reduziert werden müssen, um die gewässerinterne Konzentration auf einen Wert zu senken, ab dem erwartet wird, dass sich der gute ökologische Zustand einstellt. Konkrete Maßnahmen sind u.a. die Reduktion von Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft im Einzugsgebiet der Spree und dem Bau der vierten Reinigungsstufe im Klärwerk Cottbus. In der Zusammenarbeit mit dem BA Treptow-Köpenick wurde die Uferrenaturierung des Strandbades Müggelsee in Rahnsdorf umgesetzt. Ein umfangreiches Monitoring zur Istzustandsanalyse des ökologischen Zustandes wurde 2017/2018 für den Großen Müggelsee beauftragt, um zielgerichtet Maßnahmen umsetzen zu können. Frage 6: Welche öffentlichen und privat betriebenen Strandbäder am Müggelsee gibt es und inwieweit wird im Hinblick auf die in Kraft getretene Schutzverordnung sichergestellt, dass diese Strandbäder erhalten bleiben und nicht z.B. negative Entwicklungen (Kanadische Wasserpest, womöglich Untersagung von Eingriffen in natürliche, aber auch schädliche Folgen) dem entgegen stehen? Antwort zu 6: Angrenzend an den Großen Müggelsee existieren zwei öffentlich betriebene Strandbäder, das Strandbad Müggelsee (Fürstenwalder Damm 838, 12589 Berlin) sowie das Seebad Friedrichshagen (Müggelseedamm 216, 12589 Berlin). Privat betriebene Strandbäder werden vom Senat nicht erfasst. Die Badefläche vor dem Strandbad Müggelsee befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der VO Müggelsee ist die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung zu Land und zu Wasser zu erhalten und zu entwickeln. Zur Sicherung dieses Schutzzwecks ist die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Landschaftsschutzgebietes u.a. auf die Ermöglichung landschafts- und naturverträglicher Erholung einschließlich der sportlichen Betätigung zu Land und zu Wasser im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auszurichten (vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 12 VO Müggelsee). Die Badefläche vor dem Seebad Friedrichshagen befindet sich außerhalb des Schutzgebietes. Sollten sich privat betriebene Badestellen innerhalb des Geltungsbereiches der VO Müggelsee im Landschaftsschutzgebiet befinden, gelten die zuvor getätigten Aussagen ebenso. 4 Frage 7: Mit wem gibt es bereits und soll es weitere freiwillige Vereinbarungen welcher Art zur Nutzung des Müggelsees geben? Antwort zu 7: Ziel der sogenannten freiwilligen Vereinbarung ist es, den Schutz der Arten und Lebensräume, die das Schutzgebiet so wertvoll und attraktiv machen zu gewährleisten und gleichzeitig die Nutzung des bedeutenden Wassersportreviers, Freizeit- und Erholungsgebiets sowie Trinkwasserreservoirs Müggelsee. In Verhandlung befindet sich eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Landessportbund Berlin e.V. und seinen Mitgliedsorganisationen am Großen Müggelsee, gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, dem Bezirksamt Treptow-Köpenick sowie den Naturschutzverbänden und eine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Seglerverein Rahnsdorf e.V. und der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Die Verhandlungspartner sind überzeugt, dass nur eine offene und partnerschaftliche Zusammenarbeit Transparenz und damit Vertrauen schaffen und so das Gebiet am besten geschützt werden kann. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz strebt an, auch mit weiteren Nutzergruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Frage 8: Wie bewertet der Senat und wer kontrolliert die Auswirkungen von Flugrouten über dem Müggelsee versus der strengen Regeln und Einschränkungen für die Nutzer am und im Wasser? Antwort zu 8: Die sogenannte Müggelsee-Route, die von der Nordbahn des Flughafens BER in Richtung Osten über den Großen Müggelsee führt, ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18.12.2014 als rechtmäßig bestätigt worden (Az. 4 C 35.13). Das Gericht hat ausgeführt, dass bei der Festlegung der Flugroute die Umweltverträglichkeit nicht habe geprüft werden müssen; auch verstoße die Strecke nicht gegen Naturschutzrecht. Bei einer Flughöhe von 600 Metern sei nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Allerdings müsse das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die Entwicklung beobachten. Frage 9: Welche gesetzlichen Schutzregelungen gab es bisher und gibt es aktuell, inwieweit wurden/ werden diese umgesetzt, kontrolliert und Verstöße ggf. geahndet? Antwort zu 9: Auf den Müggelsee und die ihn umgebenden Gebiete wirkten bisher schon und werden weiter wirken eine Fülle von Rechtsvorschriften, die jeweils auch eine gewisse Schutzfunktion haben. Wichtig dabei sind zum Beispiel das Bundeswasserstraßengesetz, das Landeswaldgesetz, das Berliner Wassergesetz mit dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, das Landesfischereigesetz sowie die naturschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes. Eine Übersicht von Verstößen gegen entsprechende Vorschriften und deren Ahndung liegt nicht vor. 5 Frage 10: Wie hat sich die Wasserqualität seit 1989/1990 im Müggelsee entwickelt und welche substantiellen Verbesserungen verspricht sich der Senat von der neuen Verordnung? Antwort zu 10: Die Wasserqualität des Großen Müggelsees hat sich deutlich verbessert. Durch Rückgang der Nährstoffkonzentrationen gibt es im Sommer keine Blaualgenblüten mehr. Die Sichttiefe hat sich ebenfalls deutlich verbessert. Der See hat ausgezeichnete Badegewässerqualität. Die Gewässerstruktur, insbesondere die der Ufer, ist jedoch weiterhin arm an Laichplätzen und es fehlt Lebensraum für Gewässerorganismen, die für das Nahrungsnetz des Müggelsees und damit für die Einhaltung der Wasserqualität notwendig sind. Berlin, den 17.11.2017 In Vertretung Stefan Tidow ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12606 S18-12606